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Tillie
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 28.10.2010
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Projektbudget gekürzt
Hallo,
wir haben im Jahr 2008 einen Auftrag
nach HOAI 2002 erhalten. Die anrechenbaren Kosten lagen im Angebot und im Auftrag an uns bei 565T€. Nach Abschluß der Phase 3, die von
uns abgerechnet und gezahlt wurde, strich man aus Kostengründen das Budget auf 335T€ runter. Mitlerweile haben wir die Phase 6 vollendet, bei Rechnungsstellung einer kumulierten Rechnung will man nun für die
Phase 1-3 nur das Honorar nach der Kostenberechnung über 335T€ zahlen.
Wie ist die Rechtslage ?
Vielen Dank für die Hilfe !
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28.10.2010 at 14:50 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Projektbudget gekürzt
Hallo Tillie,
die Beschreibung ist etwas widersprüchlich:
1. Lph. 3 wurde bearbeitet wie beauftragt (aK=565T€).
2. Dann wurde das Budget gekürzt.
3. ????
4. Nun will man Lph. 1-3 auf Basis einer Kostenberechnung über 335 T€ zahlen.
Frage: was für Leistungen wurden nach der Budgetkürzung erbracht? Wurden evtl. Leistungsphasen ganz oder teilweise wiederholt mit veränderter Aufgabenstellung? Wie kam es zu einer neuern Kostenberechnung? Da muss doch eine massive Entwurfsänderung dahinterstecken.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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29.10.2010 at 08:43 Uhr |
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Tillie
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 28.10.2010
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Re: Re: Projektbudget gekürzt
Hallo Herr Doell,
in der Tat wurde eine erhebliche Umänderung der Entwurfsplanung notwendig und alle Pläne etc. mussten erneut abgegeben werden. Diesen Mehraufwand haben wir kulanterweise auf Stundenbasis abgerechnet, dieser wurde auch bezahlt.
Die Planung auf Basis des anfänglich beauftragten höheren Budgets war natürlich aufwendiger und wurde von uns ja erbracht. Deshalb sind wir der Meinung, daß die LP1-3 nach den höheren anrechenbaren Kosten aus der Kostenschätzung des "Anfangsbudgets" berechnet werden müssten, und alle Phasen, die nach Bekanntwerden des neuen Budgets von 334T€ erbracht wurden eben nach der Kostenberechnung von 334T€.
vielen Dank im Voraus und
Viele Grüsse
Tillie
quote: fdoell wrote:
Hallo Tillie,
die Beschreibung ist etwas widersprüchlich:
1. Lph. 3 wurde bearbeitet wie beauftragt (aK=565T€).
2. Dann wurde das Budget gekürzt.
3. ?
4. Nun will man Lph. 1-3 auf Basis einer Kostenberechnung über 335 T€ zahlen.
Frage: was für Leistungen wurden nach der Budgetkürzung erbracht? Wurden evtl. Leistungsphasen ganz oder teilweise wiederholt mit veränderter Aufgabenstellung? Wie kam es zu einer neuern Kostenberechnung? Da muss doch eine massive Entwurfsänderung dahinterstecken.
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29.10.2010 at 14:56 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Projektbudget gekürzt
Hallo Tillie,
ich denke, die alles entscheidende Frage wird sein, ob euer Bauherr vorher ein höheres Budget angegeben bzw. höhere Kosten akzeptiert hatte und erst nach Fertigstellung und Akzeptierung der Entwurfsplanung aus irgendeinem unerfindlichen Grund doch nicht mehr so viel ausgeben wollte oder ob er evtl. vorher noch nicht einmal eine Kostenschätzung gesehen hatte und über die Höhe der Kostenberechnung so entsetzt war, dass er die Notbremse gezogen hat.
Im ersten Fall habt ihr natürlich einen Anspruch darauf, die bis dahin erbrachten Leistungen nach der höheren Kostenberechnung abzurechnen und erst danach zu den geringeren Kosten. Die zusätzlich entstandenen Umplanungskosten kommen noch oben drauf.
Im zweiten Fall dürfte der Bauherr Recht haben.
