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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Umbauzuschlag für Ersatzneubau von Regenwasserkanälen im Innenstadtgebiet ?
Beitrag von Nachricht
jensjensen
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 09.08.2005
IP: Logged
icon Umbauzuschlag für Ersatzneubau von Regenwasserkanälen im Innenstadtgebiet ?

Einige Ing.büros und auch Mitarbeiter der Verwaltung meinen, dass die HOAI 2009 zu einem Automatismus der Gewährung von Umbauzuschlägen geführt hat, da dieser ja nun gemäß § 35 bereits ab HZ II gelten soll und in der neuen Definition des "Umbaus" in § 2 Nr. 6 das Wort wesentlich entfallen ist und es jetzt nur noch heißt " ....mit Eingriff in den Bestand". Es wird dadurch die Prüfung des Tatbestandes des Umbaus stark vernachlässigt. Am Beispiel des Ersatzneubaus von Regenwasserkanälen in innerstädtischen Straßen wird pauschal argumentiert, dass grundsätzlich Abhängigkeiten aus parellel laufenden Leitungen anderer Versorgungsträger bestehen und deshalb ein Umbauzuschlag gerechtfertigt sei. Aber eigentlich geht es doch um das Objekt des Regenwasserkanals, wenn dieser incl. Hausanschlüsse vollständig erneuert wird, dann sind doch "nur" die Netzknotenpunkte zu berücksichtigen und die werden über die HZ abgegolten (meist wird bei uns HZ III) vereinbart. Als Vergleich wird kein Architekt einen Umbauzuschlag kriegen, wenn er in der Innestadt in einer Baulücke ein neues Haus plant und die angrenzenden Grundstücke und ev. bestehende Leitungsrechte beachten muss. Was meint ihr ?

13.05.2011 at 11:46 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Umbauzuschlag für Ersatzneubau von Regenwasserkanälen im Innenstadtgebiet ?

D' accord! Ein Ersatzneubau von Regenwasserkanälen ist - wie der Name bereits sagt - ein Neubau und kein Umbau. Die bei der Planung und Realisierung zu beachtenden räumlichen Abhängigkeiten von anderen Systemen werden nach § 43 Abs. 2 nach Nr. 3 als Kriterium der Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld sowie ggf. nach Nr. 4 als konstruktive oder technische Anforderung dazu benutzt, die Honorarzone zu bestimmen. Dabei gilt, dass das Bewertungsverfahren nach § 43 genauer ist als die Objektlisten; ggf. kann auch ein höherer Honorarsatz als der Mindestsatz daraus abgeleitet werden. Korrekt ist es auch, als Basis für die Projektbearbeitung eine ggf. notwendige Bestandsplanerstellung als Entwurfsvermessung angemessen zu honorieren.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

13.05.2011 at 14:44 Uhr
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