|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
thomasx2
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 03.03.2010
IP: Logged
|
Anrechenbarkeit von Baukosen
Bei einer Wohnhausrenovierung musste u. a. für 130.000 € eine Fundamentsanierung durchgeführt werden. Diesbezügliche Voruntersuchung, Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung liefen komplett über den Tragwerksplaner.
Sind diese Kosten auch beim Architekten - zumindest teilweise - (mit-)anrechenbar wie z. B. die Anteile der TGA, die ja auch von einem eigenen Fachplaner betreut werden?
|
27.07.2011 at 05:19 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Anrechenbarkeit von Baukosen
Wenn die Planungsleistungen durch das konstruktiv orientierte Büro duchgeführt wurden, steht diesem das Planungshonorar für das Leistungsbild "Gebäude" und auch das Honorar für das Leistungsbild "Tragwerksplanung" zu.
Der Architekt, der sich planerisch damit nicht befasst hat, hat diese Leistungen möglicherweise veranlasst, aber eben nicht durchgeführt. Auch eine Integration in seine eigene Planung vergleichbar mit der Integration der Technischen Ausrüstung fand nicht statt, allenfalls eine nachrichtliche Darstellung des Sanierungsbereiches. Die gehört aber als "Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter" zu den Grundleistungen der eigenen Planung und wird nicht gesondert vergütet.
[Edited by fdoell on 27.07.2011 at 06:48 Uhr]
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
27.07.2011 at 06:47 Uhr |
|
|
fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
|
Re: Anrechenbarkeit von Baukosen
Ich verstehe Ihre Frage so:
Ein Architekt hat die Gebäudeplanung für die Renovierung - wie Sie es nennen - durchgeführt. Für die im Zuge dieser Maßnahme erforderliche Fundamentsanierung allerdings hat der Tragwerksplaner die gesamten Leistungen bis zur Abrechnung (LPH 1 bis 8 ) vollständig übernommen und der Architekt hat hierfür keine Leistungen erbracht.
Wenn das so sein sollte, hat der Tragwerksplaner Teile der Leistungen für die Gebäudeplanung übernommen. Das Leistungsbild der Tragwerksplanung umfasst nur die LPH 1 bis 6. In diesen Leistungsphasen sind aber nur die Leistungen für die Tragwerksplanung enthalten. Diese müssen üblicherweise vom Gebäudeplaner koordiniert und in seine Gebäudeplanung eingearbeitet werden. Beispielsweise muss der Tragwerksplaner an den Kostenermittlungen mitwirken, das heißt, die dazu erforderlichen Informationen liefern. Die Kostenermittlungen sind aber unter Berücksichtigung dieser Informationen vom Gebäudeplaner aufzustellen.
Ähnlich verhält es sich bei den Leistungsbeschreibungen. Der Tragwerksplaner liefert wichtige Informationen, die der Gebäudeplaner dann in seiner Leistungsbeschreibung berücksichtigen muss. Die weiteren Leistungen der LPH 7 bis 9 sind nicht mehr im Leistungsbild der Tragwerksplanung enthalten. Diese Leistungen fallen in das Leistungsbild der Gebäudeplanung.
Vorausgesetzt, ich habe Ihre Frage richtig verstanden, ergibt sich daraus folgendes für die Honorarberechnung:
Der Tragwerksplaner berechnet sein Honorar für die Tragwerksplanung nach Teil 4 Abschnitt 1 HOAI 2009 (vorausgesetzt, dass der Vertrag nach dem 17.08.2009 geschlossen worden ist).
Zusätzlich berechnet der Tragwerksplaner ein Honorar für seinen Anteil an der Gebäudeplanung nach Teil 3 Abschnitt 1 HOAI.
Der Architekt berechnet sein Honorar für die Gebäudeplanung nach Teil 3 Abschnitt 1 HOAI ohne den vom Tragwerksplaner übernommenen Anteil der Gebäudeplanung.
Bei der Berechnung der anteiligen Honorare für die Gebäudeplanung sind jeweils die vollständigen anrechenbaren Kosten anzusetzen, also einschließlich der Baukosten für die Fundamentsanierung. Vom Honorar des Architekten ist dann das anteilige Honorar des Tragwerkplaners für dessen Gebäudeplanung abzuziehen. Wenn die Aufteilung der Gebäudeplanung vom Auftraggeber veranlasst oder zumindest genehmigt worden ist, ist noch ein Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwand nach § 8 Abs. 2 HOAI 2009 zu berücksichtigen.
