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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Wer füllt EVM-Blätter bei öffentlichem Auftraggeber aus?
Beitrag von Nachricht
Rolo1199
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 24.09.2010
IP: Logged
icon Wer füllt EVM-Blätter bei öffentlichem Auftraggeber aus?

Ich arbeite für einen öffentlichen Auftraggeber. Dieser forderte mich jetzt auf, alle notwendigen EVM-Blätter für die Angebotsaufforderung auzufüllen und ihm für die Angebotseinholung zur Verfügung zu stellen. Bei meinen bisherigen kommunalen Auftraggebern hat das die Kommune immer selbst veranlaßt. Dort habe ich nur die Leistungsbeschreibung abgeliefert. Gehört nun diese Leistung auch zum normalen HOAI-Umfang? Und muss ich an der Submission teilnehmen und muss ich das Verhandlungsprotokoll anfertigen?

24.09.2010 at 15:41 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Wer füllt EVM-Blätter bei öffentlichem Auftraggeber aus?

Die EVM-Blätter gehören zu den vom Bieter auszufüllenden Unterlagen, den so genannten Verdingungsunterlagen.. Nach Lph. 6 HOAI gehört das Aufstellen derselben zu den Grundleistungen, das Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen und der Besonderen Vertragsbedingugen ist dabei "insbesondere" vorzunehmen, das heißt dies sind wesentliche Leistungen in Lph. 6, aber eben nicht alle.

Die Teilnahme an der Submission (Angebotseröffnung) ist - falls die Grundleistungen der Lph. 7 geschuldet sind - nicht zwingend. Da Sie aber die Unterlagen sowieso prüfen und werten müssen (und üblicherweise beim AG selbst abholen), können Sie die halbe Stunde auch noch dranhängen, wenn es der Auftraggeber möchte, oder?

Welche Verhandlung meinen Sie? Das Ergebnis der Submission mit den Angebotssummen und der Anzahl der Nebenangebote in ein Formular einzutragen, ist eigentlich keine große Arbeit. I.d.R. wird das von jemand ausgefüllt, der AG-seitig bei der Submision dabei ist, warum nicht durch Sie? Ob Sie das müssen, hängt davon ab, was vertraglich geschudlet ist. Zu den Grundleistungen der Lph. 7 gehört es nicht. Ist halt eine Frage, ob man das als Serviceleistung mitmacht oder nicht.

Gleiches gilt für Verhandlungen mit Bietern, die Sie nicht ohne AG durchführen (d.h. sie wirken nur mit). Warum da nicht das Ergebnis protokollieren? Sie brauchen das ja sowieso für die Prüfung und Wertung der Angebote. Und von anderen Abstimmungen und Besprechungen machen Sie i.d.R. ja auch Protokolle, warum nicht auch hiervon?

Fazit: beachten Sie, dass Architekten- und Ingenieurverträge Kooperationsverträge sind. Wenn Sie für diesen AG nochmal arbeiten wollen, sollten Sie - falls das ganze nicht zeitlich ausartet - überlegen, ob Sie das nicht einfach mitmachen. Und vergessen Sie die AG, die vieles selbst gemacht und Sie trotzdem voll bezahlt haben. Die gibt es heute sowieso fast nicht mehr.



____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

24.09.2010 at 21:02 Uhr
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