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biralbo
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Anwendung des § 11
hallo zusammen,
ich plage mich derzeit mit einem Problem zur Honorarermittlung unter Anwendung des § 11; vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen:
geplant ist die Errichtung von sog. Rettungsbalkonen an bestehende Gebäude. Diese Gebäude sind alle mehr oder minder identisch, die Balkone, und zwar lauter gleiche (!)werden in einem Zuge als Adaption an den Bestand montiert, insgesamt an rund 50 Gebäuden (=Objekten).
Es ist vorgesehen, die Architektenleistungen wie folgt zu vergeben:
LPH 1-5 an Architekturbüro A
LPH 6-8 an Architekturbüro B
Für die Planungsleistungen liegen m. E. die Kriterien des § 11 Abs. 2 vor, mit entspr. Honorarminderungen.
Nun zur Frage:
ist es richtig und zulässig, das Honorar für die LPH 8 gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 durch Zusammenrechnen der aK der Einzelobjekte zu ermitteln, zumal alle Bauleistungen zu den Einzelobjekten in ein Los zusammengefaßt vergeben und in einem Zuge ausgeführt werden soll ?
bin gespannt !!
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30.05.2011 at 15:02 Uhr |
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fdoell
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Re: Anwendung des § 11
Das ist richtig. Die Abminderungen aufgrund von Wiederholungen gelten nach § 11 Abs. 2 nur für Lph. 1-7.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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31.05.2011 at 08:59 Uhr |
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fhempel
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Re: Anwendung des § 11
Um diese Frage deutlicher zu beantworten
quote:
ist es richtig und zulässig, das Honorar für die LPH 8 gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 durch Zusammenrechnen der aK der Einzelobjekte zu ermitteln, zumal alle Bauleistungen zu den Einzelobjekten in ein Los zusammengefaßt vergeben und in einem Zuge ausgeführt werden soll ?
Für die LPH 8 sind die anrechenbaren Kosten aller Balkone zusammen zu fassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Es müssen weitgehend vergleichbare Objektbedingungen derselben Honorarzone vorliegen. Das scheint nach Ihrer Beschreibung der Fall zu sein.
Die Balkone werden im zeitlichen und örtlichem Zusammenhang errichtet.
Zeitlicher Zusammenhang ist klar, örtlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn sich alle 50 Gebäude in näherer Umgebung befinden und dadurch der Aufwand reduziert wird. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, kann ich ohne nähere Informationen nicht beurteilen. Es erscheint mir zumindest fraglich, dass sich alle 50 Gebäude in unmittelbarem Zusammenhang befinden.
Hier können eventuell Gruppen von örtlich zusammenhängenden Objekten mit jeweils anteilig zusammengefassten anrechenbaren Kosten gebildet werden.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
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31.05.2011 at 19:18 Uhr |
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biralbo
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Re: Anwendung des § 11
danke für die schnellenb Antworten.
Es ist tatsächlich so, daß sich die 50 Gebäude in einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang befinden und in einem Zuge mit Rettungsbalkonen (Serienfertigung) nachgerüstet werden.
Vielmehr gibt es nach meinen Recherchen unterschiedliche Auffassungen über die Zulässigkeit, die anrechenbaren Kosten der Objekte in den LPH 1-7 zu getrennt zu ermitteln und die Honorare entspr. zu mindern (nach §11 Abs 2) und später in LPH 8 wieder zusammenzufassen (nach §11 Abs 1 Satz 2) - auch wenn, wie hier zwei Verträge verfasst werden.
Die amtl. Begründung i. V. m. Statusbericht und einschlägiger Kommentierung scheint eine solche Auslegung des § 11 nicht zuzulassen oder zumindest nicht zu wollen. Man war sich wohl selber nicht so ganz im Klaren.
Aber was ist nun zulässig und was nicht?
