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Baumensch
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 07.04.2011
IP: Logged
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Abrechnung LP 5 techn. Ausrüstung
Ein Hallo an die Planergemeinde,
als Neuling hier hätte ich da aktuell ein Problemchen bei dem Ihr mir sicherlich helfen könnt.
Folgender Sachverhalt :
Wir sollen für technische Ausrüstungen (HLS) lediglich die LP 5 erbringen. Es stellt sich aber heraus, das die 18 % für diese Leistung bei weitem nicht ausreichen. Zum einen muß zwangsweise in die vorgehenden Leistungsphasen hineingegangen werden (z.B. Fehler in der Entwurfsplanung) und zum anderen wird ein erheblicher Zeitaufwand benötigt um sich in die vorgehenden LP einzuarbeiten und diese zu kontrollieren. Welche Möglichkeiten gibt es (und wo steht das) die Honorarberechnung entsprechend HOAI entsprechend dem Aufwand anzupassen und eventuell mit %-Sätzte der LP 1 bis 4 mit anzusetzen .
Freundliche Grüße
der baumensch
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07.04.2011 at 08:37 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Abrechnung LP 5 techn. Ausrüstung
Guten Tag,
wenn Sie Leistungen aus Lph. 1-4 erbringen müssen, sollten Sie mit den Leistungen aus Anlage 14 zur HOAI im einzelnen argumentieren: dies ist noch zu erbringen, dies ist noch einmal zu erbringen usw. Die Bewertung dieser erforderlichen Teilleistungen können Sie anhand verbreiteter Teilleistungns-Prozentsätze abschätzen oder selbst definieren - vereinbaren müssen Sie diese aber mit dem Auftraggeber, d.h. dieser muss zustimmen.
Darüber hinaus ist in § 8 (a) definiert, dass ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand zu berücksichtigen ist, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Sollen Lph. 1-4 nicht übertragen werden, sind dies wesentliche Teile der Leistungen der Technischen Ausrüstung. Die Berücksichtigung ist in der HOAI zwingend vorgeschrieben, die Höhe der Vergütung für diesen Aufwand jedoch nicht.
Der Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand (ohne nochmalige Erbringung von Leistungen der vorangegangenen Leistungsphasen!) ist für gängige Vergaben von Einzelleistungen (bei Lph. 2, 3 und 8) in § 9 sogar so weit definiert, dass hier der Zusatzaufwand bis zu den gesamten Prozentpunkten der vorhergehenden Leistungsphase angesetzt werden kann.
Darüber hinaus ist auch zu empfehlen, die vorliegende Kostenberechnung kritisch zu hinterfragen und ggf. im Rahmen der Korrektur von Leistungen aus Lph. 3 neu aufzustellen, da auf dieser Basis immerhin Ihr Honorar ermittelt wird!
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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07.04.2011 at 10:05 Uhr |
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Baumensch
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 07.04.2011
IP: Logged
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Re: Abrechnung LP 5 techn. Ausrüstung
Hallo Herr Doell,
danke für die schnelle Antwort, denke das hifft mir erstmal ein gutes Stück weiter, werde mich jetzt in das Thema vertiefen.
MfG
Der Baumensch
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07.04.2011 at 10:16 Uhr |
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