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HOAI.de - Forum : Haftung für Planungs- und Bauüberwachungsfehler : Honoraranspruch für Bauleitung TGA wegen Bauzeitverlängerung verursacht durch Insolvenz Trockenbau
Beitrag von Nachricht
Bauleiter TGA
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 21.05.2011
IP: Logged
icon Honoraranspruch für Bauleitung TGA wegen Bauzeitverlängerung verursacht durch Insolvenz Trockenbau

Folgender Sachverhalt:
Denkmalgeschützter Altbau wird kernsaniert.
Es gibt eine Hochbaubauleitung und eine TGA-Bauleitung (getrennt nach Elektro/IT/NRT und Mechanik (HLS-MSR)
Bauzeit für TGA-Firmen und extt TGA-Bauleitung 12. Monate vertraglich vereinbart!

Durch die Insolvenz einer Trockenbaufirma, sehr schleppende, nicht termingerechte Putzarbeiten und obendrein noch zusätzliche Nutzeränderungen, verlängert sich die Bauzeit um mehr als 5 Monate (voraussichtlich sogar 8 Monate)! Weitere Gründe sind u. a. auch verminderte Deckenstärken im Altbau, die es erforderlich machen, aufwendige Brandschutzmassnahmen (Deckenstärke erhöhen und ggf. zusätzlich Brandschutzdecken (F30) nach bereits erfolgter normaler Installation oberhalb der neuen BS-Decken auf Funktionserhalt nachzurüsten.
Wie wird hier das zusätzliche Honorar für Bauzeitverlängerung durchgesetzt und entsprechend sicher begründet!

Ich würde mich freuen, wenn mir hier geholfen werden kann!

MfG
Bauleiter TGA

21.05.2011 at 10:21 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honoraranspruch für Bauleitung TGA wegen Bauzeitverlängerung verursacht durch Insolvenz Trockenbau

Zum Durchsetzen müssen Sie schauen, wie fix die vereinbarte Bauzeit im Vertrag verankert ist bzw. wieviel Bauzeitverlängerung vertraglich mit dem Honorar abgegolten ist.

Weiterhin gibt es Modelle, die eine Erhöhung des Honorars durch höhere anrechenbare Kosten als im Vertrag angenommen (!) mit dem ug. Prozentsatz als abgegolten sehen.

Dann müssen Sie für Ihre Leistungen eine Atomisierung der Lph. 8 vornehmen, diese Teilleistungen mit Prozentsätzen bewerten und festlegen, welche dieser Teilleistungen zeitabhängig sind und welche nicht. Aus dem usprünglich vorgesehenen Honorar und der Bauzeit ergibt sich ein Monatssatz; mit den vorgenannten Prozentsätzen ergibt sich daraus ein Anteil des Honorars pro Monat, der zeitabhängig ist.

Mit diesem zeitabhängigen Teil des Monatshonorars lt. Vertrag können Sie die echte Verlängerung der Bauzeit mit diesem Satz belegen.

Ein Beispiel möge dies verdeutlilchen:

Für ein Objekt seien 30.000 € Honorar für Lph 8 im Vertrag definiert bei einer Bauzeit von 12 Monaten, also 2.500 €/Monat. Aus der Aufsplittung der Grundleistungen in Lph. 8 ergäbe sich in Ihrem Fall, dass 55% der Leistungen in Lph. 8 zeitabhängig sind und 45% nicht (das muss im Einzelfall ermittelt und mit dem AG abgestimmt werden). Der zeitabhängige Honoraranteil pro Monat sind also 2.500 * 55% = 1.375 €.

Aus der Erhöhung der anrechenbaren Kosten ergäbe sich z.B. ein Mehrhonorar von 8.000 €. Der zeitabhängige Honoraranteil hieran beträgt 55 % = 4.400 €. DIes entspricht einer Bauzeitverlängerung von 4.400 / 1.375 = 3,2 Monaten.

Vertraglich sei eine Bauzeitverlängerung von bis zu 2 Monaten mit dem Honorar abgegolten.

Bei einer tatsächlichen Verzögerung der Baufertigstellung nach Baubeginn von vertraglichen 12 Monaten auf 20 Monate beträgt die zu honorierende Bauzeitverlänbgerung 20 - 12 - 2 - 3,2 = 2,8 Monate. Dafür ergibt sich ein zeitabhängies Honorar von 2,8 * 1.375 = 3.850 €.

Der Knackpunkt bei dieser Berechnungsweise lliegt also in der vertraglich zu erbringenden Bauzeitverlängerung und in dem zu ermittelnden Prozentsatz zeitabhängiger Leistungen in Lph. 8.

Zu beachten ist auch, dass die Verlängerung (in dem Beispiel von 12 auf 20 Monaten) hinsichtlich des Baubeginns und des Bauende möglichst vertraglich definiert ist, z.B. als 1. Tag von Arbeiten auf der Baustelle oder Tag der Auftragserteilung plus 2 Wochen VOB-Vorlaufzeit bis zum Tag der Abnahme, Tag der mängelfreien Nachabnahme oder was auch immer. Je besser dieser Zeitraum definiert ist, umso weniger Streit gibt es nachher hierzu.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.05.2011 at 18:11 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Honoraranspruch für Bauleitung TGA wegen Bauzeitverlängerung verursacht durch Insolvenz Trockenbau

Hallo,

was mir sonst noch dazu einfällt:

1. Die Bauzeitverlängerungen dürfen natürlich nicht selbstverschuldet sein

2. Bei Unterbrechungen mit Baustillstand, d.h. zwischenzeitlicher Arbeitspause auch für den Planer, wird es erst richtig interessant.
Der Eine nimmt dies als nicht weiter tragisch wahr, da er in dieser Zeit auch keine Leistungen erbringen muss und der Andere betrachtet diesen Zustand faktisch als "Kündigung" (er bietet ja seine Leistung in dem vorgesehenen Zeitraum an konnte daher keine Ersatzaufträge annehmen) und möchte sein volles Honorar abzüglich ersparter Leistungen abrechnen.

Insgesamt ist das Thema "Bauzeitverlängerungskosten" immer ein sehr leidiges Thema, da die Bauherren meistens ohnehin schon finanziell vorgeschädigt sind (Firmeninsolvenzen, spätere Vermietbarkeit, etc.) und dann "setzt der Planer noch einen drauf". Deshalb sollte man da behutsam drangehen.

Viel Erfolg beim Verhandeln
bento

21.05.2011 at 22:01 Uhr
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