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tobi68
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 14.12.2010
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HOAI Abrechuung bei Nutzunrsänderungen
Hallo. Ich habe einen Bauantrag für zwei neue Schweineställe und vier Nutzungsänderungen von landwirtschaftlichen Gebäuden im Rahmen eines Bimsch-Verfahrens gestellt.Meine Frage:Werden die Nutzungsänderungen auch nach HOAI abgerechnet oder als einzelne Bauanträge.Bei HOAI bestehen meines Wissens die anrechenbaren Kosten aus Umbaukosten plus20 bis33 Prozent Zuschlag aus Paragraf24. Mein Architekt verlangt fast das doppelte HOAI Honorar. Es sind keine Vereinbahrungen im Vorfeld getroffen worden. Danke in Vorraus.
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14.12.2010 at 20:30 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: HOAI Abrechuung bei Nutzunrsänderungen
Guten Tag,
Ihre Anfrage lässt darauf schließen, dass Sie die (alte) HOAI 1996/2002 verwenden. Diese gilt nur, wenn die Beauftragung vor dem 19.8.2009 erfolgte, sonst die HOAI 2009.
Die Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung zweier neuer Schweineställe dürfte die Leistungsphasen 1-4 umfassen; bei gleicher Honorarzone und auch sonst vergleichbaren Objektbedingungen müssen die anrechenbaren Kosten nach § 11 (1) dabei zusammengefasst werden; bei im wesentlichen sogar gleichartigen Gebäuden schauen Sie mal in § 11 (2).
Die Umbauzuschläge liegen nach § 35 (1) nun bei 20 bis 80%; die Frage ist aber, ob denn bei Ihnen etwas umgebaut wird. Die Neubauten ja wohl sicherlich nicht. Reine Nutzungsänderungsanträge ohne bauliche Maßnahmen fallen nicht unter die HOAI-Regelungen; sind damit jedoch Umbauten verbunden, gilt die vorgenannte Spanne.
Die Frage ist, wovon verlangt Ihr Planer das doppelte und wie sind seine Forderungen begründet - eine prüffähige Honorarberechnung muss ja immer im Detail enthalten, welches Leistungsbild erbracht wrude, welche Teilleistungen, welche anrechenbaren Kosten angesetzt wurden und welche Honorarzone / welcher Honorarsatz gilt, ferner die Nebenkosten usw.
Am besten schreiben Sie mal genau, was in der Abrechnung steht und dazu, was Sie daran anders sehen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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17.12.2010 at 13:40 Uhr |
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tobi68
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 14.12.2010
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Re: HOAI Abrechuung bei Nutzunrsänderungen
Vielen Dank für verständliche Antwort Herr Doell Wir beauftragten unseren Architeckten am 01.02.2009,somit gilt die alte HOAI.Die zwei Schweineställe sind fast baugleich.Damit könnte man Paragraf 22Abs2 anwenden.Die Auftragssumme liegt bei 1,05 Millonen Euro für beide Ställe.Unsere Nutzungsänderungen haben wir in den letzten4 Jahren in Eigenleistungen Umgebaut.Die Investitionskosten berechnet die Landwirtschaftskammer ohne Eigenleistungen auf 600000 Euro .Anzurechnen sind die Leistungsstufen1-4. Mein Architekt hat mir ohne genauere Aufschlüsselung eine Rechnung von54000 Euro plus Mwst gegeben.Bei Zahlung vonSumme X casch wollte er 6000 Euro nachlassen.Auf meine Bitte um eine Aufschlüsselung antwortete er,das bei einer Abrechnung nach HOAI eine Summe von ca.70000Euro zu zahlen seihen.MeineFrage ist ob diese Zahlen in etwa stimmen könnten.Wenn ich den HOAI Rechner benutze komme ich bei weiten nicht auf diese Summe.Werde ich evt. Mit freundlichen Gruß tobi68
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17.12.2010 at 20:07 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: HOAI Abrechuung bei Nutzunrsänderungen
Da Ihrem Planer nur ein Honorar nach HOAI zusteht,muss er auch ein solches berechnen. Pauschale Rechenansätze sind nicht prüffähig. Sie müssen die Nichtprüfbarkwit innerhalb von 2 Monaten nach Rechnungszugang rügen und eine prüffähige Rechnung verlangen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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20.12.2010 at 06:31 Uhr |
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tobi68
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 14.12.2010
IP: Logged
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Re: HOAI Abrechuung bei Nutzunrsänderungen
Danke Herr Doell.Ich werde auf eine prüffähige Honorarrechnung bestehen. Verbleibe mit freundlichen Grüssen
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20.12.2010 at 10:08 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: HOAI Abrechuung bei Nutzunrsänderungen
Hallo tobi68,
das Honorar setzt sich aus der Addition der verschiedenen Einzelleistungen zusammen.
Ich werde einmal versuchen, mit deinen Angaben, die Einzelhonorare abzuschätzen, wobei ich unterstelle, dass kein schriftlicher Vertrag existiert:
1. Neubau der zwei neuen Schweineställe
Annahmen:
- Kosten je Stall: 525.000,- € brutto = 441.176 € netto = entspricht ungefähr den anrechenbaren Kosten
- Honorarzone III
- Mindestsatz
- LP 1-4
- Nebenkosten: 5%
a) Honorar für Stall 1: 11.564 € netto
b) Honorar für Stall 2 bei Berücksichtigung von § 22 (2): 5.782 € netto
2. Nutzungsänderungen
Hier wird das Ganze etwas undurchsichtiger.
Deine bisherigen Schilderungen lassen den Schluss zu, dass der Architekt die Umbauten nicht geplant hat, da du einerseits schon lange vor seiner Beauftragung mit dem Umbau begonnen hast (was soll mir das jetzt sagen!?) und andererseits Kosten scheinbar nur durch die Landwirtschaftskammer ermittelt wurden. Es ging also offenbar um eine nachträgliche Nutzungsänderung.
Hierfür würde ich nicht die HOAI als Abrechnungsgrundlage ansehen, sondern eine freie Vereinbarung über die Ermittlung von Bestandsplänen und den Aufwand für die Erstellung der Nutzungsänderungsanträge.
Das kannst aber nur du beurteilen.
Viele Grüße
bento
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20.12.2010 at 19:06 Uhr |
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