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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Ing.Vertrag der Kommune
Beitrag von Nachricht
Assistant
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 07.04.2011
IP: Logged
icon Ing.Vertrag der Kommune

Wir haben einen Ing-Vertrag (Stufenbeauftragung) mit folgenden Anforderungen bekommen.
1. Entwurfsplanung - Kosten nach DIN 276
Alle in der Kostenberechnung enthaltenen Kostenangaben sind zu begründen, die Quellenangaben und Berechnungswege sind in einer Anlage zur Kostenberechnung schriftlich festzuhalten.
Selbstverständlich hat der AG ein Auskunftsrecht. Die Frage ist jedoch, ob die hier geforderten Angaben noch dem Rahmen der HOAI ensprechen.

2. Ausführungsplanung - Fortschreibung der AP während der Objektausührung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und/oder der tatsäch. Bauausführung. = HOAI

Diese Leistung ist auch dann zu erbringen, wenn der AN nicht mit Leistungen der Leistungsphasen 6ff. beauftragt ist (Vorbereit. d. Vergabe bis Objektüberwachung). Von einer Bezahlung ist nicht die Rede.

Sind dies die neuen Verträge kommunaler Bauherren?

Wie weit sind diese Anforderungen durch die neue HOAI gedeckt?

Für zielführende Antworten vielen Dank im voraus.


24.05.2011 at 12:19 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
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icon Re: Ing.Vertrag der Kommune

Zu 1. Kostenberechnung:
Das was der Auftraggeber fordert, entspricht den Anforderungen der DIN 276. So heißt es z.B. in Abschnitt 3.3.3 "Grundlagen und Erläuterungen" der DIN 276-1:2008-12
"Die Grundlagen der Kostenermittlung sind anzugeben. Erläuterungen zum Bauprojekt sind in der Systematik der Kostengliederung zu ordnen"
Die HOAI regelt nur die Berechnung des Honorars, nicht aber, welche Leistungen ein Architekt oder Ingenieur schuldet. Das was geschuldet wird, ergibt sich aus dem Werkvertrag. In Ihrem Werkvertrag ist aber nur noch einmal das ausdrücklich vereinbart worden, was eigentlich bereits nach der DIN 276 schon gilt. Die Honorierung der Kostenberechnung nach DIN 276 (und damit auch nach den Regeln der DIN 276) wird mit dem Honorar für die LPH 3 vergütet, da es sich um eine (Grund-)Leistung dieser LPH handelt.

zu 2. Ausführungsplanung:
Das Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung ist eine (Grund-)Leistung der LPH 5:
Gebäude: HOAI Anlage 11, LPH 5, Buchstabe e)
Ingenieurbauwerke: HOAI Anlage 12, LPH 5, Buchstabe d)
Damit ist auch diese Leistung ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen. Leider ist das vielen Kollegen nicht bekannt. Aber das ist keine Neuerung der HOAI 2009, sondern galt auch schon bei den vorherigen Ausgaben der HOAI.



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Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

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24.05.2011 at 13:58 Uhr
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Assistant
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 07.04.2011
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icon Re: Ing.Vertrag der Kommune

Guten Tag Herr Hempel,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Trotzdem nochmal eine Rückfrage zu 2.

Bei beauftragter Objektüberwachung ist dies keine Frage.

Wird jedoch die Objektüberwachung nicht beauftragt, weil sie z. B. der Bauherr selbst ausführt, und unser Auftrag mit der genehmigten Ausführungsplanung beendet ist, ist dann noch jede Änderung einzuarbeiten, ohne Rücksicht auf Verursacher (z. B. nachträgliche Änderung stat. Heizflächen auf FB-Heizung oder Raumänderungen etc.)?

Vielen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße.

24.05.2011 at 16:46 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Ing.Vertrag der Kommune

Änderungen an der bisherigen Planung sind nicht mit dem Honorar der Lph. 5 abgegolten. Hierfür gilt § 7 (5) HOAI 2009.