Vermutlich liegt die Wahrheit irgendwo dazwischen.
Viele Grüße
bento
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29.10.2010 at 17:31 Uhr |
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Tillie
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 28.10.2010
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Re: Re: Projektbudget gekürzt
Hallo Bento,
danke für die Antwort.
Ja, es war genau, wie im 1. Fall beschrieben.
Das anfängliche Budget für unser Gewerk kam vom Bauherr selbst. Da im Projektverlauf andere Bereiche wesentlich
andere Kosten verursachten als geplant, wurde in unserem Gewerk entsprechend gespart und das Budget zusammengestrichen ...
Viele Grüsse
Tillie
quote: bento wrote:
Hallo Tillie,
ich denke, die alles entscheidende Frage wird sein, ob euer Bauherr vorher ein höheres Budget angegeben bzw. höhere Kosten akzeptiert hatte und erst nach Fertigstellung und Akzeptierung der Entwurfsplanung aus irgendeinem unerfindlichen Grund doch nicht mehr so viel ausgeben wollte oder ob er evtl. vorher noch nicht einmal eine Kostenschätzung gesehen hatte und über die Höhe der Kostenberechnung so entsetzt war, dass er die Notbremse gezogen hat.
Im ersten Fall habt ihr natürlich einen Anspruch darauf, die bis dahin erbrachten Leistungen nach der höheren Kostenberechnung abzurechnen und erst danach zu den geringeren Kosten. Die zusätzlich entstandenen Umplanungskosten kommen noch oben drauf.
Im zweiten Fall dürfte der Bauherr Recht haben.
Vermutlich liegt die Wahrheit irgendwo dazwischen.
Viele Grüße
bento
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29.10.2010 at 18:42 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Projektbudget gekürzt
Wenn Ihr erster Entwurf auf Basis der 565 T€ vollständig erstellt und akzeptiert wurde, steht Ihnen dafür das Honorar auf Basis dieser Kostenberechnung zu. Wird danach ein zweiter Entwurf nach grundsätzlich anderen Anforderungen gefertigt, so steht Ihnen dafür nach § 20 HOAI 1996/2002 das halbe Honorar für einen Entwurf auf Basis der geringeren anrechenbaren Kosten zu. War der Projektverlauf bereits fortgeschritten, d.h. Lph. 4, 5 usw. erbracht, müssen auch dort Leistungen nach grundsätzlich anderen Anforderungen wiederholt werden. Die Honorierung dazu ist in der HOAI nicht verordnet und müsste gesondert vereinbart werden.
Da Sie jedoch mehrfach schreiben, dass Sie ein Honorar auf Basis der "Kostenschätzung des Anfangsbudgets" abrechnen möchten, fürchte ich, dass Sie für Ihren ersten Entwurf keine Kostenberechnung erstellt haben, d.h. die Entwurfsplanung war NICHT fertiggestellt. Dann waren möglicherweise Teile der Entwurfsplanung nach neuen Anforderungen neu aufzustellen, ohne dass jedoch § 20 greifen würde, denn dieser geht davon aus, dass mehrere Entwurfsplanungen gefertigt, d.h. fertig gestellt wurden. Für diesen Fall wäre es korrekt (und keine Kulanz), den Umplanungsaufwand des Entwurfs auf Zeithonorarbasis zu berechnen. Dann gäbe es nur einen fertigen Entwurf auf Basis der aK von 334 T€, welcher der Honorarberechnung für den Entwurf (neben dem Zeithonorar für die Änderungen) zugrunde zu legen wäre. Nur die Lph. 1 und 2 könnten dann auf Basis der ursprünglichen Kostenschätzung von 565 T€ abgerechnet werden.
Sie sehen, das hängt alles davon ab, welche Leistungen aus welchen Leistungsphasen Sie im einzelnen und wann Sie diese erbracht haben bzw. welche Leistungsphasen jeweils abgeschlossen waren, als das Budget gekürzt wurde und Sie aufgefordert wurden, erneut Leistungen aus diesen Leistungsphasen zu erbringen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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30.10.2010 at 19:46 Uhr |
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Tillie
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
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Re: Projektbudget gekürzt
Hallo Herr Doell, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
In der Tat ist das Projekt mehr als chaotisch verlaufen.