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01.06.2011 at 06:41 Uhr |
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fhempel
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Re: Anwendung des § 11
§ 11 Abs. 1 HOAI hat zum Ziel, einen durch die zeitliche und räumliche Nähe von im Wesentlichen gleichen Objekten, die auch noch Teil einer Gesamtmaßnahme sein müssen, bedingten geringeren Aufwand sowohl bei der Planung als auch bei der Bauleitung zu berücksichtigen. Es wird dabei davon ausgegangen, dass der Aufwand bei den Objekten nach § 11 Abs.1 HOAI vergleichbar mit einem Objekt entsprechender Gesamtgröße ist. Deshalb werden die anrechenbaren Kosten der Objekte nach dieser Regelung zusammengefasst und ergeben damit eine vergleichbare Honorarbasis zu einem Objekt entsprechender Gesamtgröße.
Beispiel: eine Grundschule als ein großes Gebäude oder eine Grundschule, bestehend aus mehreren kleinen Pavillons mit jeweils 1-2 Klassenräumen sowie einem kleineren Kerngebäude für Verwaltung etc.
Gestern habe ich vergessen, darauf hinzuweisen, dass es sich bei Anwendung von § 11 Abs 1 HOAI um Objekte einer Gesamtmaßnahme (gemeinsam geplant, betrieben und genutzt) handeln muss. Wenn es aber in Ihrem Fall nur einen AG gibt, vermutlich eine Wohnungsgenossenschaft oder ähnliches, und es sich um dessen Wohngebäudebestand handelt, kann das als Gesamtmaßnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 HOAI angesehen werden.
§ 11 Abs.2 HOAI hat zum Ziel, den erheblich geringeren planerischen Aufwand bei Wiederholungen bei der Honorierung zu berücksichtigen. Deshalb die Begrenzung auf die LPHn 1-7.
Im Prinzip muss hier in diesen Fällen nur einmal vollständig geplant werden, die Wiederholungen erfordern nur noch geringfügige Änderungen, z.B. ist einmal ein Fenster etwas anders und dazu müssen die Pläne angepasst werden, Lageplan und die jeweiligen Bauantragsunterlagen müssen angepasst werden. Gleiches gilt für die Ausführungsplanungen und die Leistungsbeschreibungen. Diese können immer wieder - allenfalls mit geringfügigen Anpassungen - verwendet werden.
Bei der Objektüberwachung sieht es dann anders aus. Hier muss natürlich für jedes Objekt eine vollständige Bauleitung gemacht werden. Deshalb bleibt die LPH 8 (und auch die LPH 9, denn hier ist es ähnlich) bei der Minderung nach § 11 Abs. 2 HOAI unberücksichtigt.
Im Ergebnis kann also in Ihrem Fall davon ausgegangen werden, dass für die LPHn 1- 7 § 11 Abs. 2 HOAI Anwendung findet, wenn die entsprechenden Randbedingungen gegeben sind. Das bedeutet dass für das erste Objekt (Balkon) das Honorar mit den anrechenbaren Kosten dieses Objekts ermittelt wird. Wegen der Randbedingungen des § 11 Abs. 2 HOAI müssen die anrechenbaren Kosten aller Objekte nahezu identisch sein. Weil aber nach § 11 Abs. 2 HOAI die Prozentsätze der LPHn zu mindern sind, müssen streng genommen die jeweiligen anrechenbaren Kosten der einzelnen Objekte der Honorarermittlung zugrunde gelegt werden.
Für die LPH 8 kann dann § 11 Abs. 1 HOAI angewendet werden, wenn hierfür die Randbedingungen erfüllt sind. Die HOAI schreibt nicht vor, dass nur entweder Abs. 1 oder Abs. 2 von § 11 bei einem Projekt Anwendung finden darf.
Die Begründung zur HOAI 2009 sagt hierzu nichts aus. Im Übrigen ist die Begründung auch nicht bindend, sondern allenfalls ein Orientierungsmittel. Verbindlich ist alleine der HOAI-Text. Der Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 2 und von § 11 Abs.2 Satz 1 erfordert nicht zwingend ein "entweder - oder". In Einzelfällen - wie vermutlich in Ihrem Fall - kann es zur parallelen Anwendung kommen.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
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01.06.2011 at 08:18 Uhr |
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fdoell
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Re: Re: Anwendung des § 11
quote: biralbo wrote:
Vielmehr gibt es nach meinen Recherchen unterschiedliche Auffassungen über die Zulässigkeit, die anrechenbaren Kosten der Objekte in den LPH 1-7 zu getrennt zu ermitteln und die Honorare entspr. zu mindern (nach §11 Abs 2) und später in LPH 8 wieder zusammenzufassen (nach §11 Abs 1 Satz 2) - auch wenn, wie hier zwei Verträge verfasst werden.
