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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Objektüberwachung nur teilweise erbracht
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MrsQ
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 20.01.2011
IP: Logged
icon Objektüberwachung nur teilweise erbracht

Nach einer energetischen Sanierung unseres Reihenhauses habe ich die Honorarabrechnung des Architekten nach HOAI erhalten. Er hat die Leistungen Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe und Objektüberwachung in Rechnung gestellt, die er auch erbracht hat, wenn auch m.E. nur zum Teil.

Während der Sanierung wohnten wir im Haus, dh. ich habe die Objektüberwachung zwangsläufig mitgemacht und dem Architekten dadurch einiges abgenommen. An 2 Stellen musste ich ihn sogar darauf hinweisen, dass die Reihenfolge der Gewerke anders gemacht werden muss. Auch wurde nur ein Teil der Gewerke ausgeschrieben und ich habe die Vergabe z.T. selbst gemacht.
Wir hatten keinen schriftlichen Vertrag über seine Leistungen, nur mündliche Absprachen (allerdings nie über seine Rechnung gesprochen).

Meine Frage: Kann ich nun die Objektüberwachung kürzen, oder auch die Vorbereitung und/oder Mitwirkung der Vergabe? Wenn ja, um wie viel? Die Rechnung weist in allen 4 Leistungen 100% "im Vertrag" und 100% als "realisiert" auf. Ich wollte zwar, dass er die Objektüberwachung und Vergabe komplett macht, aber leider musste ich viel davon praktisch selber tun, sonst wäre vieles schief gelaufen oder hätte deutlich länger gedauert. Ehrlicherweise hat der Architekt auch nicht alle Handwerkerrechnungen gesehen (und damit in seiner Rechnung nicht berücksichtigt), weil er mit diesen auch rein gar nichts zu tun hatte. Damit sind seine anrechenbaren Kosten um ca. 15% niedriger als es meine Gesamtkosten waren.

20.01.2011 at 11:26 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Objektüberwachung nur teilweise erbracht

Wenn in Lph. 6 nur ein Teil der Gewerke ausgeschrieben wurde, wie haben Sie denn die Aufträge erteilt?

Lph. 7 heißt nicht "Vergabe", sondern "Mitwirkung bei der Vergabe". Die Vergabe erfolgt immer duch den Auftraggeber. Die Vorbereitung dazu ist das Prüfen und Werten der Angebote, ggf. technische Rücksprachen beim Bieter usw. sowie ein Vergabevorschlag. Nach Auftragserteilung gehört dazu auch der Kostenanschlag, d.h. die Zusammenstellung aller Unternehmerangebote.

Dass man als Bauherr seine Baustelle besucht und selbst nach Mängeln schaut, ist häufig der Fall, ohne dass deshalb die Verantwortung und Zuständigkeit bzgl. der Überwachung eines mängelfreien Bauwerks vom beauftragten Planer weggenommen wird (oder das Honorar zu kürzen wäre). Wenn Sie in dem Haus wohnen, ist das natürlich noch häufiger der Fall als bei einem Neubau.

Dass Sie dabei als Bauherr Wünsche, Vorschläge und auch gelegentliche Verbesserungsvorschläge in der Abfolge handwerklicher Leistungen bei einem Versehen des Planers einbringen, berechtigt auch noch nicht zur Honorarkürzung.

Wenn die Beauftragung nach dem 18.8.2009 erfolgte, erfolgt dieHonorarabrechnung sowieso nach der Kostenberechnung, da dürfte bei "dem Planer nicht bekannten Rechnungen" kein Unterschied in der Honorarberechnung sein. In diesem Fall hätten Sie eine nach außen vergebene Leistung zugunsten des Planers nicht abgefordert, müssten sie aber bezahlen.

Nur wenn der Auftrag nach der alten HOAI erfolgte und auch nur die Barbeitung der tatsächlich bearbeiteten Gewerke vom Planer vertraglich zu erbringen war, ist es korrekt, die Honorarberechnung auch nur auf Basis dieser Kostenanschläge bzw. Kostenfeststellungen durchzuführen. Die anrechenbaren Kosten richten sich gem. Rechtsprechung nämlich nach dem Vertragsgegenstand, der insofern das maßgebliche Objekt ist, und nicht nach weiteren Leisuhngen, um die sich der Planer gar nicht zu kümmern hat. Ob das allerdings so vereinbart war, müssten Sie wissen.

