fdoell
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Re: Objekteinteilung bei Straßenbaumaßnahme mit Brücken
Auf jeden Fall ist die Straße eine Verkehrsanlage, währen ddie Brücvken Ingenieurbauwerke darstellen.
Bzgl. des Zusammenfassens der anrechenbaren Kosten zu denen eines Objekts sieht § 11 (1) HOAI strenge Vorasusetzungen dafür: "Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. "
Bis auf die weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen und die geforderte gleiche Honorarzone dürften die übrigen Vorausetzungen in Ihrem Fall zutreffen. Ob die Brücken in derselben Honorarzone liegen, müssten Sie selbst nach § 43 (2) bis (4) ermitteln. Hilfsweise können Sie auch Anl. 3.4 zur HOAI 2009 heranziehen.
Was aber sind weitgehend vergleichbare Objektbedingungen? Die in § 43 (1) genannten Kritereien können es m.E. nicht sein, denn die werden bereits zur Bestimmung der Honorarzone als ein mögliches Kriterium nach § 11 (1) verwendet.
Eine schöne Definition liefert EBERT: "Wenn es aber um die honorarmäßige Berücksichtigung der Aufwandsreduzierung
zugunsten des Auftraggebers geht, so setzt die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 HOAI zwingend voraus, dass die zu betrachtenden Objektbedingungen der mehreren Auftragsobjekte in ihrer Vergleichbarkeit tatsächlich eine Leistungsersparnis mitbringen, welche die Honorareinbuße rechtfertigt.Demzufolge kann es nicht genügen, wenn nur einige von mehreren Objektbedingungen weitgehend vergleichbar sind. Sind umgekehrt nur die meisten Bedingungen weitgehend ähnlich, ist der Anwendungsbereich tangiert, aber noch nicht eröffnet. Nur dann, wenn die deutlich die Minderheit bildenden, nicht mehr weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen auf den planerischen Aufwand keinen erhöhenden Einfluss ausüben, ist die Regelung zur Kostenzusammenfassung – vorbehaltlich der weiteren Voraussetzung wie gleicher Honorarzone, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang etc. – einschlägig. Treffen für mindestens eines der Objekte Bedingungen zu, welche für ein anderes überhaupt nicht einschlägig sind und die deshalb nicht konkordant sind, fehlt es insoweit an jeder Vergleichbarkeit, sodass § 11 Abs. 1 Satz 2 HOAI schon im Ansatz ausscheidet." http://www.werner-baurecht.de/media/pdf/Foren/HOAI%202009/Ebert_Weitgehend%20vergleichbare%20Objektbedingungen.pdf
Weiterhin führt er bei der praktischen Anwendung aus: "Brücken als konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen nach § 40 Nr. 6 HOAI liegen, selbst wenn sie baulich weitgehend vergleichbar sein sollten, meist räumlich so weit auseinander, dass eine Kostenzusammenfassung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HOAI ausscheidet. Ist dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall, müssen diese Brücken sowohl in ihrer Bauwerksgeometrie und Konstruktion als auch in ihren Baustoffen weitgehend übereinstimmen, die Gründungs- und Grundwasserverhältnisse müssen ähnlich sein, nicht zuletzt darf auch die Geländetopographie und die Einbindung in die Umgebung keine nennenswerten Abweichungen aufweisen. Schädlich für die Kostenkumulation wären unterschiedliche gestalterische Anforderungen. Auch die technische Ausrüstung muss für jede der Brücken sehr ähnlich bleiben. Dass all diese Bedingungen zutreffen sollten, dürfte nur selten festzustellen sein. Wird eine Brücke, etwa im Zuge eines Autobahnabschnitts, so errichtet, dass die Fahrbahnrichtungen in Unter- und Überbau konstruktiv voneinander getrennt bleiben, kann jede Brückenhälfte unabhängig von der anderen genutzt und betrieben werden. Unter funktionalen Gesichtspunkten liegen dann zwei Ingenieurbauwerke vor. Bei exakter paralleler Führung und weitgehend identischer Konstruktion und Gestaltung des jeweiligen Unter- und Überbaus einschließlich der Lager werden aber meist weitgehend vergleichbare Objektbedingungen bejaht werden können, zumal in diesen Fällen auch die Topographie und die Baugrundbeschaffenheit übereinstimmen werden."
So, jetzt sind Sie dran - Sie können selbst am besten beurteilen, welche der hier angeführten Kritereien bei Ihren Brücken zutreffen oder nicht. Frohes Schaffen!
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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