Zu dem Thema selbst :
Wann wird eine Kostenschätzung denn zu einer Kostenberechnung.
Wir haben mit unserer
Entwurfsplanung eine Excel-Tabelle der verschieden Positionen unseres Gewerkes (Beleuchtung) abgegeben. Hier wurden bereits Materialpreise angegeben, die wir in einer Anfrage ermitteln liessen, zudem haben wir separat den Montageaufwand kalkuliert und aufgeführt.
Unser Fehler ist wohl, daß diese
Kostenermittlung nicht den Namen "Kostenberechnung" trägt.
Nach Abgabe der Entwurfsplanung sollten wir umfangreiche Gegenüberstellungen zur möglichen Kostenreduktion erstellen, was wir auch getan haben. Als dann die Kosten in dem gewünschten Rahmen lagen haben wir die Entwurfsplanung angepasst und erneut Kosten formuliert.
Ein Fehler ist eventuell, daß diese Kostenermittlungen, die eigentlich wohl reinrassige Kostenberechnungen sind den falschen Titel tragen.
Oder kommt es auf den Inhalt an ?
Viele Grüsse
Tillie
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02.11.2010 at 20:40 Uhr |
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fdoell
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Re: Projektbudget gekürzt
Hallo Tillie,
wenn Sie (und alle anderen Planer, die hier mitlesen), Leistungen gemäß den Beschreibungen der Leistungsphasen in der HOAI als vertraglich geschuldeten Inhalt zu liefern haben, wozu Kostenermittlungen nach DIN 276:2008 gehören, gehört es zu den unumgänglichen Pflichten, sich die DIN (oder ein Fachbuch mit Erläuterungen dazu, in dem der DIN-Text mit abgedruckt ist) zu beschaffen und durchzuarbeiten. Ich empfehle hierzu http://www.forum-verlag.com/bau-und-immobilien/kostenoptimiertes-planen-und-bauen.html.
In der DIN sind die Vorgaben an eine Kostenschätzung, eine Kostenberechnung, einen Kostenanschlag und eine Kostenfeststellung enthalten, die bei der Aufstellung zu beachten sind. Der wesentliche Unterschied zwischen den verschiedenen Kostenermittlungen liegt in der Tiefe der Unterscheidungen einzelner Kostengruppen (vgl. z.B. http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=983&page=0#3450) und in der Herkunft der Daten: KS und KB erfolgen nach Kenntnissen des Planers, KA und KF nach Angebot und Abrechnung der Unternehmer.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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03.11.2010 at 14:12 Uhr |
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Tillie
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Re: Projektbudget gekürzt
Hallo Herr Doell,
sie haben mich als HOAI-Greenhorn entlarvt :-).
Wir haben durch Ihre Hilfe viel dazugelernt.
Ich hätte aber noch eine kleine Frage.
Uns erreichte diese Tage die info, daß die Ausführungsplanung, die von ebenfalls schon abgegeben (mit Kostenberechnung ! :-)) wurde, nun wiederum ziemlich umfangreich umgeplant werden muss, da
sich z.B. die Deckenkonstruktion und Art ändert - dies aus Kostengründen, die wiederum nicht in unserem Gewerk liegen. Inwieweit müssen wir die Umänderungen / Anpassungen ohne eine Honoraranpassung nun durchführen ?
Vielen vielen Dank für Ihre kompetente Hilfe ...
Tillie
[Edited by Tillie on 03.11.2010 at 16:29 Uhr]
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03.11.2010 at 16:28 Uhr |
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fdoell
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Re: Projektbudget gekürzt
Ausführungsplanung mit Kostenberechnung ??? Bitte lesen Sie noch einmal die Leistungen in den Anlagen 11 bis 14 der HOAi nach.
Bei Änderungen gilt § 7 Nr. 5 HOAI, siehe http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#7.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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06.11.2010 at 17:54 Uhr |
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