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Isis
Level: Member
Beiträge: 21
Registriert seit: 06.02.2011
IP: Logged
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Honorarmehrforderung durch erhöhten Aufwand?
Hallo!
bei der Bauleitung einer größeren Sanierungsmaßnahme hat uns die Fensterfirma hängen lassen. Diese ist nun im Insolvenzverfahren.
Wir haben vorher 2 Teilleistungen heraus gekündigt.
Durch den erhöhten Aufwand für Angebotseinholung, Besprechung etc. (also eigentlich für diese Teilleistungen im Los die LP 6-7) entstanden uns Kosten, die sich im dreistelligen Stundenaufwand bewegen.
Gibt es eine Regelung oder eine rechtliche Grundlage, diesen erhöhten Mehraufwand auch vergütet zu bekommen vom AG?
Setze ich in meiner Abrechnung dann als anrechenbare Baukosten für erneute oder zusätzliche LP 6-7 den Kostenanschlag des Ersatzunternehmens an?
Dieser kann doch diese Kosten als Mehrkosten vom ursprünglichen Fensterbauer abziehen, oder?
Danke für Ihre kurze Einschätzung!
Mit besten Grüßen
Isis
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11.10.2011 at 11:13 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarmehrforderung durch erhöhten Aufwand?
Guten Tag,
dazu gab es bereits einmal einen ähnlichen Thread unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1400&page=0#5110. Dieser befasste sich mit der HOAI 1996/2002 und der Fragestellung, ob bestimmte Leistungen des Planers als Besondere Leistungen einzustufen waren, wozu die HOAI 1996/2002 in § 4 Abs. 4 die Forderung aufstellt, dass ein Honorar nur berechnet werden darf, wenn ein nicht unesentlicher Arbeits- und Zeitaufwand entsteht und wenn das Honorar schriftlich vereinbart ist; es ging bei dem genannten Fall also um die Frage, ob sich ein Honoraranspruch für Mehrleistungen direkt aus der HOAI oder dem Vertrag ergbit (mit der Folge, dass die Mehrleistung zu vergüten ist) oder ob eine Besondere Leistung vorliegt (mit der Folge, dass sie nicht zu vergüten ist, wenn der AG dem nicht zustimmt).
Sollte in Ihrem Fall die alte HOAI gelten (d.h. Auftragserteilung / Vertragsabschluss vor dem 18.9.2009), stellt sich nach der og. Rechtsprechung also die Frage, ob wiederholte Grundleistungen oder Besondere Leistungen vorliegen. Die Konsequenzen wurden in dem og. Thread bereits diskutiert.
In der HOAI 2009 ist dagegen die Vergütung Besonderer Leistungen wesentlich einfacher geregelt: nach § 3 Abs. 3 ist nur noch definiert, dass die Honorare für Besondere Leistungen frei vereinbart werden können. Besondere Anforderungen hinsichtlich der Höhe des Aufwands oder eine schrifltiche Vereinbarung (die einseitig verweigert werden könnte) gibt esso nicht mehr.
Es ist also dann zu empfehlen, den Mehraufwand zu erfassen und hiefür mit dem AG eine Vereinbarung anzustreben. Dabei gilt im Zweifelsfall § 632 BGB mit der so genannten „übliche Vergütung“:
§ 632 BGB
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Für die Übliche Vergütung können Sie einen evtl. vereinbarten Stundensatz heranziehen oder einen dafür definieren. Dass man den entstandenen Zeitaufwand vergütet, ist ebenfalls übliche Praxis. Im Regelfall sollten Sie also - die HOAI 2009 und einen auskömmlichen vereinbarten Stundensatz vorausgesetzt - Ihren Aufwand auf Zeithonorarbasis ersetzt bekommen. Anrechenbare Ksoten sind nach HOAI 2009 im Regelfall die Kosten aus der Kostenberechnung, der Kostenanschlag ist hierfür nicht relevant.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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11.10.2011 at 12:50 Uhr |
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