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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Honorarabrechnung HOAI 1996 und 2009 anrechenbare Kosten
anrechenbare Kosten HOAI 1996 und 2009
Anwendung HOAI 1996/2009
anrechenbare Kosten
Beitrag von Nachricht
bau110
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 09.02.2011
IP: Logged
icon Honorarabrechnung HOAI 1996 und 2009 anrechenbare Kosten

Hallo,

mein Problem ist äußert komplex, darum muß ich etwas ausholen.
im Jahr 2008 wurden Ingenieurleistungen für die Planung einer Verkehrsanlage sowie Ingenieurbauwerke (Kanal und einer Lärmschutzwall, bestehend aus Wall mit aufgesetzter Wand) vergeben. Es wurde ein sog. "Stufenvertrag" abgeschlossen, in dem den Büro zunächst die Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt worden sind. Die übrigen Leistungsphasen 5 bis 9 wurden in Aussicht gestellt. Grundlage des Vertrags war die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige HOAI, also die HOAI 1996/2002.
Die Leistungsphasen 1 bis 3 bzw. 4 wurden Anfang des vergangenen Jahres erbracht. Aufgrund des Inkrafttreten der HOAI 2009 wurden für die Leistungsphasen 5 bis 9 ein neuer Vertrag auf Basis der HOAI 2009 in 2010 abgeschlossen.
Nun steht die Honorarabrechnung an und die Probleme gehen los:
Die Leistungsphasen 1 bis 3 müssen m. E. nach Kostenberechnung nach der HOAI 1996/2002 abgerechnet werden.
Die Leistungsphasen 5 bis 9 wurden erst nach Inkrafttreten der HOAI beauftragt und müssen m. E. nach der Kostenberechnung (DIN 276-4 2009) abgerechnet werden.
Eine Kostenberechnung nach DIN wurde erst mit der Schlußrechnung vorgelegt. Welche Auswirkungen hat dies?
Wie wirken sich Nachträge wegen Bodenaustausch während der Baumaßnahme auf die anrechenbaren Kosten aus?
Sind die Kosten für ein Straßenbegleitgrün (vereinzelte Bäume) bei KGr. 514 bei den Verkehrsanlagen als anrechenbare Kosten zu berücksichtigen?
Wie verhält es sich bei der Begrünung des Walls bzw. der Lärmschutzwand beim Leistungsbild Ingenieurbauwerken?
Können die Kosten für den Kanal (10.000 €) sowie für den Lärmschutzwall und -wand (rund 90.000 €)gemeinsam als anrechenbare Kosten zusammengefaßt und abgerechnet werden?
M. E. ist für den geschütteten Wall und die daraufbefindliche Wand (Höhe Wall rund 3 m + 3 m für die Wand und dies auf einer Länge von rund 120 m) eine Statik erforderlich. Wie würde diese abgerechnet?

Ich wäre Ihne sehr verbunden, wenn mir die "Profis" im Forum bei meinen Fragen weiterhelfen könnten.

Vielen Dank!

Bau110 ???

09.02.2011 at 18:52 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorarabrechnung HOAI 1996 und 2009 anrechenbare Kosten

Guten Tag,

zunächst der Hinweis, dass einmal posten des Beitrags genügt.

"Die Leistungsphasen 1 bis 3 müssen m. E. nach Kostenberechnung nach der HOAI 1996/2002 abgerechnet werden." Richtig.

"Die Leistungsphasen 5 bis 9 wurden erst nach Inkrafttreten der (neuen) HOAI beauftragt und müssen m. E. nach der Kostenberechnung ... abgerechnet werden." Ebenfalls richtig.

In beiden Fällen ist jedoch keine Kostenberechnung nach DIN 276 vorzulegen (weder als Teil der Planungsleistung noch als Basis der Honorarberechnung) , da bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen oft andere Kostenberechnungsstrukturen einzuhalten sind (gilt für beide Berechnungen) und die DIN nicht zwingend Grundlage der Herleitung anrechenbarer Kosten ist. Nach Verabschiedung der DIN 276 Teil 4 dürfen Sie jedoch Kostenberechnungen nach dieser Norm aufstellen (sofern der AG nichts anderes fordert).

