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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Eingabeplanung
Beitrag von Nachricht
Michimän
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 14.03.2011
IP: Logged
icon Eingabeplanung

Hallo Gemeinde,
Ich bräuchte mal eine Empfehlung von Profis.
Wir haben eine eigene Planung für unser neu zu bauendes Haus erstellt, haben mit einem Bauträger die Pläne besprochen, er hat eine Eingabeplanung erstellt, die wir nun sukzessive von den anderen Anliegern unterschreiben lassen und bei der Gemeinde zur Baugenehmigung einreichen wollen. Rechnung liegt auch schon vor soweit alles OK. Jetzt die Fragen:
- ist eine Rechnung vor Baugenehmigung in Ordnung? Was passiert, wenn die Baugenehmigung nicht erteilt wird?
- wir haben noch geringfügige Änderungen im Plan (zwei Fenster müssen noch verschoben werden, die übereinander liegen, die Position des Schornsteins passt noch nicht ganz nach Rücksprache mit dem Ofensetzer). Lt. Bauträger für die Eingabe nicht relevant, die Änderungen noch aufzunehmen, aber wir wollen die Eingabeplanung dann an verschiedene Bauträger zur Angebotseinholung verteilen. Davor lieber ändern oder dann erst in der Feinplanung für die Bewehrung etc.
Wir wollen ja die Kosten möglichst schlank halten ... danke für Kommentare.

14.03.2011 at 21:57 Uhr
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Super-User
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 16.03.2007
IP: Logged
icon Re: Eingabeplanung

Hallo Michimän!

Da Ihr die Eingabeplanung in erster Linie als Angebotseinholungsgrundlage verwendet, ist meiner Meinung nach eine Planungsleistung erfolgt, die eine sofortige Rechnungsstellung begründet. Anders wärs bei einer reinen Bauantragsstellung, da stelle ich die Rechnung immer erst nach erfolgter Genehmigung.

09.05.2011 at 16:46 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Eingabeplanung

Hallo Michimän,

das ist wohl eher ein Thema für das [url=http://] http://www.bauexpertenforum.de/[/url].

Zu der Frage mit der Bezahlung des Bauantrages (LP4):
Der Planer schuldet eine genehmigungsfähige Planung, was üblicherweise bedeutet, dass darauf eine Baugenehmigung erteilt werden kann.
In Ausnahmefällen kann es jedoch passieren, dass:
- der Planer unsicher ist
- ein komplizierter Fall vorliegt
- man absichtlich etwas Grenzwertiges versucht
- Unterlagen fehlen
- die Baugenehmigungsbehörde das Gesetz anders auslegt

Im letzten Fall könnte man evtl. über eine rechtliche Klärung nachdenken, von dessen Ausgang abhängt, ob die Planung genehmigungsfähig ist oder nicht; in den anderen Fällen hat er nachzubessern.

Nun tritt ja der Umstand auf, dass der Bauherr zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages gar nicht sicher wissen kann, ob die Planung genehmigungsfähig ist, zumal, wenn er ein sog. Baulaie ist. Und da würde er gerne auf die Rückmeldung der Baugenehmigungsbehörde warten und erst dann zahlen (kann aber schon mal einige Monate dauern!).

Faktisch steht dem Planer das Honorar zu, sobald er eine genehmigungsfähige Planung vorgelegt hat, also eigentlich mit der Einreichung der Unterlagen.

Da aber in deinem Fall der Bauträger offenbar nur den Bauantrag macht und keine weiteren Leistungen erbringen soll, handelt es sich praktisch um eine Schlussrechnung, bei der man als Abnahmegrundvoraussetzung die Genehmigungsfähigkeit erwiesen haben möchte und das geht eben nur mit einer vorliegenden Genehmigung. Von daher dürfte der Bauträger eigentlich keine Einwände haben, dass du erst zahlst, wenn alle Leistungen erwiesenermaßen erbracht sind.

@Super-User:
Ob man jetzt die 1:100 Pläne für eine Angebotseinholung weiternutzt oder nicht, hat - glaube ich - nicht viel mit dem Zeitpunkt der Vergütung zu tun.
Deine Entscheidung, die Rechnung für den Bauantrag erst nach erfolgter Genehmigung zu stellen, kann man nur jedem Planer nahelegen. Das trägt unheimlich zum "Betriebsfrieden" bei und schafft Vertrauen beim Bauherrn.

Viele Grüße
bento

10.05.2011 at 20:01 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Eingabeplanung

quote:
Wir haben eine eigene Planung für unser neu zu bauendes Haus erstellt

Um ein Honorar dafür geht es nicht, oder?
quote:
(Wir) haben mit einem Bauträger die Pläne besprochen, er hat eine Eingabeplanung erstellt, die wir nun sukzessive von den anderen Anliegern unterschreiben lassen und bei der Gemeinde zur Baugenehmigung einreichen wollen.