Die amtl. Begründung i. V. m. Statusbericht und einschlägiger Kommentierung scheint eine solche Auslegung des § 11 nicht zuzulassen oder zumindest nicht zu wollen. Man war sich wohl selber nicht so ganz im Klaren.
Die amtliche Begründung zu Abs. 1 benennt als Begründung nur eine Stärkung des Verbraucherschutzes und eine Straffung der uneinheitlichen Regelungen in der vorigen HOAI (z.B. §§ 18, 22, 23 und 25).
Zu Abs. 1 Satz 2 führt die amtliche Begründung aus, dass die Gutachter des Statusberichts 2000plus es für richtig hielten, ein Zusammenfassen der anrechenbaren Kosten von im Wesentlichen gleichartigen Objekten derselben Honorarzone, die im gleichen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang geplant und errichtet werden, bei allen Objektplanungs- und Fachplanungsleistungen gebündelt vorzunehmen, auch wenn dies zum Teil eine Honorarverschlechterung zur Folge hat; insgesamt führe jedoch die Regelung in einer Gesamtschau mit den Absätzen 3 und 4 zu mehr Einzelfallgerechtigkeit.
Das Ergebnis ist in die Verordnung eingeflossen. Was auch immer im Vorfeld oder Nachhinein dazu diskussionswürdig ist - der Verordnungstext gilt so, wie er da steht. Die verordneten Regeln gelten auch unabhängig davon, ob ein einzelner Vertrag diese oder jene Leistungsphase umfasst - es soll ja das Honorar für die jeweilige Leistungsphase "gerecht" ermittelt werden. Was soll also anderes gelten als das was in der HOAI steht?
Oder wollten Sie die Zulässigkeit der HOAI 2009 als solche oder einzelner Regelungen darin in Frage stellen? Das wäre dann eher eine bundespolitische Fragestellung, mit der sich bereits viele Gremien befassen. Ein Beitrag Ihrerseits hierzu wäre sicherlich interessant, müsste aber dann m.E. die Argumente für und wider einzelne Formulierungen einmal im Detail anführen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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01.06.2011 at 08:38 Uhr |
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dresden
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Re: Anwendung des § 11
Die Regelung des neuen § 11 ist zweifellos zumindest teilweise unglücklich und provoziert geradezu viele Diskussionen. Eine "parallele Anwendung" von Abs. 1 und Abs. 2 halte ich allerdings NICHT für möglich:
Abs. 1 S. 1:
mehrere Objekte bleiben mehrere Objekte
Abs. 1 S. 2:
mehrere Objekte gelten abrechnungstechnisch ausnahmsweise fiktiv als 1 Objekt
Abs. 2:
mehrere Objekte bleiben mehrere Objekte, das Honorar wird jedoch über Wiederholungsabschläge angepasst
Für die hier gestellte Frage nach dem Verhältnis von Abs. 1 Satz 2 gegenüber Abs. 2 bedeutet dies:
ENTWEDER haben wir abrechnungstechnisch 1 Objekt ODER wir haben mehrere. Beides nebeneinander schließt sich denknotwendig aus.
Deshalb ist zu prüfen, ob der abzurechnende Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 ODER die des Abs. 2 erfüllt. Dabei ist Abs. 2 die speziellere Regelung und deshalb vorrangig zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist Abs. 1 Satz 2 nicht mehr anwendbar, und zwar auf KEINE aller Leistungsphasen.
Wo nun ganz genau die Trennlinie zwischen Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 verläuft, da liegt das eigentliche Problem und niemand kommt damit bislang wirklich zuverlässig zurecht. Im hier eingestellten Fall scheint mir die Frage aber lösbar:
Abs. 2 verlangt "im wesentlichen gleichartige" Objekte, Abs. 1 Satz 2 demgegenüber solche, die untereinander "andersartig" sind und bloß "weitgehend vergleichbare Objektbedingungen" aufweisen.