Die Tragwerksplanung ist nicht mit der Planung der Technischen Ausrüstung zu vergleichen. Die vom Tragwerksplaner zu bearbeitenden Bauteile sind immer Baukonstruktionen, die auch Bestandteil der Gebäudeplanung sind, wie z.B. Fundamente, Wände, Stützen usw. Die Planungen des Gebäudeplaners und des Tragwerksplaners ergänzen sich in der gemeinsamen Planung von Bauteilen. Weil der Tragwerksplaner aber nicht alle Baukonstruktionen eines Gebäudes bearbeiten muss, wird nach § 48 Abs. 1 HOAI nur ein Teil der Kosten für der Bauwerkskosten als anrechenbare Kosten berücksichtigt.
Bei der Technischen Ausrüstung werden die technische Anlagen vom Fachingenieur geplant. Der Gebäudeplaner übernimmt nicht Teile dieser technischen Anlagenplanung, sondern muss bei seiner Gebäudeplanung dafür sorgen, dass die technische Anlagen in die Baukonstruktion integriert werden. Er muss z.B. die Lage von Installationsschächten, Schornsteinen, Sanitärgegenständen usw. planen. Damit dieser Teil der Planungsleistungen beim Honorar für die Gebäudeplanung angemessen berücksichtigt wird, sind die Kosten der Technischen Anlagen bei den anrechenbaren Kosten für die Gebäudeplanung zu berücksichtigen. Weil aber ein ungewöhnlich hoher Kostenanteil an technischen Anlagen in einem Gebäude dazu führen würde, dass das Honorar für die Gebäudeplanung unangemessen hoch ausfallen würde, gibt es die Minderung des Technikanteils nach § 32 Abs.2 HOAI 2009.
Aus dem gleichen Grund wird übrigens nach § 48 Abs. 1 HOAI 2009 ja auch ein geringer Teil der Kosten für Technische Anlagen bei den anrechenbaren Kosten für die Tragwerksplanung berücksichtigt. Der Tragwerksplaner hat ja auch planerischen Aufwand durch Technische Anlagen, z.B. durch Durchbrüche in Unterzügen.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
|
27.07.2011 at 08:17 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Anrechenbarkeit von Baukosen
quote: Das Leistungsbild der Tragwerksplanung umfasst nur die LPH 1 bis 6.
quote: Die weiteren Leistungen der LPH 7 bis 9 sind nicht mehr im Leistungsbild der Tragwerksplanung enthalten. Diese Leistungen fallen in das Leistungsbild der Gebäudeplanung.
Sorry, aber hier findet wohl eine völlig unsinnige Durchmischung verschiedener Leistungsbilder statt. Die Lph. 1-6 der Gebäudeplanung und die Lph. 1-6 der Tragwerksplanung sind komplett verschiedene Leistungen, auch wenn sie fachlich sich mit derselben "Sache" beschäftigen! Die Anlagen 11 und 13 zur HOAI kennen Sie doch, oder?
Das muss m.E. jeder Architekt wissen, aber ein "Honorarsachverständiger" allemal! (***kopfschüttel***)
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
27.07.2011 at 17:31 Uhr |
|
|
fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
|
Re: Anrechenbarkeit von Baukosen
Herr Doell,
Sie haben meine Ausführungen offensichtlich entweder nicht richtig gelesen oder zumindest nicht richtig verstanden.
Das Leistungsbild der Tragwerksplanung umfasst die LPH 1 bis 6. Das ist auch praxisgerecht, weil der Tragwerksplaner in der Regel auch nur diese Leistungen erbringt.
Wenn aber ein Tragwerksplaner, wie von thomasx2 beschrieben, auch die gesamten Planungsleistungen über die Tragwerksplanung hinaus übernimmt - und so habe ich das verstanden - dann übernimmt er eben auch Planungen aus dem Bereich der Gebäudeplanung. Dazu zählen z.B. das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen, die Bauleitung und die Abrechnung, ebenso wie die anderen Architektenleistungen. Das habe ich damit gemeint, dass die LPH 7 bis 9 nicht mehr im Leistungsbild der Tragwerksplanung enthalten sind, sondern eben nur im Leistungsbild der Gebäudeplanung.
