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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Leistungen doppelt erbracht
Beitrag von Nachricht
Bauteam
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 21.09.2011
IP: Logged
icon Leistungen doppelt erbracht

Sehr geehrte Damen und Herren

da ich aufgrund einer Honorarstreitigkeit mit einem Bauherrn von meinem Anwalt gebeten wurde, in die Schlussrechnung wirklich alles, was geleistet wurde, einzubeziehen, stehe ich derzeit vor folgendem Problem:

kurzer Abriss:
Dem Bauherrn wurde ein zu seinen Budgetvorgaben in Grösse und Gestalt angemessener Entwurf vorgelegt.
Grundsätzlich mit der Raumaufteilung einverstanden wünschte sich der Bauherr aufgrund überzogener Vorstellungen (Ihnen gegenüber darf ich das so nennen) das Gebäude im Laufe der Wochen jedoch insgesamt um ein knapp ein Drittel grösser.
Zwar hat sich an der Art der Grundrisse nicht allzu viel geändert, dennoch musste die ursprüngliche Planung komplett überarbeitet werden. Für unser Büro bedeutete dies also in der Tat doppelte Arbeit.
Die anrechenbaren Kosten der Kostenschätzung beliefen sich auf 237.00EUR, aufgrund diverser zusätzlicher Wünsche und der angesprochenen Grössenänderung lag die Kostenberechnung bereits bei 299.000 EUR anrechenbare Kosten.

Da sich der BH zu einem späteren Zeitpunkt nach intensiven Verhandlungen meinerseits mit Rohbauunternehmern aus unerklärlichen Gründen mehrere Wochen nicht entscheiden konnte, den vorbereiteten Bauvertrag zu unterschreiben, um den Unternehmer zu binden, entschied sich letzterer für eine andere Baustelle und stand für unser Vorhaben kurzerhand nicht mehr zur Verfügung.
Mit dem Ergebnis, dass die Rohbauausschreibung erneut erstellt und versandt sowie ausgewertet und verhandelt werden musste.

Frage1:
Rechne ich die beauftragten LPH 1-7 nun, wie übliche, auf der Grundlage der Kostenberechnung ab und zähle die Entwurfsleistung mit 11% einfach doppelt oder rechne ich letztere extra und zwar auf Grundlage der anrechenbaren Kosten aus der Kostenschätzung?

Frage2:
In welcher Form kann der Umstand der doppelten Rohbauausschreibung in die Schlussrechnung eingebunden werden?

Frage3:
Im Architektenvertrag beauftragt der BH uns schriftlich zur Erstellung des Entwässerungsgesuchs, "Vergütung nach HOAI". Leider wurde hierzu nichts konkreter festgehalten.
Können Sie mir einen Tipp geben, auf welcher Grundlage das Erstellen des Entwässerungsgesuchs abgerechnet werden kann?

Für Ihre Unterstützung bedanke ich mich vorab.
Freundliche Grüsse
"Bauteam"

21.09.2011 at 15:01 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Leistungen doppelt erbracht

Guten Tag,

zu Frage 1:
Zunächst sind die vereinbarten Leistungen auf der Grundlage der Kostenberechnung abzurechnen. Für eine eventuell doppelt erbrachte Vorplanung (Leistungsphase 2) und eine doppelt erbrachte Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) ist gemäß § 10 HOAI jeweils der anteilige, dem abgearbeiteten Umfang entsprechende Prozentsatz der betreffenden Leistungsphase vertraglich zu vereinbaren. Da der Auftraggeber vermutlich zu einer solchen vertraglichen Vereinbarung nicht mehr bereit sein wird, sollten Sie Ihr Honorar aber trotzdem entsprechend § 10 HOAI abrechnen. Dabei sollten Sie aber die doppelt erbrachten Leistungen gewissenhaft belegen und deren Anteil ermitteln. Da in der Regel nicht alle Leistungen einer Leistungsphase doppelt abgearbeitet werden müssen, wird sich für die Abrechnung der LPH 2 und 3 für die ursprüngliche Version ein geringerer Prozentsatz als 7% bzw. 11% ergeben.

Zu Frage 2:
Hier habe ich ein Verständnisproblem. Musste wirklich die Leistungsbeschreibung neu erarbeitet werden? Das kann doch nur der Fall sein, wenn es zu grundlegenden Änderungen gekommen ist. Eine neue Ausschreibung wie in dem von Ihnen beschriebenen Fall erfordert doch eigentlich nur ein erneutes Zusammenstellen der Vergabeunterlagen. Eventuell müssen Fristen angepasst werden, aber ansonsten ändert sich doch nichts. Es wird deshalb in der LPH 6 nicht oder nur geringfügig, vermutlich allenfalls in der LPH 7 zu wiederholten Leistungen gekommen sein, z.B. für das Prüfen der erneuten Angebote. Diese wiederholten Leistungen können Sie berechnen, wenn nachweisbar ist, dass diese durch das Verhalten des Auftraggebers erforderlich wurden. Aber auch hier dürfen Sie nur die tatsächlich wiederholten Leistungen abrechnen und nicht die gesamte LPH 7.

Anmerkung: die Anteile der jeweiligen Leistungen an der betreffenden LPH können Sie, wenn Sie es nicht genauer hinbekommen, anhand von Tabellen, wie sie in verschiedenen HOAI-Kommentaren zu finden sind, überschlägig ermitteln.

Zu Frage 3:
Das Entwässerungsgesuch können Sie als Fachplanung für die technische Ausrüstung, LPH 1 bis 4, Anlagengruppe 1 (§ 51 HOAI) mit den anrechenbaren Kosten für die Abwasseranlage gemäß § 52 HOAI und der zutreffenden Honorarzone gemäß § 54 Abs. 2 und 3 (vermutlich I oder II) abrechnen.


____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de

21.09.2011 at 18:52 Uhr
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