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HansH
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 26.01.2011
IP: Logged
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Stornierungskosten nach HOI
Hallo,
ich hatte vor gut einem Jahr einen Vermesser mit Grob- und Feinabsteckung. Sowie die Gebäudeeinemessung nach §14 VermKatG.
Grob- und Feinabsteckung wurden durch geführt und von mir bezahlt. Vor Vertigstellung des Gebäudes habe ich die Gebaudeeinmessung nach §14 bei dem Vermessungsbüro storniert.
Jetzt hat das Vermessungsbüro eine Rechnung für die Stornierung über 350 EUR geschickt nach HOAI. In der Rechnung wurde nicht angegeben welche Stornierungskosten entstanden sind. Hier steht nur "Bearbeitung" der Stornierung.
Ist das zulässig?
Gruß
Hans
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26.01.2011 at 16:40 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Stornierungskosten nach HOI
Zulässig ist nach BGB § 649 ff. bei einem Werkvertrag nach einer Kündigung, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, die Einforderung des entgangenen Gewinns, d.h. des restlichen Honorars abzüglich der ersparten Aufwendungen. Ohne weiteren Nachweis wird dieser Betrag häufig in Standard-Planungsverträgen - je nach Leistungsphase - mit 40 - 60% des Honorars definiert, wenn nichts anderes nachgewiesen wird. Je nach Honorarhöhe für den entgangenen Auftrag wäre also eine Rechnung zu entgangenem Gewinn evtl. in dieser Höhe möglich (nach der Rechtsprechung als Entschädigung ohne MwSt.)
Mit der vorliegenden Begründung als "Bearbeitungsgebühr" ist jedoch, wenn dies nicht vertraglich vereinbart wurde, eine Rechnung ncht zu begründen. Ich würde die Rechnung zurückschicken mit dem Hinweis, dass Sie die nicht bezahlen werden, da eine Bearbeitungsgebühr weder vertraglich noch gesetzlich zu leisten ist, zumal die einzigen Aufwendungen des Planers in diesem Zusammenhang die Rechnungsstellung selbst sein dürfte, die jedoch üblicherweise nicht zu vergüten ist.
[Edited by fdoell on 26.01.2011 at 18:57 Uhr]
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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26.01.2011 at 18:57 Uhr |
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HansH
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 26.01.2011
IP: Logged
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Re: Stornierungskosten nach HOI
Danke für die Antwort!
Damit sollte diese Rechnung dann vom Tisch sein.
Auf der Rechnung steht tatsächlich nur "Für die Stornierung des Auftrag zur Gebäudeeinmessung berechne ich 350 EUR"
[Edited by HansH on 26.01.2011 at 19:19 Uhr]
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26.01.2011 at 19:19 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Stornierungskosten nach HOI
quote: HansH wrote:Grob- und Feinabsteckung wurden durch geführt und von mir bezahlt. Vor Vertigstellung des Gebäudes habe ich die Gebaudeeinmessung nach §14 bei dem Vermessungsbüro storniert.
Warum wurde denn die Gebäudeeinmessung storniert, bzw. wer hat sie dann gemacht?
Ein Jurist würde sagen: "Pacta sunt servanda!"
Oder anders herum gesagt:
Wenn man im Guten auseinandergeht, lässt sich eine "Stornierung" oft ohne Schaden durchführen.
Falls das Verhältnis aber gestört ist, nutzt oftmals jeder seinen Rechtsspielraum aus!
Viele Grüße
bento
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26.01.2011 at 21:29 Uhr |
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HansH
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 26.01.2011
IP: Logged
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Re: Stornierungskosten nach HOI
Der Bauunternehmer hat noch "nebenher" ein Vermessungsbüro.
Und nach der Bauzeit mit 12 Monate Ärger habe ich keinen Nerv mehr auf die Firma bzw. den Bauunternehmer. >
Dann haben wir noch mitbekommen, das er sich bei 2 Häusern im Baugebiet in der Höhe verhauen hat. Daher möchte ich die ganze Sache von einem Dritten der die ganze Vorgeschichte nicht kennt ausmessen lassen.
So kann ich sicher sein, dass alles i.O. ist.
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26.01.2011 at 21:59 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Stornierungskosten nach HOI
quote: HansH wrote:Jetzt hat das Vermessungsbüro eine Rechnung für die Stornierung über 350 EUR geschickt nach HOAI. In der Rechnung wurde nicht angegeben welche Stornierungskosten entstanden sind. Hier steht nur "Bearbeitung" der Stornierung.
Eine Stornierung nach HOAI gibt es nicht!
Und für eine "Bearbeitung der Stornierung" erscheint mir die Rechnung recht hoch zu sein.
Allerdings hat der Vermesser einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung seines Honorars abzgl. ersparter Aufwendungen, weil er ohne sein Verschulden gekündigt wurde ("storniert" werden Kinokarten oder Flugbuchungen). Hierzu hatte sich der Kollege Doell aber schon ausführlich geäußert.
Wenn der Vermesser seine Rechnung also etwas anders begründen würde (was er natürlich erst einmal machen muss), dann hätte er m.E. durchaus einen Anspruch auf eine Summe in dieser Größenordnung.
Hier spielt man mit dem Feuer.
Wer bestehende Verträge aus dem Bauch heraus ohne wichtigen Grund kündigt, der sollte sich der Konsequenzen bewusst sein.
Ein Zurückweisen der Rechnung als unbegründet wäre zwar erst einmal gerechtfertigt, aber eine richtig begründete , neuausgestellte Rechnung könnte auch u.U. doppelt so teuer werden. Hätte etwas mit Pokern gemein!
Viele Grüße
bento
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27.01.2011 at 21:24 Uhr |
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