Mit der Teilleistung "Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Bauausführung", die mit dem Honorar der Lph. 5 abgegolten ist, ist gemeint, dass Details nachzuliefern sind, wenn sie für die Bauausführung erforderlich werden. Die Koordination der Objektplanung mit technischen Ausrüstungsplanungen (d.h. technisch-funktional, Vermeidung räumlicher Durchdringungen oder optisch unschöner Lösungen) war bereits in Lph. 3 und in Lph. 5 zu erbringen. Ändert sich in der Bauausführugsphase ein technisches Detail mit der Folge von Änderungen der Objektplanung, muss man im Detail schauen, welche der beiden Fälle hier vorliegt.

Wenn also z.B. ein technischer Lieferant ein Gerät liefert, das andere Abmessungen hat als ausgeschrieben, muss die Ausführungsplanung evtl. im Rahmen der Lph. 5 angepasst werden. Wird jedoch ein technisches System oder eine Objektplanung grundsätzlich geändert (wie in Ihren Beispielen), tritt § 7 (5) in Kraft.

Das ganze hat übrigens nichts damit zu tun, ob der Planer der Lp. 5 auch folgende Lph. in Auftrag hat oder nicht. Nur die Anforderung von der Baustelle an die Anpassung der Ausführungsplanung ist oft leichter, wenn dasselbe Büro sowieso vor Ort ist.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

24.05.2011 at 17:13 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Ing.Vertrag der Kommune

Guten Tag,

so Leid es mir tut, aber in Anlage 11 der HOAI steht als (Grund-)Leistung ausdrücklich: "Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung"

Allerdings ist davon auszugehen, dass "Fortschreiben" bedeutet, dass Ihre Planung immer noch Grundlage der Ausführung sein muss. Das bedeutet, dass also das Planungsziel erhalten bleibt und es nicht zu einer Neuplanung gekommen ist. Die von Ihnen genannten Beispiele sind aber nicht als so gravierend anzusehen, dass von einer Neuplanung auszugehen ist. Allerdings muss für ein Fortschreiben der Ausführungsplanung auch tatsächlich ein planerischer Aufwand erforderlich sein. Wenn der Bauleiter geringfügige Ergänzungen und Änderungen vornimmt, für die eine solche örtliche Angabe völlig ausreicht, fällt das unter die übliche Bauleitertätigkeit. Die von Ihnen angesprochenen Änderungen wie Zuschnitt der Räume, anderes Heizwärmeverteilungssystem sind allerdings Gründe für ein Fortschreiben der Ausführungsplanung. Wenn der Bauleiter einen Heizkörper an etwas versetzter Stelle montieren lässt oder eine Türe geringfügig verschiebt, kann das noch als übliche Bauleitertätigkeit angesehen werden. Solche Änderungen haben in der Regel keinerlei Auswirkungen auf andere Bauteile und Leistungen anderer Gewerke.

Wegen dieses Problems ist es empfehlenswert, den Umfang in der Ausführungsplanung fortzuschreibender Änderungen im Vertrag klar abgegrenzt und definiert zu vereinbaren, wenn man nur bis zur LPH 5 und nicht auch mit weiteren LPHn beauftragt werden soll. Aber da muss ja leider auch der Auftraggeber mitspielen.



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Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

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24.05.2011 at 17:41 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
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icon Re: Ing.Vertrag der Kommune

Den Ausführungen des Kollegen Doell kann ich so nicht folgen.
§ 7 Abs. 5 HOAI ist immer dann anzuwenden, wenn der Auftraggeber Änderungen veranlasst, die sich (spürbar) auf die anrechenbaren Kosten auswirken Dann sind die anrechenbaren Kosten entsprechend durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen AG und AN anzupassen.
Wenn die Änderungen, die Grundlage der Fortschreibung der Ausführungsplanung sind, so gravierend sind, dass sie sich auf die anrechenbaren Kosten auswirken, bleibt das Fortschreiben der Ausführungsplanung trotzdem eine Grundleistung der LPH 5. Bei steigenden anrechenbaren Kosten und damit verbundener schriftlicher Vereinbarung zur Anpassung ergibt sich auf diesem Weg ein etwas höheres Honorar.
Kritisch wird es aber, wenn der der AG Änderungen veranlasst, die sich kostenmindernd auswirken. Das kann nach § 7 Abs. 5 HOAI sogar zu einer Reduzierung der anrechenbaren Kosten führen! Hier ist die neue HOAI eine Katastrophe für die AN! In einem solchen Fall kann man nur dem AG sagen, dass man ja schließlich für die teurere Variante geplant hat und deshalb die anrechenbaren Kosten für die LPH unverändert bleiben müssen.

