|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
Smojo
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 22.10.2009
IP: Logged
|
anrechenbare Kosten TGA
Hallo zusammen,
ich erbitte Euren Rat bei folgender Thematik.
Für einen Klinikneubau wurde ein TGA-Planer für die Anlagengruppen 1 bis 5 und 7 bis 8 mit den Leistungsphasen 3 bis 8 beauftragt. Der Klinikneubau beinhaltet den Einbau eines Linearbeschleunigers im Wert von einem zweistelligen Millionenbetrag, welcher von einem Produzenten geliefert wird. Ich frage mich nun wie der Planer die Kosten für den Linearbeschleuniger bei seinen anrechenbaren Kosten berücksichtigen kann:
1. Kann der Linearbeschleuniger in die KG 474 - Medizin- und labortechnische Anlagen eingeordnet werden?
2. Können die Kosten für den Linearbeschleuniger in voller Höhe vom Planer angesetzt werden?
3. Kann der Planer auch in anderen Anlagengruppen Teile der Kosten für den Linearbeschleuniger ansetzen, wenn es zu einer anlagengruppenübergreifenden Leistung kommt?
Für eure Hilfe bin ich Euch sehr dankbar!
Gruß
Smojo
|
14.03.2011 at 20:47 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: anrechenbare Kosten TGA
Was sieht denn der Vertrag für die Planung des Linearbeschleunigers vor?
So ein Cyberknife ist nach der alten HOAI der Anlagengruppe 6 Medizin- und Labortechnik und nach der neuen HOAI der Anlagengruppe 7 Nutzungsspezifische Anlagen zuzuordnen.
Bei Ingenieurbauwerken kennt die HOAI noch die sog. Verfahrens- und Prozeßtechnik, bei der ein Hersteller ein Stück Technik liefert und aufstellt, ohne dass der Planer dazu im Detail Planungen durchführen müsste; hier ist das Honorar frei vereinbar.
Nun kann man sagen, was in einem Teil der HOAI Besondere Leistung ist kann auch in einem anderen eine sein, man kann aber auch nach dem Wortlaut dies nur auf die explizit genannte Verfahrens.- und Prozeßtechnik bei Ingeneurbauwerken beziehen und eine solche Honorarkonstruktion bei Gebäuden verneinen. Die HOAI ist da in sich nicht eindeutig.
Bei der technischen Ausrüstung von Gebäuden gibt es so eine Verfahrens- und Prozeßtechnik in der HOAI nämlich nicht so explizit. AG und AN können aber m.E. unter Anendung des vorgenannten Analogieprinzips trotzdem vereinbaren, dass z.B.
- die aK bei der Technischen Ausrüstung nicht voll angesetzt werden
- die aK bei der Gebäudeplanung nicht oder nur teilweise angesetzt werden
u.a.m.
Dass in so einem Fall jemand (Drittes) auf unzulässige Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze plädiert, dürfte wohl eher selten vorkommen, zumindest solange AG und AN mit dem Honorar gut leben können und auch das Rechnungsprüfungsamt bzw. der Landesrechnungshof (je nach Investor) nichts dagegen hat (schrftliche Stellungnahme vorher anfordern).
Die Einordnung der Anschaffungskosten in eine Kostengruppe nach DIN 276 ist davon unabhängig.
Die mit dem Cyberknife fest vebundenen Anlagenteile gehören kostenmäßig dazu; die Stromversorgung dagegen zur Anlagengruppe 4.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
15.03.2011 at 12:02 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|