Sollte der Planer sich aber um alle Gewerke kümmern und tat dies nur für einige - wie haben Sie denn während des Projektes über diese fehlende Leistung und daraus folgend Ihre Eigenleistung kommuniziert?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

20.01.2011 at 13:19 Uhr
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MrsQ
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 20.01.2011
IP: Logged
icon Re: Objektüberwachung nur teilweise erbracht

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Dadurch bekomme ich auf jeden Fall schon ein besseres Gefühl für die realistischen Gepflogenheiten in solchen Situationen.

Die Beauftragung erfolgte in der Tat nach der alten HOAI, nämlich vor dem 18.8.2009. Die Kostenschätzung für die energetische Sanierung (gegenüber der Bank/KfW) belief sich auf EUR 85000, die tatsächlichen Kosten auf gut 115000 (inkl. MWSt).

Die nicht explizit ausgeschriebenen Aufträge wurden erteilt nach Angebotseinholung, nachdem die Handwerker zur Besichtigung kamen. Die Besichtigung und Erklärungen habe z.T. ich durchgeführt. Auch habe ich die Angebote z.T. geprüft und bei Unklarheiten direkt beim Handwerker nachgefragt.

Viele der Rechnungen habe ich geprüft und bei den Handwerkern entsprechend nachgehakt.

Meine Eigenleistungen habe ich nicht direkt als solche ggü. dem Architekten kommuniziert, insbes. da mir auch der Aufbau einer Architektenrechnung nicht wirklich klar war (wie gesagt, wir hatten nie einen schriftlichen Vertrag, nur mündliche Absprachen). Ich habe ihn nur zwischendurch immer wieder über den neuen Sachstand unterrichtet und ihm zu Unklarheiten Fragen gestellt.

Im Großen und Ganzen bin ich ja mit der Leistung des Architekten zufrieden (mit dem Ergebnis sowieso), aber ich bin eben der Meinung, dass er nicht 100% die vier Lph's erbracht hat, sondern ich eben auch einen Teil.

Ändern meine zusätzlichen Erläuterungen die Sachlage etwas?

20.01.2011 at 15:16 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Objektüberwachung nur teilweise erbracht

"Die nicht explizit ausgeschriebenen Aufträge wurden erteilt nach Angebotseinholung, nachdem die Handwerker zur Besichtigung kamen."

Wenn für diese Gewerke absprachegemäß keine Ausschreibungsunterlagen erstellt wurden (und möglicherweise auch keine Ausführungsplanungen?), steht dem Planer dafür auch kein Honorar zu.

"Die Besichtigung und Erklärungen habe z.T. ich durchgeführt."

Baustellenbesichtigungen für Bieter sind demgegenüber nicht mit dem HOAI-Honorar abgegolten und wären zusätzlich zu vergüten gewesen. Wenn Sie das selbst durchgeführt haben, haben Sie eben Zeit und nicht Geld eingesetzt.

"Auch habe ich die Angebote z.T. geprüft und bei Unklarheiten direkt beim Handwerker nachgefragt."

Warum? Haben Sie dafür keinen Planungsauftrag erteilt? Wenn nicht, ist es sowieso Ihre Sache, falls doch, müsste man im Detail schauen, wieso das nicht der Planer gemacht hat. Ggf. hätten Sie ihn zur auftragsgemäßen Erbringung seiner Leistung unter Fristsetzung auffordern müssen. Einfach selbst machen und dann nicht bezahlen geht nicht so einfach. Da müsste man allerdings viel mehr Details wissen und Rechtsberatungen durchführen dürfen (beides trifft auf mich nicht zu), deshalb kann ich Ihnen da so nicht viel zu sagen. Sprechen Sie halt mal mit dem Planer drüber, ob er es auch so sieht, dass er einiges nicht erbracht hat und Honorarabzüge ok findet!

"Viele der Rechnungen habe ich geprüft"

Auch hier: warum, wenn die Leistung an den Planer vergeben war?

Alles in allem scheint das eher ein Problem der vertraglich zu erbringenden Leistungen des Planers bei gleichzeitiger Durchführung durch den Bauherrn zu sein. Gehen Sie auch ins Lokal zum Essen und kochen dann dort selbst?

Die Sachlage wird durch Ihre Erläuterungen nicht anders, es wird nur klar, dass Sie zu wenig über die (auch) wichtigen Fragen der Leistungsabwicklung des Planers gesprochen haben. Wie gesagt, Ferndiagnosen funktionieren da nicht, setzen Sie sich lieber mal mit dem Planer (evtl. bei einem Kaffee, Tee, Bier oder Wein) zusammen und besprechen ganz freundschaftlich Ihr Anliegen...


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.01.2011 at 15:48 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Objektüberwachung nur teilweise erbracht
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