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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Technische Anlagen in Außenanlagen
Beitrag von Nachricht
Thommy
Level: Gast
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icon Technische Anlagen in Außenanlagen

Sehr geehrte Experten,

ich habe wieder mal eine knifflige Frage und vertraue auf Ihre bewährte Hilfe:

Wir haben einen Honorarvertrag Freianlagen nach alter HOAI (KGR 5.3 als anrechenbare Kosten enthalten) und einen Honorarvertrag Technische Ausrüstung nach neuer HOAI für einen Landhausgarten mit Bebauung. Der Freianlagenplaner möchte jedoch nun nicht mehr die Technischen Anlagen in Außenanlagen bearbeiten, da er nicht das nötige Know How hat und eine Unterbeauftragung sein Honorar "auffressen würde, da der Unterauftragnehmer einen Vertrag Technische Ausrüstung nach neuer HOAI verlangt".

Hier meine Fragen per Mail:

1. Ist die KGR 5.3 - neu 540 (Technische Anlagen in Außenanlagen) beim Honorar des Freianlagenplaners nach alter HOAI anrechenbar?
2. Wenn ja und im Freianlagenvertrag als anrechenbare Kosten enthalten: Muss er dann die Planung für die technischen Anlagen in Außenanlagen (notfalls per Unterbeauftragung) erbringen?

3. Er will den Auftrag in diesem Fall "zurückgeben". M. E. kann er dies nicht so einfach tun, da er dann gem. § 633 BGB schadensersatzpflichtig wäre, wenn wir einen anderen Auftagnehmer beauftragen würden?

4. Wenn ich nur die Planung der Technischen Anlagen in Außenanlagen vertraglich vereinbaren möchte, tue ich dies mit einem Vertrag Freianlagen oder Technische Ausrüstung? Anmerkung: Das Honorar für Technische Ausrüstung ist m. E. höher als für Freianlagen.

Mit freundlichen Grüßen

Thommy

05.08.2011 at 06:34 Uhr
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fhempel
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Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
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icon Re: Technische Anlagen in Außenanlagen

Guten Tag,

um Ihre Frage richtig beantworten zu können, muss ich den genauen Inhalt des Vertrags kennen. Grundsätzlich ist wieder darauf hinzuweisen, dass nicht die HOAI, sondern der Vertrag definiert, welche Leistungen der AN schuldet. Die HOAI regelt nur die Vergütung der Planungsleistungen.

Nur wenn der Freianlagenplaner neben der Fachplanung für die Technische Ausrüstung auch Leistungen als Freianlagenplaner für die KGR 5.3 (DIN 276:1981-04) erbracht hat, darf er diese Kosten bei seinen anrechenbaren Kosten berücksichtigen (siehe § 10 Abs. 5 und 6 HOAI 1996). Aber ganz wichtig: die Leistungen, die die Berücksichtigung der KGR 5.3 bei den anrechenbaren Kosten begründen, dürfen keine Fachplanungsleistungen für Technische Anlagen sein!

Wenn der AN zusätzlich einen Vertrag für die Fachplanung für die Technischen Ausrüstung hat und dieser später (ab dem 18.08.2009) geschlossen wurde (so habe ich Sie verstanden und nur so kann hier die neue HOAI gelten), dann muss er seinen Vertrag erfüllen. Der AN kann einen solchen Vertrag nicht "zurück geben". Ein AN kann einen Werkvertrag nur aus schwerwiegenden Gründen kündigen. Wenn er die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann oder will, ist das kein schwerwiegender Grund in diesem Sinne. Hierbei handelt es allerdings um eine juristische Frage, die Ihnen ein Jurist sicher besser als ich beantworten kann.

Ihr AN hätte sich, bevor er den Vertrag für die Technische Ausrüstung mit Ihnen geschlossen hat, überlegen müssen, ob er diese Leistungen überhaupt erbringen kann. Wenn er das erst jetzt feststellt, muss er notfalls einen Fachingenieur mit dieser Leistung beauftragen und diesen dann auch nach HOAI vergüten. Wenn er mit Ihnen nur den Mindestsatz vereinbart hat, hat er Pech gehabt und muss das Honorar für diese Leistungen im Ergebnis an seinen Nachauftragnehmer weiterreichen. Er bleibt aber übrigens trotzdem Ihr AN mit allen rechtlichen Konsequenzen, z.B. Haftung.

Es ist unerheblich, ob Sie die Planung für die Technische Ausrüstung getrennt oder gemeinsam mit der Planung für Freianlagen vergeben. Immer ist die Objektplanung (Freianlage) und die Fachplanung (Technische Ausrüstung) getrennt nach den entsprechenden Vorschriften der HOAI zu vergüten. Um die Unterscheidung deutlich zu machen:
Ein Freianlagenplaner plant z.B. für einen kleinen Park die Anordnung von Leuchten und einen Springbrunnen. Der Fachplaner für die Technischen Anlagen plant auf dieser Vorgabe die dazu erforderlichen Technischen Anlagen, also die Verkabelung der Leuchten mit allen erforderlichen Bauteilen, die Wasserver- und entsorgung für den Springbrunnen, die Elektroinstallation für die Pumpe, er dimensioniert die Pumpe usw. Sie sehen also, es handelt sich um völlig unterschiedliche Planungsleistungen.