Hier im Fall scheint - soweit anhand der Schilderung zu beurteilen - "Gleichartigkeit" gegeben zu sein. Auch alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 2 scheinen erfüllt zu sein. Damit ist dann Abs. 1 Satz 2 generell nicht mehr anwendbar!
ERGEBNIS DES FALLS:
§ 11 Abs. 1 S. 2 scheidet aus, da die speziellere Regelung des Abs. 2 erfüllt ist. Das Honorar ist mithin nach der Regel "anrechenbare Kosten des jeweiligen Einzelobjekts, jedoch Abzug der Wiederholungsabschläge" zu berechnen - für LPh 1-7. Für die LPh 8 und 9 gilt der Wiederholungsabschlag nicht, hier bleibt es deshalb (entsprechend der Regelung des Abs. 2)dabei, dass für ALLE einzelnen Objekte das VOLLE Honorar nach den anrechenbaren Kosten des EINZELOBJEKTS abgerechnet werden darf (ALSO: ich kann hier jetzt nicht plötzlich wieder Abs. 1 Satz 2 aktivieren und die anrechenb. Kosten zusammenrechnen, denn Abs. 1 Satz 2 ist - und bleibt! - unanwendbar für das gesamte Projekt).
Völlig egal ist, ob EIN Vertrag über alle LPh oder mehrere Verträge mit verschiedene Planern geschlossen werden.
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
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01.06.2011 at 09:28 Uhr |
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fhempel
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Re: Re: Anwendung des § 11
quote: dresden wrote:
Die Regelung des neuen § 11 ist zweifellos zumindest teilweise unglücklich und provoziert geradezu viele Diskussionen. Eine "parallele Anwendung" von Abs. 1 und Abs. 2 halte ich allerdings NICHT für möglich
Diese Diskussion zeigt, wie wahr der 1. Satz ist. Der 2. Satz zeigt aber, dass es sich hier (ebenso wie bei meiner Auslegung) nur um subjektive Aussagen handelt. Aus meiner sachverständigen Sicht sind beide Auslegungen vertretbar. Ich will die Gründe für meine Auslegung hier nicht wiederholen, ich habe sie vorhin bereits ausführlich dargelegt.
Eine einigermaßen verlässliche Antwort werden wir erst haben, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall gibt.
Es wäre sehr zu begrüßen, wenn es bald zu einer gründlichen Novellierung mit einer im Ergebnis eindeutigeren und praxisgerechteren HOAI kommen würde und dabei auch noch die vielen handwerklichen Fehler der aktuellen HOAI beseitigt würden. Versprochen ist ja zumindest eine neue HOAI für 2013 - aber ob es wirklich dazu kommt?
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
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01.06.2011 at 09:55 Uhr |
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fdoell
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Re: Re: Anwendung des § 11
quote: dresden wrote:
ENTWEDER haben wir abrechnungstechnisch 1 Objekt ODER wir haben mehrere. Beides nebeneinander schließt sich denknotwendig aus.
Deshalb ist zu prüfen, ob der abzurechnende Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 ODER die des Abs. 2 erfüllt. Dabei ist Abs. 2 die speziellere Regelung und deshalb vorrangig zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist Abs. 1 Satz 2 nicht mehr anwendbar, und zwar auf KEINE aller Leistungsphasen.
...
ich kann hier jetzt nicht plötzlich wieder Abs. 1 Satz 2 aktivieren und die anrechenb. Kosten zusammenrechnen, denn Abs. 1 Satz 2 ist - und bleibt! - unanwendbar für das gesamte Projekt).
Das sehe ich nicht so. In der ganzen HOAI gilt die Systematik, dass die übergeordneten Verordnungsteile weiter vorn und die spezielleren weiter hinten stehen. Auch bei § 11 scheint mir Abs. 1 der allgemeinere Fall zu sein. Sein Satz 1 lautet "Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht..."
Das bedeutet m.E., dass wenn in den folgenden Absätzen Spezialfälle beschrieben sind, die beim konkreten Objeklt vorliegen, die Vorschriften der Abs. 2 ff. zu beachten sind. Liegen diese Spezialfälle jedoch nicht vor, gilt Abs. 1.