Wenn ein Tragwerksplaner neben seiner Tragwerksplanung auch Teile der Gebäudeplanung übernimmt, muss er diese Leistungen wie ein Architekt nach dem Teil 3 Abschnitt 1 HOAI 2009 zusätzlich zu seiner Tragwerksplanung abrechnen. Wenn er für die betreffenden Bauwerke oder Teile von Bauwerken die vollständige (Architekten-) Planung neben der Tragwerksplanung übernimmt, muss er getrennt beide Planungsleistungen abrechnen. Die Tragwerksplanung ist eine völlig andere Planung als die Gebäudeplanung. Weil in diesem Fall der Tragwerksplaner aber offensichtlich nur für die Fundamentsanierung auch die Leistungen der Gebäudeplanung mit übernommen hat und die restliche Gebäudeplanung vom Architekten durchgeführt worden ist, ist das Honorar für die Gebäudeplanung aufzuteilen. Das müsste eigentlich aus meinen Ausführungen hervorgegangen sein.
Wenn Ihnen das nicht bekannt sein sollte, sollte Ihr (***kopfschüttel***) wohl eher Ihnen gelten. Ich gehe aber (und das völlig unpolemisch) davon aus, dass Ihnen diese grundsätzlichen Regelungen der HOAI bekannt sind. Vielleicht habe ich mich ja missverständlich ausgedrückt, aber da wäre eine etwas höflichere Nachfrage unter Kollegen sicherlich angemessener als Ihr polemischer Ton.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
|
27.07.2011 at 18:22 Uhr |
|
|
bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
|
Re: Anrechenbarkeit von Baukosen
Meine Herren,
ich dachte bisher, Stutenbissigkeit gibt es nur bei Pferden und bei.......................na ja, lassen wir das.
Ich glaube, hier muss keiner dem Anderen etwas beweisen; dafür dürften Sie qualifiziert genug sein.
Leider habe ich keinen Friedenspfeifen-smily gefunden und appeliere deshalb so an Sie, zur Sachlichkeit zurück zu kehren.
Den Fragestellern wäre damit sicherlich eher geholfen.
Nichts für ungut
bento
|
27.07.2011 at 20:27 Uhr |
|
|
RA Michael Wiesner, LL.M.
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 27.07.2011
IP: Logged
|
Re: Anrechenbarkeit von Baukosen
Laut BGH bestimmt der Vertragsgegenstand das Objekt, anrechenbare Kosten und Honorarzone!
1. Das Objekt im Sinne der § 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt; das gilt auch hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone.
2. Auch die anrechenbaren Kosten werden durch den Vertragsgegenstand bestimmt. Bei Teilplanungsleistungen ist die DIN 276 (1981) in angepasster Form anzuwenden.
Vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2008 - VII ZR 235/06; BauR 2009, 521; NJW-RR 2009, 519; NZBau 2009, 259; ZfBR 2009, 340
Kurz: Während früher Teilplanungsleistungen von 2 Planern jeweils nach den Gesamtkosten berechnet wurden, eine Honorarteilung aber anhand der Prozentpunkte erfolgte, vgl. Locher/Koeble/Frik a. F., hat sich dies durch BGH geändert.
RA Michael Wiesner, LL.M., Fachanwalt Bau- +Architektenrecht
quote: thomasx2 wrote:
Bei einer Wohnhausrenovierung musste u. a. für 130.000 € eine Fundamentsanierung durchgeführt werden. Diesbezügliche Voruntersuchung, Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung liefen komplett über den Tragwerksplaner.
Sind diese Kosten auch beim Architekten - zumindest teilweise - (mit-)anrechenbar wie z. B. die Anteile der TGA, die ja auch von einem eigenen Fachplaner betreut werden?
____________________________
RA Michael Wiesner, LL.M.
FA Bau- u. Architektenrecht
Dipl.-Betriebswirt (FH)
www.privates-baurecht.com
|
27.07.2011 at 21:21 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Re: Anrechenbarkeit von Baukosen
quote: fhempel wrote
Das Leistungsbild der Tragwerksplanung umfasst die LPH 1 bis 6. Das ist auch praxisgerecht, weil der Tragwerksplaner in der Regel auch nur diese Leistungen erbringt.
