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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architektenvertrag
Beitrag von Nachricht
Warum
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 25.04.2011
IP: Logged
icon Architektenvertrag

Hallo,

mir liegt ein Architektenvertrag vor, der für ein gehobenes Mehrfamilienhaus mit TG und Fahrstuhl die Honorarzone 4 Höchstsatz vorsieht (LPH 1-9). Da es sich um ein Vermietobjekt handelt (Kostendeckelung), das weder am Wasser noch am Hang mit irgendwelchen Schwierigkeiten belastet ist, finde ich die Einstufung viel zu hoch.
Ich frage mich, ob die Mindestsätze der HOAI, die ja den Architekten gegen Dumpinghonorare absichern ihn auch nach oben hin begrenzen. Könnte dies später, also nach Vertragsabschluss, noch auf eine faire Schwierigkeitsstufe herabgesetzt werden oder sollte man bei solch unseriösen Angeboten lieber gleich die Finger davon lassen? Meines Erachtens liegt die Schwierigkeitsstufe bei Honorarzone 3 3/4.

Danke und Gruß

25.04.2011 at 13:15 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Architektenvertrag

Hallo Warum,

ob es sich jetzt bei dem Objekt um HZ III oder IV handelt, wird man ohne nähere Kenntnis des Objektes und der Lage hier im Forum wohl nicht beantworten können. Immerhin sprechen Sie schon von "gehoben" . Es könnte sein, dass man sich nach den Objektlisten der Anlage 3 HOAI zumindest in einem Grenzbereich bewegt, wo eine Einstufung nach Interessenslage mal bei III und mal bei IV liegen könnte.
Versuchen Sie doch mal eine Bewertung nach § 34 Abs. 2+4+5 HOAI([url=http://] http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#34[/url])!

Die richtige Honorarzone ist die, die ein Gutachter im Zweifelsfall als zutreffend ermitteln würde. Sie ist nicht verhandelbar.
Was jedoch verhandelbar ist, ist der Bereich zwischen Mindest und Höchstsatz einer Honorarzone. Wenn ein Planer den Höchstsatz anbietet und der Bauherr hat hiermit Bauchschmerzen, dann sollte das (fairerweise) vorab geklärt/ausgehandelt werden.

Ich möchte vielleicht einmal den Vergleich mit Rechtsanwälten herstellen. Es gibt Leute, die wollen auf jeden Fall Rolf Bossi für ihr Scheidungsverfahren, egal was er kostet, denn es wird sich nach deren Meinung am Ende immer auszahlen.
Wenn Sie also der Meinung sind, dass Sie aus persönlicher Überzeugung nur mit diesem Architekten zusammen arbeiten wollen, weil Baustil, Referenzen, Chemie und fachlicher Eindruck absolut überzeugend sind, dann dürfte eine Einigung nicht schwer werden.
Wenn Sie den Kollegen aus den gelben Seiten gefischt haben und am Ende nur die Honorarhöhe entscheidend ist, wird die Umsetzung des Projektes ohnehin mehr ein Glücksspiel werden.

Also:
1. richtige Honorarzone ermitteln
2. wenn es Ihr "Traumarchitekt" ist entweder den Höchstsatz akzeptieren oder ggfls. verhandeln; im anderen Fall ein Angebot von einem anderen geeigneten Planer unter Vorgabe der richtigen Honorarzone einholen.

(Meine gefühlte Meinung: HZ IV, Höchstsatz, ist schon ein "Kracher", denn das Honorar entspricht von der Höhe her HZ V, Mindestsatz!)

Viel Erfolg
bento


[Edited by bento on 25.04.2011 at 19:11 Uhr]

25.04.2011 at 19:07 Uhr
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