Abs. 2 umfasst im wesentlichen gleichartige Objekte, die beim genannten Fall vorliegen. Für diese ist für die Lph. 1-7 eine spezielle Regelung verordnet. Für die Lph. 8 und 9 gilt dann wieder die allgemeinere Regelung des Abs. 1, d.h. dass im konkreten Fall die anrechenbaren Kosten zusammenzufassen sind.
Der genannte "denknotwendige" Ausschluss von einem oder mehreren Objekten ist nur dann zwingend, wenn ich jeweils eine einzelne Leistungsphase betrachte. Dass eine leistungsphasenbezogene Betrachtung notwendig ist, zeigt Abs. 2, der nur Regelungen für Lph. 1-7 enthält. Hier muss also nach Leistungsphasen differenziert werden,
Eine Schlussfolgerung derart, dass nach einer Regelung für Lph. 1-7 in Abs. 2 für die übrigen Leistungsphasen Abs. 1 nicht mehr gelte, kann man m.E. aus dem Verordnungstext selbst nicht herauslesen. Der Vorbehalt anderweitiger Regelungen in Abs. 1 bezieht sich explizit nur auf die in Abs. 2 ff. genannten Sachverhalte.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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01.06.2011 at 12:11 Uhr |
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biralbo
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Re: Re: Anwendung des § 11
quote: dresden wrote:
Die Regelung des neuen § 11 ist zweifellos zumindest teilweise unglücklich und provoziert geradezu viele Diskussionen. Eine "parallele Anwendung" von Abs. 1 und Abs. 2 halte ich allerdings NICHT für möglich:
Abs. 1 S. 1:
mehrere Objekte bleiben mehrere Objekte
Abs. 1 S. 2:
mehrere Objekte gelten abrechnungstechnisch ausnahmsweise fiktiv als 1 Objekt
Abs. 2:
mehrere Objekte bleiben mehrere Objekte, das Honorar wird jedoch über Wiederholungsabschläge angepasst
Für die hier gestellte Frage nach dem Verhältnis von Abs. 1 Satz 2 gegenüber Abs. 2 bedeutet dies:
ENTWEDER haben wir abrechnungstechnisch 1 Objekt ODER wir haben mehrere. Beides nebeneinander schließt sich denknotwendig aus.
Deshalb ist zu prüfen, ob der abzurechnende Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 ODER die des Abs. 2 erfüllt. Dabei ist Abs. 2 die speziellere Regelung und deshalb vorrangig zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist Abs. 1 Satz 2 nicht mehr anwendbar, und zwar auf KEINE aller Leistungsphasen.
Hier im Fall scheint - soweit anhand der Schilderung zu beurteilen - "Gleichartigkeit" gegeben zu sein. Auch alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 2 scheinen erfüllt zu sein. Damit ist dann Abs. 1 Satz 2 generell nicht mehr anwendbar!
ERGEBNIS DES FALLS:
§ 11 Abs. 1 S. 2 scheidet aus, da die speziellere Regelung des Abs. 2 erfüllt ist. Das Honorar ist mithin nach der Regel "anrechenbare Kosten des jeweiligen Einzelobjekts, jedoch Abzug der Wiederholungsabschläge" zu berechnen - für LPh 1-7. Für die LPh 8 und 9 gilt der Wiederholungsabschlag nicht, hier bleibt es deshalb (entsprechend der Regelung des Abs. 2)dabei, dass für ALLE einzelnen Objekte das VOLLE Honorar nach den anrechenbaren Kosten des EINZELOBJEKTS abgerechnet werden darf (ALSO: ich kann hier jetzt nicht plötzlich wieder Abs. 1 Satz 2 aktivieren und die anrechenb. Kosten zusammenrechnen, denn Abs. 1 Satz 2 ist - und bleibt! - unanwendbar für das gesamte Projekt).
Danke für die interessante Auslegung.