Die Lph. 1-6 der Tragwerksplanung heißen zwar genau so wie diejenigen der Objektplanung, beinhalten jedoch im Vergleich mit Objektplanungen völlig verschiedene Leistungen. Der Tragwerksplaner erbringt i.d.R. diese Leistungen, weil für sein Leistungsbild zufällig die verordneten Leistungsphasen 1-6 heißen. Das "nur" impliziert irgendwie, als gäbe es da noch etwas anderes...
quote: fhempel wrote
Wenn aber ein Tragwerksplaner, wie von thomasx2 beschrieben, auch die gesamten Planungsleistungen über die Tragwerksplanung hinaus übernimmt - und so habe ich das verstanden - dann übernimmt er eben auch Planungen aus dem Bereich der Gebäudeplanung.
Davon gehe ich auch aus, siehe mein erster Beitrag.
quote: fhempel wrote
Dazu zählen z.B. das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen, die Bauleitung und die Abrechnung, ebenso wie die anderen Architektenleistungen.
Eben nicht nur! Dazu gehören die Lph. 1-9 der Gebäudeplanung. Selbstverständlich sind im Regelfall alle Objektplanungsleistungen zu erbringen (wenn sie nicht zufällig im Einzelfall entbehrlich sind). Die Planung beginnt doch nicht erst in Lph. 6?!
quote: fhempel wrote
Das habe ich damit gemeint, dass die LPH 7 bis 9 nicht mehr im Leistungsbild der Tragwerksplanung enthalten sind, sondern eben nur im Leistungsbild der Gebäudeplanung.
Lph. 7 bis 9 sind auch nicht im Leistungsbild Flächennutzugsplan enthalten (beispielsweise) - was soll denn damit gesagt werden? Natürlich sind Äpfel nicht im Birnenkorb! Es handelt sich doch um völlig verschiedene Leistungsbilder!
quote: fhempel wrote
Wenn ein Tragwerksplaner neben seiner Tragwerksplanung auch Teile der Gebäudeplanung übernimmt, muss er diese Leistungen wie ein Architekt nach dem Teil 3 Abschnitt 1 HOAI 2009 zusätzlich zu seiner Tragwerksplanung abrechnen. Wenn er für die betreffenden Bauwerke oder Teile von Bauwerken die vollständige (Architekten-) Planung neben der Tragwerksplanung übernimmt, muss er getrennt beide Planungsleistungen abrechnen. Die Tragwerksplanung ist eine völlig andere Planung als die Gebäudeplanung.
Das meinte ich ja in meinem ersten kurzen Beitrag. Und getrennte Abrechnung bedeutet in diesem Fall, wie bereits erwähnt: Abrechnung aller erbrachten Lph. der Objekt- und der Tragwerksplanung!
quote: fhempel wrote
Weil in diesem Fall der Tragwerksplaner aber offensichtlich nur für die Fundamentsanierung auch die Leistungen der Gebäudeplanung mit übernommen hat und die restliche Gebäudeplanung vom Architekten durchgeführt worden ist, ist das Honorar für die Gebäudeplanung aufzuteilen. Das müsste eigentlich aus meinen Ausführungen hervorgegangen sein.
Wenn Ihnen das nicht bekannt sein sollte, sollte Ihr (***kopfschüttel***) wohl eher Ihnen gelten. Ich gehe aber (und das völlig unpolemisch) davon aus, dass Ihnen diese grundsätzlichen Regelungen der HOAI bekannt sind. Vielleicht habe ich mich ja missverständlich ausgedrückt...
quote: RA Michael Wiesner, LL.M.l wrote
Laut BGH bestimmt der Vertragsgegenstand das Objekt, anrechenbare Kosten und Honorarzone!
Danke, Herr Wiesner! So habe ich das in meinem ersten Beitrag gemeint, möglicherweise nicht ganz für jeden verständlich.
Sie haben sich nicht mißverständlich ausgedrückt, Herr Hempel, nur einen etws älteren Sachstand der Rechtsprechung als Hintergrund gehabt.
