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HOAI.de - Forum : Allgemeines : HOAI und Dienstvertrag
Beitrag von Nachricht
Umbauversuch2011
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 25.04.2011
IP: Logged
icon HOAI und Dienstvertrag

Liebe Forumsmitglieder,
zwei Fragen treiben mich aktuell um und ich würde mich sehr über eine fachkundige Einschätzung freuen:

1. Dass die HOAI als Leistungsrecht grds. immer Anwendung findet, wenn nichts anderes vereinbart ist, ist mir bewusst. Wie sieht folgender Fall aus:

Es ist geplant, ein EFH umzubauen/zu sanieren. Mit dem Architekten wurde vor Beginn der Umbauplanungen ein Dienstvertrag über eine Baubegleitung auf Stundensatzbasis vereinbart; hierüber rechnet er seine monatlichen Stunden ab. Der Vertrag enthält die Regel, dass dieser keine "Detail-, Ausführungs- oder Genehmigungsplanungen, Bauleitung oder ähnliche Leistungen nach HOAI" enthält. Nach Abgabe des Bauantrags möchte der Architekt nun (mind.) die LP 1-4 komplett nach HOAI abrechnen (wobei ich denke, dass lediglich LP 4 (Baugenehmigung) zwingend nach HOAI abzurechnen ist, weil es sich bei den anderen Leistungen um solche der Anlage 2 zur HOAI handelt und dies durch den Dienstvertrag entsprechend dokumentiert ist? Wie seht ihr das? Ist das Ansinnen des Architekten rechtens?

2. Bei den Umbaumaßnahmen sind Dinge geplant, mit denen der Architekt überhaupt nichts mit zu tun hat (Elektrik, Fenster, etc.). Fallen die Kosten dieser Umbaumaßnahmen unter die nach DIN 276 anrechenbaren Kosten? Wenn ja, wie weit geht das? Sofern ich gleichzeitig überlegt hätte, die Bäder zu renovieren und mir die Angebote von einem Handwerker geholt hätte (ohne Zutun des Architekten) kann dies doch nicht dazu führen, dass hierdurch die anrechenbaren Kosten erhöht werden, oder? Solche Maßnahmen sind m.E. bereits durch den 20%-Zuschlag abgegolten.

Vielen herzlichen Dank für Eure Einschätzungen!!!

25.04.2011 at 20:07 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: HOAI und Dienstvertrag

quote:
Umbauversuch2011 wrote:
1. Dass die HOAI als Leistungsrecht grds. immer Anwendung findet, wenn nichts anderes vereinbart ist, ist mir bewusst. Wie sieht folgender Fall aus:


Falsch! Die HOAI ist Preisrecht (und nicht "Leistungsrecht" ), egal ob etwas anderes vereinbart wurde oder nicht.

Den restlichen Sachverhalt habe ich überhaupt nicht verstanden, tut mir leid.
Gefühlt würde ich aber sagen, dass der Architekt klassische Planungsleistungen erbracht hat / erbringen musste / erbringen sollte und daher auch einen Anspruch auf Vergütung nach HOAI hat.

Viele Grüße
bento
26.04.2011 at 12:17 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: HOAI und Dienstvertrag

In der Tat ist die Sachlage aus Ihrer Schilderung heraus für einen Aussenstehenden nur sehr begrenzt verständlich. Deshalb hier nur ein spontaner erster Eindruck:

zu 1.:

Es erscheint mir fraglich, ob im Vertrag wirklich das drinsteht, was Sie vom Architekten wollten. Sie sprechen von einer "Baubegleitung auf Stundenbasis", sagen dann aber, dass "keine Bauleitung oder ähnliche Leistung" gewollt sei. Was denn dann?
Sie sagen, es solle keine Genehmigungsplanung erbracht werden, aber dem weiteren Text ist zu entnehmen, dass Sie eine HOAI-Abrechnung der Leistungsphase 4 wohl für berechtigt halten würden, also die Genehmigungsplanung -> ???
Ich habe aus meinem erfahrungsreichen einschlägigen Bauchgefühl heraus so eine Ahnung, dass es bei einer fundierten juristischen Auswertung von Vertrag und tatsächlich erbrachten (und so ggf. auch erwünschten) Leistungen einige Überraschungen geben wird.

zu 2.:

Sie müssen die Fragen voneinander trennen, welche Leistungen erbracht wurden und deshalb abgerechnet werden können einerseits und welches die für eine dem Grunde nach berechtigte (HOAI-)Abrechnung richtige Bemessungsgrundlage ist andererseits.

Um bei Ihrem Beispiel zu bleiben: Wenn Sie sich die Angebote selbst eingeholt haben, kann dies bedeuten, dass der Architekt keine Leistung "Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe" erbracht hat, also kein Honorar für Leistungsphase 6 und 7 berechnen darf.
Das hat aber überhaupt nichts damit zu tun, welches für die tatsächlich erbrachten Leistungen (zB Genehmigungsplanung, Objektüberwachung) die richtigen anrechenbaren Kosten sind. Diese Frage wird ausschließlich von den entsprechenden Vorschriften der HOAI geregelt, hier konkret §§ 4, 32 HOAI 2009 i.V.m. DIN 276.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

26.04.2011 at 18:06 Uhr
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