Zu Bedenken wäre m. E. die fachpraktische Einschätzung, die sich oftmals nicht genau mit der juristischen Logik deckt:
Denn, wäre es tatsächlich denklogisch, eine für LPH 1-7 getroffene Festlegung bezüglich der Zuordnung zu § 11 Abs. 2 konsequent auch für LPH 8-9 beizubehalten nur ohne Minderung, kann ich auch verlangen, 50 einzelne Stahlbaufirmen zu beauftragen und schlimmstenfalls dem armen Architekten B mit der Objektüberwachung zu betrauen; schließlich bekommt er dann auch 50 Objekte vergütet.
Eine Einzelfallentscheidung, was ein Objekt ist, erscheint mir genauso leistungsphasenbezogen sinnvoll, wie z. B. die Festlegung von Umbauzuschlägen; hier geht man ja nicht davon aus, für alle LPH´s einheitlich einen fixen Zuschlag festzustellen.
Kann wirklich festgestellt werden, daß die Definition eines Objekts innerhalb eines Projekts durch alle Leistungsphasen durchzuhalten ist?
wo genau finde ich die Textstellt, wonach
Abs. 1 Satz 2 einmal festgelegt unanwendbar für das gesamte Projekt bleibt?
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01.06.2011 at 12:32 Uhr |
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fhempel
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Re: Re: Re: Anwendung des § 11
quote:
Danke für die interessante Auslegung.
Zu Bedenken wäre m. E. die fachpraktische Einschätzung, die sich oftmals nicht genau mit der juristischen Logik deckt:
wie wahr, aber sonst wären ja keine Sachverständige nötig!
quote:
wo genau finde ich die Textstellt, wonach
Abs. 1 Satz 2 einmal festgelegt unanwendbar für das gesamte Projekt bleibt?
nirgends!
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Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
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01.06.2011 at 12:47 Uhr |
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dresden
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Re: Re: Re: Anwendung des § 11
quote: fdoell wrote:
Abs. 2 umfasst im wesentlichen gleichartige Objekte, die beim genannten Fall vorliegen. Für diese ist für die Lph. 1-7 eine spezielle Regelung verordnet. Für die Lph. 8 und 9 gilt dann wieder die allgemeinere Regelung des Abs. 1, d.h. dass im konkreten Fall die anrechenbaren Kosten zusammenzufassen sind.
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Sie gehen also davon aus, dass § 11 Abs. 2 eine Regelungslücke enthält in Bezug auf das Honorar der LPh 8+9 (bzw. das gar nicht regeln wollte). Diese Lücke "füllen" Sie dann wieder mit der allgemeineren Regelung des Abs. 1.
Das ist eine rechtstechnisch zulässige Auslegung, die ich jedenfalls für vertretbar halte.
Die Kommentierung von Locher/Koeble/Frik, 10. Auflage, zur neuen HOAI stützt übrigens die von mir vertretene Sichtweise (siehe dazu auch das konkrete Rechenbeispiel in Rnr. 31 zu § 11). Aber deswegen wissen wir natürlich noch lange lange nicht, wie die Gerichte das sehen werden. Und bis zu den ersten obergerichtlichen Entscheidungen zur neuen HOAI werden wir möglicherweise ja schon wieder eine ganz neue Verordnung haben... :(
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
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01.06.2011 at 13:30 Uhr |
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fdoell
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Re: Re: Re: Re: Anwendung des § 11
quote: dresden wrote:
Sie gehen also davon aus, dass § 11 Abs. 2 eine Regelungslücke enthält in Bezug auf das Honorar der LPh 8+9 (bzw. das gar nicht regeln wollte). Diese Lücke "füllen" Sie dann wieder mit der allgemeineren Regelung des Abs. 1.
Ich gehe davon aus, dass der Verordnungsgeber das verordnen wollte, was er geschrieben hat (zumindest in diesem Fall (:-)) und was ich oben erläutert habe. Das ist m.E. weder eine Lücke noch eine Nicht-regeln-wollen, sondern eine Regelung, die sich für mich aus dem Wortlaut im Detail eindeutig ergibt: es gilt Regel A, solange nicht Regel B für spezielle Fälle eine andere Regelung enthält.
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Friedhelm Doell
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01.06.2011 at 19:56 Uhr |
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