Wer als Bauträger hauptsächlich Bauleistungen erbringt und dabei Planungsleistungen als Nebenleistungen erbringt, ist nicht an die HOAI gebunden - gleiches gilt natürlich in diesem Fall auch für den Bauherrn. Statt dessen ist also die übliche Vergütung zu bezahlen.
quote:
!st eine Rechnung vor Baugenehmigung in Ordnung?

Das kommt darauf an, was vertraglich vereinbart wurde (der Vertrag kann auch mündlich geschlossen sein).
quote:
Was passiert, wenn die Baugenehmigung nicht erteilt wird?

Dann stellt sich die Frage, wer denn hier die Vorplanung und wer die Entwurfsplanung erstellt hat. Wenn die Leistungen nach Anlage 11 zur HOAI zu erbringen sind, gehört zur Lph. 2 das Vorverhandeln mit Behörden ... über die Genehmigungsfähigkeit" und zur Lph. 3 das "Verhandeln mit Behörden ... über die Genehmigungsfähigkeit". Hat der Bauträger diese Leistungen durchgeführt, sollte ein "nicht genehmigungsfähig" gar nicht vorkommen. Haben Sie die Planung bis zum vollständigen Entwurf selbst durchgeführt und dabei die Genehmigungfähigkeit nicht (vor-)abgestimmt, wäre das Ihr Planungsfehler. Hat der Bauträger dann "nur" die Lph. 4 übernommen, gehört es zu seinen Pflichten, die Vollständigkeit der vorigen Leistungsphasen zu überprüfen. (Hat er auch Leistungen aus Lph. 3 oder gar 2 erbracht, steht ihm natürlich hierfür ein Honorar zu, das er - da diese Leistungen ja abgeschlossen kann - sofort berechnen kann.)
quote:
Wir haben noch geringfügige Änderungen im Plan (zwei Fenster müssen noch verschoben werden, die übereinander liegen, die Position des Schornsteins passt noch nicht ganz nach Rücksprache mit dem Ofensetzer). Lt. Bauträger für die Eingabe nicht relevant, die Änderungen noch aufzunehmen, aber wir wollen die Eingabeplanung dann an verschiedene Bauträger zur Angebotseinholung verteilen.
Das ist ja interessant. Sie haben sich also noch nicht an einen Bauträger gebunden und beabsichtigen, Ihre Planung dem Wettbewerb zu unterstellen. Wie sieht denn Ihr jetziger Bauträger das ganze? Ist ihm das bekannt/bewusst? - Die Planungsänderung sollte derjenige machen, der auch die Entwurfsplanung gemacht hat, der kann das am einfachsten. Alternativ lassen Sie eine Ausführungsplanung erstellen (oder sollen die von Ihnen angefragten Bauträger die Details bauen können wie sie möchten?) und darin Ihre Änderungswünsche einplanen.
quote:
Davor lieber ändern oder dann erst in der Feinplanung für die Bewehrung etc.
Die statischen Berechnungen müssen in vielen Bundesländern bereits zur Baugenehmigung geprüft vorliegen. Wichtiger als für die Statik und deren Ausführungszeichnungen (=Bewehrungsplan beim Massivbau) scheinen mir jedoch die vielen notwendigen konstruktiven Details zu sein, mit denen Sie später leben müssen.
quote:
Wir wollen ja die Kosten möglichst schlank halten ...
Planungsleistungen sind zu vergüten. Eine Änderung des Entwurfs kostet was sie kostet; eine Ausführungsplanung ebenfalls. Falls die Entwurfsänderung nicht genehmigungsrelevant ist, reicht die Änderung in der Ausführungsplanung. Ob das aber der Fall ist, sollte Ihnen nicht nur der Bauträger bescheinigen, sondern die Baugenehmigungsbehörde. Fragen Sie doch da mal nach.

Zu den Beiträgen von Super-user und bento:
haben Sie denn den Bauträger tatsächlich nur für die Unterschrift als Entwurfsverfasser gebraucht und wollen sich dann später Komplettangebote von anderen Bauträgern einholen? Denken Sie daran, dass Sie dann evtl. Äpfel mit Birnen vergleichen. Wenn Sie genau wissen, was Sie wollen, sollten Sie einen von Ausführungsinteressen unabhängigen Planer einschalten, der auch die Ausschreibungen für Ihre Wünsche erstellt und Angebote auswertet sowie den Bau überwacht. Oder wollten Sie das später auch selbst machen (als Baulaie?) oder ganz darauf verichten ("der Bauträger wird's schon richten")?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
11.05.2011 at 09:12 Uhr
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