"Eine Kostenberechnung nach DIN wurde erst mit der Schlußrechnung vorgelegt. Welche Auswirkungen hat dies?" Kommt darauf an, ob denn überhaupt eine Kostenberechnung am Ende der Lph. 3 erstellt wurde. Eine Struktur nach DIN 276 ist wie gesagt bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen überhaupt nicht erforderlich. Falls mit dem Entwurf keine KB geliefert wurde, dürfte das Honorar für Lph. 3 zu kürzen sein. Im übrigen macht eine Kostenberechnung am Ende der Baumaßnahme keinen Sinn mehr, weil da bereits die Kosten feststehen und die Zwecke "Finanzierung" bzw. "Mittelbereitstellung" ja längs passiert sein müssen.

"Wie wirken sich Nachträge wegen Bodenaustausch während der Baumaßnahme auf die anrechenbaren Kosten aus?" Die Kostenfeststellungssumme erhöht sich. Grundsätzlich gilt bei zusätzlichen Maßnahmen: da Basis der Honorierung der Lph. 5-9 nach HOAI 2009 die Kostenberechnung ist, bleibt das Honorar quasi fix - das ist die vom Verordnungsgeber gewollte "Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten". Etwas boshaft gesagt, dient dies der Genugtuung des Auftraggebers, dass der Planer dafür, dass er Randbedingungen (hier: den Boden) unvollständig hat untersuchen lassen oder Leistungen vergessen hat zu entwerfen oder auszuschreiben und allein dadurch der AG Ärger (durch höhere Baukosten) hat, nicht auch noch dafür mehr Geld kassiert. Wichtig ist also, im Entwurf alles zu berücksichtigen, was irgendwie kostenrelevant sein könnte.

Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, als Ausnahme von dieser Regel gerade bei nicht vorhersehbaren Bodenzuständen (d.h. wenn das Bodengutachten eigentlich ausreichend dichte Untersuchungspunkte aufwies, aber der schlechte Boden trotzdem nicht angetroffen wurde (sehr unwahrscheinlich, aber denkbar)) sich auf § 7 Abs. 5 HOAI 2009 zu berufen und dies so zu begründen, dass das Baugrundrisiko ein Bauherrenrisiko ist und dass zusätzlich notwendige Bodenverbesserungen oder -austausch als vom AG veranlasste Änderung des Leistungsumfangs des Planers anzusehen sind, wofür es eine Vereinbarung über die Vergütung zu treffen gilt. Das müsste man im Detail erst mal mit dem AG besprechen. Wenn der sonst mit Ihnen zufrieden ist, wird sich auch da sicherlich eine gute Lösung finden lassen.

"Sind die Kosten für ein Straßenbegleitgrün (vereinzelte Bäume) bei KGr. 514 bei den Verkehrsanlagen als anrechenbare Kosten zu berücksichtigen? Wie verhält es sich bei der Begrünung des Walls bzw. der Lärmschutzwand beim Leistungsbild Ingenieurbauwerke?" Generell gilt: die Planung von Pflanzungen gehört zu den Freianlagen, vergleichen Sie mal die Objektliste in Anlage 3.2 HOAI 2009. Dafür gibt es beim Freianlagenplaner ein entsprechendes Honorar. Für die Integration in die IB- oder VA-Planung gibt es kein gesondertes Honorar. Wenn Sie die Pflanzungen mitplanen (d.h. das können und tun), können Sie bei Unterschreitung der Tabellenwerte des § 39 das Honorar frei vereinbaren, also als Teil der anrechenbaren Kosten des IBs bzw. der VA, auf Zeithonorarbasis, als Pauschale oder wie Sie und Ihr AG das wollen. Liegen die aK in der Tabelle des § 39, ist diese zwingend anzuwenden.

"Können die Kosten für den Kanal (10.000 €) sowie für den Lärmschutzwall und -wand (rund 90.000 €) gemeinsam als anrechenbare Kosten zusammengefaßt und abgerechnet werden?" Grundsätzlich sind IB und VA getrennt abzurechnen. Die die Kosten des Kanals unterhalb der Tabellenwerte des § 43 liegen, können Sie das Honorar hierfür in diesem Fall jedoch frei vereinbaren (siehe vor).

"M. E. ist für den geschütteten Wall und die daraufbefindliche Wand (Höhe Wall rund 3 m + 3 m für die Wand und dies auf einer Länge von rund 120 m) eine Statik erforderlich. Wie würde diese abgerechnet?" Wenn die Maßnahme bereits abgeschlossen ist, ist es für eine Statik schon recht spät, oder? Grundsätzlich wird eine Tragwerksplanung nach Teil 4 Abschnitt 1 honoriert. Welche Frage hätten Sie denn da genau?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.02.2011 at 00:04 Uhr
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