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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorberechnung und anrechenbare Kosten
Beitrag von Nachricht
Perle
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.02.2011
IP: Logged
icon Honorberechnung und anrechenbare Kosten

Wir planen derzeit gemeinsam mit einem Architekten ein ganz normales Standard-Einfamilienhaus ohne viel Schnickschnack (Kein Keller, 2 Geschosse a 100qm plus Walmdach, Doppelgarage). Den Garten wollen wir mit einem anderen Gärtner planen.
Wir sind mit Innen- und Außenansichten im Maßstab 1:100 soweit zufrieden. Der Architekt will daher jetzt den Bauantrag (bzw Bauanzeige) bei der Stadt machen.
Trotz mehrfachen Nachfragens erstellt er aber keine Kostenplanung, da er sagt, dass das noch zu früh ist. Genauso verhält es sich mit seinem Honorar. Dies will er über eine Pauschale machen, die sich an der HOAI orientiert.
Nach mehrfachem Drängen hat er uns jetzt einen Ausdruck einer Kostenschätzung mitgebracht. Hier sind nur 2 Summen (Kostengruppe 300 und 400) eingetragen. Ferner möchte er für sich Honorarstufe 3, Dreiviertelsatz für 100% in den Leistungsphasen abrechnen. Die Einstufung ist doch viel zu hoch für o.g. Gebäude oder?
Für einen Statiker und einen Technischen Ingenieur hat er dagegen HOnorarstufe II Mittelsatz angesetzt.
Mir kommt das alles sehr spanisch vor.
Was kann ich tun?
Was halten Sie für angemessen?
Vielen Dank und Grüße!

08.02.2011 at 15:24 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Honorberechnung und anrechenbare Kosten

Hallo Perle,

ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass das Honorar durch Anwendung der HOAI am Ende immer einen festen, nicht beeinflussbaren Wert ergibt.
Dies trifft noch am Ehesten dann zu, wenn keine schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt, denn dann muss nach den Mindestsätzen abgerechnet werden.
Haben Sie eine schriftliche Vereinbarung?

Falls ja, so sind dort normalerweise die Eckpunkte für die Abrechnung festgelegt und der Zug dürfte abgefahren sein. Pacta sunt servanda!

Falls nein, so ist nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen; eine in diesem Fall ehr vorteilhafte Regelung für Sie, da der Dreiviertelsatz damit gestorben wäre!

Der größte Unwägbarkeitsfaktor ist dabei die Höhe der Kostenberechnung, welche Grundlage zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist und Ihnen eigentlich mit Abschluss der LP 3 (Entwurfsplanung) hätte vorliegen müssen. (Eine Kostenschätzung hat er bereits nach LP 2 zu liefern.)
Die Kostenberechnung ist ein wesentliches Entscheidungskriterium für die Weiterplanung und gleichzeitig die allesentscheidende Grundlage für das Honorar des Architekten. Für das Honorar sind zwar üblicherweise nur die Kosten der KG 300+400 erforderlich, doch damit kann kein Bauherr die Gesamtkosten überblicken. Deshalb sind in einer Kostenberechnung als Entscheidung über den Entwurf immer die KG 100-700 aufzuführen.
Da fehlt also Einiges!!

Die Honorarzone III würde ich als üblich bezeichnen, man kann sie jedoch auch individuell nach § 34 Abs. 2+4+5 HOAI ermitteln. Viel Spass dem, der es noch nie gemacht hat!

Viele Grüße
bento

08.02.2011 at 23:04 Uhr
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Perle
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.02.2011
IP: Logged
icon Re: Honorberechnung und anrechenbare Kosten

Vielen Dank für die Antwort BEnto!

WIr haben bislang noch gar nichts Schriftliches mit dem Architekten vereinbart. Morgen haben wir das nächste Treffen mit dem ARchitekten, bei dem wir die Raumplanung und die Außenansicht des Hauses final abschließen wollen (anhand Zeichnungen im Maßstab 1:100) und anschließend soll die Bauanzeige gemacht werden.
Außer den Zeichnungen haben wir eigentlich noch gar nichts vom Architekten.
Angefordert für morgen haben wir neben den aktuellsten Plänen eine Kostenberechnung, einen Honorarvorschlag und eine Zeitplanung.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist HOnorarstufe III ok, allerdings der Dreiviertelsatz zu hoch. Daher werden wir mal unsererseits mit dem Von-Satz reingehen.
Ferner möchte er einen Tragwerkplaner und einen technischen Ingenieur bemühen und dies auch in EINE (nämlich seine) Honorarvereinbarung gemäß HOAI einfließen lassen (für die beiden hat er übrigens HOnorarstufe II Mittelsatz angesetzt). Bislang sind diese auch noch nicht tätig geworden. Hier haben wir doch Anspruch auf Nachweise oder?
Was für Versicherungen sollten wir aus Ihrer Sicht abschließen? Auch hierüber haben wir bislang keine Beratung erhalten.

Herzlichen Dank und viele Grüße
Perle

09.02.2011 at 16:00 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorberechnung und anrechenbare Kosten
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