Da aber bekanntlich die Sprache die Quelle der Mißverständnisse ist (Antoine de Saint-Exupéry, Der kleine Prinz), werde ich mich wohl bei gewissen Beiträgen zukünftig - so merkwürdig sie mir auch vorkommen mögen und von welchem Experten sie auch stammen mögen - besser erst mal vergewissern, ob ich das auch richtig verstanden habe, dass ich komplett anderer Meinung bin, oder ob jemand doch dasselbe meinte wie ich, es aber nur nicht so genau wusste (Karl Valentin lässt grüßen).
Aber mal ernsthaft: wer mit sachkundiger Unterschrift und inbrünstiger Überzeugung (aus meiner Sicht) für die vielen Laien unter den Lesern scheinbar darlegt, dass die Lph. 1-6 bei der Tragwerksplanung bereits die Lph. 1-6 der Gebäudeplanung seien (und damit der Tragwerksplaner keinen Honoraranspruch mehr auf Lph. 1-6 für die Objektplanung hätte, obwohl er sie erbracht hat), darf sich m.E. schon mal fragen lassen, ob das denn tatsächlich so gemeint sei. Im vorliegenden Fall sieht es so aus, als ob diese Meinung bei Hnen, Herr Hempel, trotz meiner heftigen Intervention weiterhin bestünde, so unsinnig sie aus Sicht der HOAI auch scheinen mag.
Ihre Beiträge, Herr Hempel, weisen aus meiner Sicht konkret folgende falschen Behauptungen auf:
1. Behauptung (nicht explizit, es wird aber immer in diesem Sinne agrumentiert): sollte ein Tragswerksplaner Objektplanungsleistungen erbringen, steht ihm neben Lph. 1-6 der Tragwerksplanung auch Lph.7-9 der Ojektplanung zu. Richtig ist, dass ihm Lph. 1-9 der Objektplanung und Lph. 1-6 der Tragwerksplanung zusteht.
2. Behauptung: sind an einem Objekt mehrere Objektplaner in unterschiedlichen räumlichen Bereichen tätig, muss das Honorar für die Summe der anrechenbaren Kosten zwischen ihnen aufgeteilt werden (dies haben Sie im Gegensatz zu 1. explizit behauptet). Richtig ist, dass sich die anrechenbaren Kosten immer nach dem werksvertraglichen Gegenstand der Planung richten.
Wie sag ich's nun, ohne Ihnen persönlich zu nahe zu treten? Als Sachverständiger sollte man zumindest Punkt 1 wirklich wissen, während Punkt 2 nicht jeder wissen kann, das Urteil ist schließlich erst zweieinhalb Jahre alt.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
27.07.2011 at 22:28 Uhr |
|
|
fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
|
Re: Anrechenbarkeit von Baukosen
quote: fdoell wrote:
Aber mal ernsthaft: wer mit sachkundiger Unterschrift und inbrünstiger Überzeugung (aus meiner Sicht) für die vielen Laien unter den Lesern scheinbar darlegt, dass die Lph. 1-6 bei der Tragwerksplanung bereits die Lph. 1-6 der Gebäudeplanung seien (und damit der Tragwerksplaner keinen Honoraranspruch mehr auf Lph. 1-6 für die Objektplanung hätte, obwohl er sie erbracht hat), darf sich m.E. schon mal fragen lassen, ob das denn tatsächlich so gemeint sei. Im vorliegenden Fall sieht es so aus, als ob diese Meinung bei Hnen, Herr Hempel, trotz meiner heftigen Intervention weiterhin bestünde, so unsinnig sie aus Sicht der HOAI auch scheinen mag.
Ich habe nie behauptet, dass der Tragwerksplaner keinen Honoraranspruch mehr auf Lph. 1-6 für die Objektplanung hätte, obwohl er sie erbracht hat! Ich habe u.a.geschrieben:
quote:
Wenn ein Tragwerksplaner neben seiner Tragwerksplanung auch Teile der Gebäudeplanung übernimmt, muss er diese Leistungen wie ein Architekt nach dem Teil 3 Abschnitt 1 HOAI 2009 zusätzlich zu seiner Tragwerksplanung abrechnen.
