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Mswebbox
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§ 22 - getrennte Abrechnung von Umbaubereichen (HOAI 1996/ 2002)
Hallo zusammen,
wir diskutieren mal wieder mit unserem Bauherrn. Thema diesmal: getrennte Abrechnung nach § 22 oder zusammengefasste Abrechnung.
Folgende Situation:
1. Umbaubereich - Umbau kardiologische Funktionsdiagnostik,
2. Umbaubereich - Neonatologische Intensivstation,
3. Umbaubereich - Erweiterung Geriatrie.
Für alle drei Bereiche zusammen werden ein Förderantrag und ein gemeinsamer Bauantrag gestellt, die Ausführung erfolgt teilweise parallel.
Wir sind nun der Auffassung, dass jeder Bereich auf Basis von § 22 HOAI a. F. getrennt abgerechnet werden kann. Unser Bauherr verlangt die zusammengefasste Abrechnung.
In § 22 HOAI a. F. wird lediglich der Begriff "Gebäude" verwendet, da ist die Bewertung klar. Sind Umbaubereiche sinngemäß zu bewerten? Oder kommt hier § 23 HOAI a. F. zum Ansatz. Wir sind da etwas ratlos. Vielen Dank vorab für Unterstützung.
Gruß
Ch. Meyer
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05.11.2010 at 15:23 Uhr |
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fdoell
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Re: § 22 - getrennte Abrechnung von Umbaubereichen (HOAI 1996/ 2002)
Sie müssen bzgl. des Begriffs "Gebäude" schauen, von welchen Leistungsbildern Sie sprechen. Bei Gebäuden ist das klar. Handelt es sich um die Technische Ausrüstung, gelten §§ 22 und 23 entspechend § 69 Nr. 7.
Wenn Sie Umbauleistungen des Leistungsbildes "Gebäude" (Hochbau) in einem Gebäudekomplex an verschiedenen Stellen gleichzeitig planen und weitgehend zeitgleich bauen lassen, werden die dadurch nicht zu 3 Gebäuden, da hat Ihr AG recht.
§ 23 spricht von verschiedenen Arten von Planungsleistungen (also z.B. Erweiterung und Umbau an einem Gebäude gleichzeitig) und nicht von Umbauten an 3 Stellen. Er ist hier nicht heranzuziehen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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06.11.2010 at 18:13 Uhr |
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Mswebbox
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Registriert seit: 25.10.2010
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Re: § 22 - getrennte Abrechnung von Umbaubereichen (HOAI 1996/ 2002)
Okay, Argumentation ist nachvollziehbar ... leider ... ;-).
Dann können wir verschiedene Umbaubereiche nur separat abrechnen, wenn wir sie auch separat planen und sie zeitversetzt gebaut werden. Es kommt also offensichtlich nicht darauf an, dass wir uns mit völlig verschiedenen Aufgabenstellungen je Umbaubereich befassen. Denn zwischen "kardiologischer Funktionsdiagnostik" und "Geriatrie" liegen schon Welten.
Wir haben auch eine Umbaumaßnahme über vier Geschosse in einem Gebäude. Dabei handelt es sich um drei Pflegestationen und eine Verwaltungsebene. Die Pflegestationen (separat betrachtet) wären dann Honorarzone IV, die Verwaltungsebene (separat betrachtet) Honorarzone III. Wir sind der Auffassung, dass das komplette Gebäude (weil zum Krankenhaus gehörend) der Honorarzone IV zuzuordnen ist. Liegen wir hier denn richtig? Danke vorab für Antworten.
Gruß
Ch. Meyer
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07.11.2010 at 16:03 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
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Re: § 22 - getrennte Abrechnung von Umbaubereichen (HOAI 1996/ 2002)
Dass Sie planerisch in den verschiedenen Umbaubereichen unterschiedliche Aufgabenstellungen haben, reicht leider nicht aus, um einzelne Objekte zu rechtfertigen. Zur Verdeutlichung: auch innerhalb eines Umbaubereiches haben Sie unterschiedliche Anforderungen zu beachten, je nachdem, ob es sich um ein Krankenzimmer, eine Toilette, einen Aufenthaltsraum oder einen Technikraum handelt (um nur ein paar Beispiele zu nennen) und auch wenn es um ein ganzes Gebäude geht, haben Sie verschiedene Funktionsbereiche zu planen, ohne dass es deshalb getrennte Objekte wären.
Wenn verschiedene Teile Ihres Planungsumgriffs nach den Objektlisten verschiedenen Honorarzonen zuzuordnen wären, können Sie
- den mittleren Honorarsatz vereinfacht als gewichtetes Mittel bestimmen
- die Bewertungsmethode ansetzen, nach der Honorarzone und ggf. Honorarsatz gemäß der Einstufung der jeweiligen Planungsanforderungen ermittelt werden.
Die Objektlisten dienen nur dann der Vereinfachung gegenüber der Bewertungsmethode, wenn gerade keine besonderen Schwierigkeiten und ggf. Planungsbereiche mit unterschiedlichen Anforderungen zusammenkommen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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08.11.2010 at 09:24 Uhr |
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Mswebbox
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Re: § 22 - getrennte Abrechnung von Umbaubereichen (HOAI 1996/ 2002)
Hallo Herr Doell,
mal wieder ein dickes "Dankeschön" ... 
Gruß
Ch. Meyer
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08.11.2010 at 16:00 Uhr |
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