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Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

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24.05.2011 at 17:53 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Re: Ing.Vertrag der Kommune

quote:
fhempel wrote:
§ 7 Abs. 5 HOAI ist immer dann anzuwenden, wenn der Auftraggeber Änderungen veranlasst, die sich (spürbar) auf die anrechenbaren Kosten auswirken.

HOAI 2009 § 7 (5): "Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen."

Von "spürbaren" Kostenänderungen spricht der Verordnungstext nicht. Ebenso nicht davon, dass sich die anrechenbaren Kosten in der Summe geändert haben müssen. Das kann auch im Detail passieren. Es kommt im Ergbenis nämlich nicht darauf an, ob nach der Änderung die anrechenbaren Kosten höher, niedriger oder so hoch wie zuvor sind. Wenn also eine Konstruktion wegfällt und dafür eine andere Konstruktion vonnöten wird sowie beide Konstruktionen (zufällig) gleich viel kosten, ist dies eine Änderung des beauftragten Leistungsumfangs mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten (Entfall der einen Kostenermittlungsposition, dafür Hinzutreten einer anderen). Damit tritt dann § 7 (5) auf den Plan.

quote:
Dann sind die anrechenbaren Kosten entsprechend durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen AG und AN anzupassen.

§ 7 (5) spricht davon, dass die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung anzupassen ist. Das dürfte m.E. in den seltensten Fällen eine "Anpassung" anrechenbarer Kosten bedeuten, die i.d.R. auch nicht der "Vereinbarung" durch die Vertragsparteien unterliegen. Vielmehr dürfte es sich in den meisten Fällen bei der Vereinbarung über die Vergütung der durchgeführten Planungsänderungen um ein Zeithonorar oder eine daraus gebildete Pauschale handeln.
quote:
Wenn die Änderungen, die Grundlage der Fortschreibung der Ausführungsplanung sind, so gravierend sind, dass sie sich auf die anrechenbaren Kosten auswirken, bleibt das Fortschreiben der Ausführungsplanung trotzdem eine Grundleistung der LPH 5.

Das Fortschreiben der Ausführungsplanung ist immer eine Grundleistung in Lph. 5 und unabhängig von einer Auswirkung auf anrechenbare Kosten.

quote:
Kritisch wird es aber, wenn der der AG Änderungen veranlasst, die sich kostenmindernd auswirken. Das kann nach § 7 Abs. 5 HOAI sogar zu einer Reduzierung der anrechenbaren Kosten führen! Hier ist die neue HOAI eine Katastrophe für die AN! In einem solchen Fall kann man nur dem AG sagen, dass man ja schließlich für die teurere Variante geplant hat und deshalb die anrechenbaren Kosten für die LPH unverändert bleiben müssen.

§ 7 (5) führt wie gesagt zu keiner Reduzierung anrechenbarer Kosten.

Im übrigen ist ja in der HOAI 2009 nach § 6 (1) im Regelfall die Kostenberechnung Basis der Honorierung, und die ändert sich bei bloßen Änderungen in der Ausführungsplanung nicht.

Die sich aus der Minderung anrechenbarer Kosten im Kostenanschlag oder in der Kostenfeststellung ergebenden Honorarminderungen nach der HOAI 1996/2002 waren in der Tat nicht zu vernachlässgen, aber bei der HOAI 2009 hat der Verordnungsgeber ja als eine wesentliche Änderung die Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten gewollt und verordnet. Und von der HOAI 2009 reden wir hier ja.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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25.05.2011 at 08:44 Uhr
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Registriert seit: 07.04.2011
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icon Re: Ing.Vertrag der Kommune

Guten Morgen meine Herren,

vielen Dan für Ihre ausführlichen Antworten, die wir für uns aufarbeiten müssen.

Viele Grüße und einen schönen Tag.

25.05.2011 at 09:41 Uhr
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