Damit habe ich doch gesagt, dass der Tragwerksplaner selbstverständlich einen Honoraranspruch neben seinem Honorar für die Tragwerksplanung (natürlich vorausgesetzt, er hat diese auch erbracht) für andere, von ihm erbrachten Planungsleistungen hat.
Also habe ich genau das gesagt:
quote: fdoell wrote:
Richtig ist, dass ihm Lph. 1-9 der Objektplanung und Lph. 1-6 der Tragwerksplanung zusteht.
quote: RA Michael Wiesner, LL.M.l wrote
Laut BGH bestimmt der Vertragsgegenstand das Objekt, anrechenbare Kosten und Honorarzone!
1. Das Objekt im Sinne der § 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt; das gilt auch hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone.
2. Auch die anrechenbaren Kosten werden durch den Vertragsgegenstand bestimmt. Bei Teilplanungsleistungen ist die DIN 276 (1981) in angepasster Form anzuwenden.
Vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2008 - VII ZR 235/06; BauR 2009, 521; NJW-RR 2009, 519; NZBau 2009, 259; ZfBR 2009, 340
Herr Wiesner, ich bin davon ausgegangen, dass die HOAI 2009 gilt. Das habe ich meinem ersten Beitrag hierzu ausdrücklich geschrieben. Dann sind zum Einen die anrechenbaren Kosten nicht mehr nach der DIN 276 von April 1981 zu ermitteln (siehe § 4 HOAI 2009). Wenn die Randbedingungen gegeben sind (dass kann ich ohne weitere Informationen nicht beurteilen, auch darauf habe ich ausdrücklich hingewiesen), gilt zum Andern dann § 8 HOAI 2009, wenn nicht alle Leistungen einer LPH übertragen werden. Das kann auch der Fall sein, wenn einem Planer nicht alle Leistungen oder Teile von Leistungen übertragen werden, sondern diese von einem anderen ausgeführt werden. Deshalb ja auch der Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwand in § 8 HOAI 2009.
Das zitierte Urteil des BGH betrifft den Fall, dass ein AN nur mit einem Teil eines Objekts beauftragt wird. Ob die (Gebäude-) Planung einer Fundamentsanierung nur als ein Teil eines Objekts angesehen werden kann, halte ich zumindest für fraglich. Ein Teil eines Objektes würde sicherlich vorliegen, wenn bei dem Umbau eines Gebäudes ein Architekt mit der Planung der Geschäfte im Erdgeschoss und ein zweiter Architekt mit dem Umbau der Wohnungen in den oberen Geschossen beauftragt würden. Hier liegen in der Regel eindeutig trennbare Teile des Objekts "Gebäude" vor. Ob dieses auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, müsste anhand konkreter Informationen und Unterlagen überprüft werden. Es kann sich genauso um die Herausnahme von Leistungen oder Teilleistungen aus dem Gesamtpaket Gebäudeplanung handeln. Ich hatte z.B. den konkreten Fall, dass einem Architekten ein Teil der Ausführungsplanung (LPH 5) herausgenommen wurde, weil in diesem Fall der Bauherr einige besondere Bauteile selber planen wollte (es ging um einen Stahlskelettbau und der Bauherr als Stahlbauunternehmer wollte an besonders schönen Details sein Können zeigen). Hier wurde der Prozentsatz der LPH 5 beim Architekten um diesen Aufwand gemindert (alte HOAI, § 5 Abs. 2). Auch im aktuellem Kommentar von Locher/Koeble/Frik zu § 8 HOAI 2009 wird geschrieben, dass in der Regel die Berücksichtigung eines geringeren Leistungsaufwands durch nicht übertragende Leistungen oder Teilleistungen der Prozentsatz von § 33 HOAI 2009 und nicht die anrechenbaren Kosten zu verringern sind (§ 8 Rnd. 9, 10)
Ich stimme bento zu, dass diese Diskussion hier in dieser Form dem Fragesteller sicherlich nicht hilft. Dieser Fall kann ohne nähere Informationen von keiner Seite verlässlich beantwortet werden. Der Fragesteller sollte sich von einem Sachverständigen seines Vertrauens konkret zu seinem Projekt beraten lassen. Eine solches Forum ist für eine abschließende Beratung insbesondere von komplizierten Fällen meiner Ansicht nach weder geeignet noch gedacht.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
|
28.07.2011 at 08:16 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|