Daraus ergibt sich natürlich, dass es immer sinnvoller ist, die Fachplanung auch einem Fachplaner zu übertragen.

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
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05.08.2011 at 08:53 Uhr
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Thommy
Level: Gast
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
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icon Re: Technische Anlagen in Außenanlagen

Zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort. Der AN hat einen Vertrag über Leistungen bei Freianlagen (nicht durch mich abgeschlossen). In diesem Vertrag ist die komplette KGR 540 (Technische Anlagen in Außenanlagen) in die anrechenbaren Kosten eingegangen. Genaueres ist nicht bezeichnet. Deswegen gehen wir davon aus, dass er auch die Technischen Anlagen in Außenanlagen mitzuplanen hat?

Viele Grüße

Thommy

05.08.2011 at 11:55 Uhr
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fhempel
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Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
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icon Re: Technische Anlagen in Außenanlagen

Um da mehr sagen zu könne, müsste ich den Vertrag sehen. Ich verstehe z.B. nicht, wieso in einem solchen Vertrag konkrete Kostengruppen der DIN 276 vereinbart werden. Das ist eigentlich nicht Bestandteil eines Architekten-/Ingenieurvertrags. Vielleicht können Sie mir eine Kopie des Vertrags zusenden (z.B. eingescannt und als PDF per Email oder per Fax), dann kann ich vielleicht mehr sagen.

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Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

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05.08.2011 at 12:03 Uhr
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Thommy
Level: Gast
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Registriert seit: 08.05.2011
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icon Re: Technische Anlagen in Außenanlagen

Grundlage des Vertrages (schriftlich im Vertrag verankert) ist die Kostenberechnung einer geprüften BPU, in der die besagte KGR 540 steht, die voll zu den anrechenbaren Kosten zählt und die nun der AN nicht mehr bearbeiten möchte.

Den Vertrag hat leider ein anderer Bereich. Ich kann Ihn nicht schicken.

Thommy

05.08.2011 at 12:42 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
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icon Re: Technische Anlagen in Außenanlagen

Wenn eine Kostenberechnung Grundlage des Vertrags ist (geht nur bei Verträgen für Leistungen nach der Entwurfsplanung, da eine Kostenberechnung ja im Zuge der Entwurfsplanung aufzustellen ist), dann besagt das nur, dass diese Kostenberechnung Grundlage der anrechenbaren Kosten ist.
Die darin enthaltenen Kostengruppen besagen aber nicht, welche Leistungen der AN schuldet. Das muss aus dem Vertrag selber hervorgehen. Ist in dem Vertrag eine Planung für Freianlagen nach Teil 3 Abschnitt 2 HOAI 2009 oder eine Fachplanung für Technische Ausrüstung nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI 2009 oder sind beide Planungen vereinbart? Das muss geprüft werden, denn nur danach ist Ihre Frage zu beantworten, welche Leistungen der AN schuldet.

Das ist vergleichbar mit dem Fall, dass ein Architekt mit der Planung für ein Gebäude beauftragt wird. Er hat dann nicht automatisch auch die Tragwerksplanung und die technische Ausrüstung mit zu planen. Umgekehrt, wenn er diese Fachplanungen mit übernehmen soll (unabhängig von der Frage, ob er das fachlich überhaupt kann), muss er für diese Fachplanungen zusätzlich nach den entsprechenden Teilen der HOAI vergütet werden. Dabei ist es völlig unerheblich, welche Kostengruppen der DIN 276 er als anrechenbare Kosten berücksichtigen darf. Das ist ausschließlich für die Honorarberechnung von Bedeutung.

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Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

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05.08.2011 at 12:57 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Technische Anlagen in Außenanlagen

Guten Tag,

ich sehe das auch so, dass zunächst einmal geklärt werden müsste, was denn genau der vertragsgegenständliche Planungsgegenstand des Freianlagenplanungsvertrages ist. Wenn darin möglicherweise auch technische Anlagen enthalten sein sollen, wofür ist dann der Vertrag Technische Ausrüstung?

In der HOAI a.F. gab es keine technische Ausrüstung von Freianlagen, für die das Honorar verordnet wäre (Teil IX galt nur für die technische Ausrüstung von Gebäuden und Ingenieurbauwerken). Bauteile, die in sich anderen Leistungsbildern entsprechen (z.B. Wasserleitungen oder Abwasserkanäle, die ausserhalb von Gebäuden und Ingenieurbauwerken selbst ein Ingenieurbauwerk darstellten), können nicht zu den Freianlagen gezählt werden. Das Honorar für weitere technische Anlagen wie z.B. elektrische Versorgungen, die keine Ingenieurbauwerke waren, war in der HOAI a.F. nicht verordnet.

Ob nun der Altvertrag auch die Planung solcher technischen Anlagen umfasste, muss sich aus dem Wortlaut des Vertrages und ggf. aus dem, was die Vertragsparteien bei Abschluss gewollt haben, ergeben. Ohne diese Informationen kann man den Vertrag nicht erläutern oder gar interpretieren.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

06.08.2011 at 09:08 Uhr
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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Technische Anlagen in Außenanlagen
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