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ATM77
Level: Jr. Member
Beiträge: 13
Registriert seit: 05.12.2007
IP: Logged
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Honorarrechnung ohne Kostenschätzung/-berechnung
Werte Kollegen,
wie ermittle ich das Honorar für eine Umbaumaßnahme, wenn keine Kostenberechnung oder Schätzung von mir erstellt wurde, lediglich die Submissionsergebnisse als Preisspiegel vor Beauftragung?
Hintergrund: Schlussrechnung (mündliche Pauschalvereinbarung für eine kleinere Maßnahme) wird von dem Bauherren als nicht prüffähig zurückgewiesen.
Vielen Dank vorab!
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13.06.2011 at 16:52 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarrechnung ohne Kostenschätzung/-berechnung
Welche Leistungsphassen hatten Sie denn in Auftrag und welche Kostenermittlung war für die Abrechnung vorgesehen? Anders gefragt, mit welcher Begründung lehnt denn der AG die Abrechnung nach Kostenfeststellung ab?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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13.06.2011 at 19:43 Uhr |
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ATM77
Level: Jr. Member
Beiträge: 13
Registriert seit: 05.12.2007
IP: Logged
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Re: Honorarrechnung ohne Kostenschätzung/-berechnung
Hallo,
Mit dem Bauherren kommuniziert: "Alles was nötig ist, um die Maßnahme zu erledigen", Fachlich gesprochen: im wesentlichen LP 6- 9, in Teilen ist 1-3 und 5 nötig (kleinere Sanierungsmaßnahme mit 5 kleinen Ausschreibungen). Ich hatte seinerzeit eine grobe, interne Schätzung angetsellt, die ich zur Honorarermittlung herangezogen habe.
Der Bauherr will aufgrund eines Zerwürfnisses nicht bezahlen. Ein "findiger" Anwalt hat ihm das jetzt mit der Prüffähigkeit der Rechnung gesteckt. Ich stelle nun eine dementsprechende Rechnung auf, ich bin mir aber nicht sicher, welche anrechenbaren Kosten ich in Anbetracht der Regelung mit der Kostenberechnung (HOAI 2009) heranziehen darf!
[Edited by ATM77 on 14.06.2011 at 06:04 Uhr]
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14.06.2011 at 06:01 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarrechnung ohne Kostenschätzung/-berechnung
Nun, wenn der AG die Kostenfeststellung oder den Kostenanschlag als Kostenbasis nicht akzeptiert und sich darauf beruft, dass das Honorar auf Basis der Kostenberechnung zu ermitteln sei UND Sie eine Kostenberechnung nicht als werkvertragliche Leistung schulden, fordern Sie den AG auf, Ihnen eine zutreffende Kostenberechnung zur Verfügung zu stellen oder teilen Sie ihm mit, dass wenn er dieser Aufforderung nicht noch kommen kann oder will, Sie diese anhand eigener Schätzungen erstellen - wobei Sie sich natürlich an dem Kostenanschlag oder der Kostenfeststellung orientieren können.
Dass die zuläsig ist, wenn der AG anrechenbare Kosten nicht nennt, die ein Planer selbst nicht zu ermitteln hat, haben verschiedene Gerichte bereits entscheiden (z.B. bei einem Tragwerksplaner, der die anrechenbaren Kosten nicht vom AG genannt bekam). Z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.1994 – 22 U 68/94 – BauR 1995, 419 u.a.m.
Ansonsten fordern Sie den AG auf, wenn eine Kostenberechnung für die zu liefernde Planung nicht vereinbart und damit nicht zu liefern war, mitzuteilen, welche sachgerechte Kostenbasis er denn sonst als Basis ansehen würde. Denn der BGH hat an die Erkllärung der Nichtprüffähigkeit einer Schlussrechnung auch die Bedingung geknüpftf, dass der AG mitzuteilen hat, wie denn die Prüffähigkeit herzustellen sei.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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14.06.2011 at 15:47 Uhr |
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