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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbare Kosten
Beitrag von Nachricht
Ghoran
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 06.05.2003
IP: Logged
icon Anrechenbare Kosten

Wir haben bei einem Architekten die Planung unseres Hauses (inzwischen liegt auch die Baugenehmigung vor) durchführen lassen - befinden uns vor der Ausführungsplanung.

Bislang haben wir lediglich eine recht grobe Aufstellung der Kosten nach Gewerken - die Rohbaukosten nur in 1 Summe - ohne weitere Unterteilung.

Uns interessieren 2 Dinge:
a) Muss der Architekt uns eine detaillierte Leistungbeschreibung erstellen - wenn ja zu welcher Stufe der HOAI gehört die?

b) Die Abrechnung erfolgt - soweit uns bekannt ist - auf Basis der anrechenbaren Kosten. Wenn der Architekt zwar zb die Badezimmer von der Größe her plant und auch die Abwasserleitungen - aber ansonsten überhaupt nichts mit der Badplanung zu tun hat (keine Planung von Klempner, Sanitärarbeiten)- gleiches gilt auch für die Heizung (Brenner, Heizleitungen, Heizkörper, Fussbodenheizschlangen etc.) - sind dann die dafür veranschlagten Kosten zu den anrechenbaren Kosten zu zählen? Was ist denn in diesem Zusammenhang überhaupt Planung - allein schon, dass im Grundriss das Bad / die Heizung eingezeichnet ist?

Gem. §10 Abs 4 HOAI sind solche Grundleistungen anrechenbar, die der Architekt nicht plant und auch nicht ausführt - und zwar 1) vollständig bist zu 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten und 2) zur Hälfte mit dem 25% der sonst. anr. Kosten übersteigenden Betrag.

Was sind denn hier die sonstigen anrechenbaren Kosten ? Auf unser Problem bezogen - zb sind in Kalk. für Heizung 15.000 Euro angegeben . Sind dann, obwohl er nichts tut - 25 % +12,5 % von 15000 Euro anrechenbar - oder wie müssen wir das v erstehen?

Ich weiss - ziemlich lange Fragen - aber wir wären sehr dankbar über eine Antwort.
Vielen Dank im voraus.

06.05.2003 at 15:42 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten

Kgr. 3.2: Installationen (für Abwasser, Wasser, Heizung, etc.)
Kgr. 3.3: Zentrale Betriebstechnik (für Abwasser, Wasser, Heizung, etc.)
Kgr. 3.4: Betriebliche Einbauten
Kgr. 3.5.2: Besondere Installationen
Kgr. 3.5.3: Besondere zentrale Betriebstechnik
Kgr. 3.5.4: Besondere betriebliche Einbauten

Wenn der Architekt diese weder plant und überwacht, so sind die Kosten dieser Positionen (im Folgenden als Installationen bezeichnet) wie folgt anzusetzen (Beispielwerte):

Installationen: 500.000
Sonstige anrechenbare Kosten: 250.000 (Baukonstruktion etc.)
Daraus folgt:
250.000 x 25 % = 62.500 aus Installationen voll anrechenbar.
500.000 - 62.500 = 437.500, die zu 50 % anrechenbar sind.
437.500 x 50 % = 218.750
Anrechenbare Kosten = 250.000 + 62.500 + 218.750 = 531.250

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

07.05.2003 at 06:14 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten

Noch was zu Ihrer Frage a):

Ihr Architekt muss in seiner Honorarrechnung die einzelnen Leistungsphasen und die jeweilige Punktebewertung aufführen. Eine detailierte Auflistung seiner Leistungen ist nicht erforderlich. Zudem sieht der Bauherr in der Regel erst im Verlauf der Leistungsphasen 5 -7, in wie weit sich der Architekt mit der Planung der Installationen befasst hat. Vorher ist eigentlich nur die Eintragung im Plan (Bäder, Heizkeller, etc.) bzw. der Beschrieb der Heizungsanlage (soweit erforderlich) im Bauantrag zu sehen. Doch schon um die Anforderungen der EnEV zu erfüllen, muss sich der Architekt im Vorfeld der Planung konkrete Gedanken über diese Anlagen machen.

Grundlage für das Honorar des Architekten ist (bei beauftragten Leistungsphasen 1 - 4, also Grundlagenermittlung bis Genehmigungsplanung) eine von ihm zu erstellende Kostenberechnung nach DIN 276 in der Fassung von 1981, aus der sich die anrechenbaren Kosten ergeben. Davon abweichend ist die Erstellung einer Kostenberechnung nach DIN 276 in der aktuellen Fassung oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht eine Grundleistung der Leistungsphase 3, auf die Sie Anspruch haben.

[Edited by Christian Wolz on 07.05.2003 at 06:29 Uhr]

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

07.05.2003 at 06:21 Uhr
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