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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Fehlende Schlussrechnung
Beitrag von Nachricht
Sab_Massmann
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 01.01.2011
IP: Logged
icon Fehlende Schlussrechnung

Hallo

Eine kurze Frage: wir haben 2005 gebaut und bis heute keine Schlussrechnung von unserem Archiekten erhalten. Wenn er die Schlussrechnung erst jetzt stellt, wie sieht es mit der Verjährung aus? Läuft die 3-Jahres-Frist erst ab Rechnungsdatum der Schlussrechnung? Wir haben Ende 2005 leider versäumt, eine Schlussrechnung anzufordern, weil die gezahlten Abschläge dem Kostenvoranschlag entsprachen. Von daher war die Sache für uns erledigt. Leider gibt es auch keinen offiziellen Vertrag mit dem Architekten. Lediglich mündliche Absprache und somit gilt ja der Werksvertrag, oder? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung,
S. Massmann

01.01.2011 at 16:07 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Fehlende Schlussrechnung

Ein frohes neues Jahr wünsche ich,

bei der Abrechnung von HOAI-Leistungen beginnt die Verjährungsfrist nach § 8 HOAI 2002 bzw. § 15 HOAI 2009 erst dann zu laufen, wenn:
1) die Planungsleistung vertragsgemäß erbracht ist
2) eine prüffähige Honorarrechnung erstellt ist und
3) diese überreicht worden ist.

Falls der Architekt also tatsächlich HOAI-Leistungen erbracht hat (z.B. Planung und Entstehenlassen eines Gebäudes) und nicht mit Leistungen außerhalb der HOAI beauftragt wurde (z.B. Umwandlung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen), dann hat die Verjährungsfrist aufgrund der fehlenden Honorarschlussrechnung noch nicht einmal begonnen.

Sollte Letzteres zutreffen - was ich bei der vorliegenden Schilderung allerdings ausschließen möchte - dann wären die Ansprüche nach §§ 640, 641 BGB mit der Abnahme fällig gewesen (also vermutlich 2005) und damit zum Ende des Jahres 2008 verjährt gewesen.

Viele Grüße
bento

01.01.2011 at 22:39 Uhr
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Sab_Massmann
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 01.01.2011
IP: Logged
icon Re: Fehlende Schlussrechnung

Hallo bento,

vielen Dank für die schnelle Antwort ... auch Ihnen wünschen wir ein gesundes und glückliches Neues Jahr!

Die Planungsleistung (Bau eines EFH / nur bis inkl LP ) wurde zwar nicht komplett erbracht (... irgendwann hat der Architekt sich einfach nicht mehr auf der Baustelle blicken lassen und war nicht mehr erreichbar ... wir haben dann selber zu Ende gebaut) ... aber eine Schlussrechnung haben wir bis heute nicht erhalten. Da wir es nun zeitnah versäumt haben, eine solche anzufordern ... bis wann MUSS denn der Architekt eine Schlussrechnung liefern? Oder hat er da 5, 7 oder sogar noch mehr Jahre Zeit? Verwirkt dann nicht irgendwann sein Recht, überhaupt noch eine solche Schlussrechnung stellen zu dürfen? Wir haben im Internet ein bißchen quer gelesen und uns ist ein bißchen mulmig, dass da in den nächsten Jahren noch Beträge auf uns zu kommen können. Wir sind wie gesagt Ende 2005 eingezogen ... ist der Einzug nicht auch gleichbedeutend mit einer Abnahme sämtlicher Gewerke, bzw. des Gebäudes an sich? Oder hängt das wirklich komplett an der Existenz einer Schlussrechnung?

Grüße aus dem Sauerland,

S. Massmann

04.01.2011 at 23:27 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Re: Fehlende Schlussrechnung

quote:
Die Planungsleistung (Bau eines EFH / nur bis inkl LP 8 wurde zwar nicht komplett erbracht (... irgendwann hat der Architekt sich einfach nicht mehr auf der Baustelle blicken lassen und war nicht mehr erreichbar ... wir haben dann selber zu Ende gebaut)

Ich habe mir erlaubt, im Zitat die Doppelklammer zu entfernen, sodass man jetzt erkennen kann, welche LP gemeint war!

Das sind natürlich schon eine sehr eigenartige Umstände, wenn der Kapitän von Bord geht ohne seine Mannschaft zu informieren.

Hatte er kein Büro, wo man ihn hätte aufsuchen können?
Hat er auf Briefe und Einschreiben nicht reagiert?
Oder hat er einfach nur die Telefonate nicht mehr entgegen genommen, weil er - aus welchen Gründen auch immer - nichts mehr mit Ihnen zu tun haben wollte?

Wie dem auch sei; Ihre damalige Reaktion war leider falsch. Sie hätten ihn nachweisbar auffordern müssen, seine Leistungen fertig zu stellen und wenn er trotz mehrmaliger Aufforderung bei gleichzeitiger Ankündigung von Schadensersatz nicht reagiert hätte, hätten Sie das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen sollen! Danach hätten Sie den Stand dokumentieren müssen und dann das Haus in Eigenregie oder durch jemand Anderes fertigstellen können.
Soweit zur Theorie!

Auch das hätte nach meinem Wissensstand die Verjährungsfrist für Honorarforderungen nicht in Gang gesetzt, aber zum Einen sind die Forderungen dadurch klar abgegrenzt und zum Zweiten bewahrt man sich dadurch die Geltendmachung von Gegenforderungen (Schadensersatz).

Und nun zur Praxis:
Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum, in dem der Architekt seine Honorarforderung geltend machen muss. Diese sind also nicht verjährt.

Wenn Sie damals keine Mängelschreiben oder Aufforderungen zur Fertigstellung abgeschickt haben und den Architekten nicht aus wichtigem Grund gekündigt haben, hätte er Anspruch auf die volle Vergütung bis einschließlich LP 8.

Aber:
1) Er hat ja offenbar noch gar keine weitere Honorarforderung geltend gemacht. Also, warum die Pferde scheu machen?

2) Für die LP 8 dürfte er auf Ihre Mithilfe angewiesen sein, denn die anrechenbaren Kosten ergeben sich hierfür aus den Schlussrechnungen der Firmen und die dürfte er ja dann nicht haben, oder? Sie wären also frühzeitig gewarnt, falls er noch Geld eintreiben möchte.

Viele Grüße
bento



[Edited by bento on 05.01.2011 at 13:23 Uhr]
05.01.2011 at 13:22 Uhr
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