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HOAI.de - Forum : Haftung für Planungs- und Bauüberwachungsfehler : Haftung Eingabeplan
Beitrag von Nachricht
susi
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.10.2011
IP: Logged
icon Haftung Eingabeplan

Bei uns (Bayern) musste die neue Dachgaube genehmigt werden.
Der Architekt reichte einen Eingabeplan M1:100 ein. Dieser wurde genehmigt und die Gaube wurde gebaut.
Als der Brandschutznachweis erstellt werden sollte, fiel auf, dass der zweite Rettungsweg durch das Gaubenfenster zu klein ist. Nur 0,8x0,6 anstatt 1,00x0,6.
Nun muss das Fenster ausgetauscht werden, aber wer zahlt das?
Die Baufirma behauptet es ist die Schuld des Architekten. Dieser hat aber wie bereits erwähnt nur die Eingabeplanung gemacht. Und dies auch auf Grundlage der angebotenen Dachgaube von der Baufirma.

19.10.2011 at 08:34 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Haftung Eingabeplan

Was heißt denn bei Ihnen "nur" die Eingabeplanung? Hat der Planer auch den Entwurf gefertigt oder haben Sie ihm den beigestellt?

Wenn Sie den Planer mit Leistungsphase 1-4 nach HOAI beauftragt hatten, hätte er in Lph. 1 oder 2 den Bedarf an Rettungswegenachweisen definieren müssen und spätestens in Lph. 3 den Branschutzmachweis verlangen müssen - Lph. 3 ist die Lph. mit den fachtechnischen Berechnungen und schließlich kann ja das Ergebnis zu Änderungen am Entwurf führen, die man dann tunlichst gleich so beantragt.

Falls nicht (und der Planer tatsächlich nur den Bauantrag gefertigt hat): war denn bei der Genehmigung der Dachgaube das Thema "2. Rettungsweg" schon ein Thema (denn zunächst einmal hat ja eine Gaube mit Rettungswegen nichts direkt zu tun)? Falls ja, wäre wohl zu klären, wer sich denn aus Ihrer Sicht gemäß vorliegenden Aufträgen um die Rettungswegangelegenheit zu kümmern hatte.

Falls nein, d.h. das Thema Rettungswege kam erst auf, als die Gaube schon gebaut war, sieht es wohl so aus, dass möglicherweise (d.h. ich spekuliere jetzt mal) ein 2. Rettungsweg vorzusehen ist und sich die Gaube dafür angeboten hätte, d.h. man hätte 2 Fliegen mit einer Klappe geschlagen. Da das aber beim Gaubenbau nicht berücksichtigt war, stehen Sie jetzt vor der Situation, die jeder Bauherr hat, wenn das Thema 2. Rettungsweg plötzlich auftaucht - da braucht man aber keinen Schuldigen zu suchen, da ist man einfach zuständig als Bauherr.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

19.10.2011 at 08:50 Uhr
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susi
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.10.2011
IP: Logged
icon Re: Haftung Eingabeplan

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wir hatten zuerst ein Angebot von der Baufirma für eine Dachsanierung incl. Dachgaube. Die Firma erklärte uns, dass wir für die Gaube eine Genehmigung benötigen, und sie diese durch eine andere Firma erstellen lassen könnten. Wir haben uns aber für einen Bekannten entschieden, der allerdings noch nicht viel Berufserfahrung hat. Er hat nur den Eingabeplan gemacht, da wir davon ausgegangen sind, dass in dem von der Firma erstellten Angebot bereits alles berücksichtigt wurde.
Der Brandschtznachweis wurde erst zum Thema, als das Landratsamt kurz vor Beendigung der Arbeiten auf der Baustelle erschienen ist und die Baubeginnsanzeige haben wollte. Beim Erstellen des Brandschutznachweises kamen wir dann darauf, dass nur das Gaubenfenster als 2.Rettungsweg in Frage kommt, da die zwei anderen neuen Fenster (von der selben Baufirma) als Schwingfenster ausgeführt wurden und zur Gartenseite zeigen.
Die Baufirma behauptet jetzt, es wäre die Schuld des Architekten, da auf dem Plan nicht stand, dass das Fenster min 1,00 im Lichten sein muss. Doch eigentlich lag die Planung des Fensters doch bei der ausführenden Firma. Der Architekt hat keinen Ausführungs- oder Werkplan erstellt.

19.10.2011 at 10:47 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Haftung Eingabeplan

Wer sich Architekt nennen darf bzw. wer bauvorlageberechtigt ist, braucht dazu i.d.R. 3 Jahre Berufserfahrung und muss vor allem wissen was er selbst weiß und wofür er Fachleute fragen muss.

Selbst wenn er "nur" seine Unterschrift unter die Pläne der ausführenden Firmen gesetzt hat, haftet er m.E. für die Richtigkeit seiner Planung, dazu KANN auch gehören, Aspekte, die nicht direkt mit der Bauaufgabe zu tun haben (so wie sie der Bauherr versteht) , zu berücksichtigen.

In Ihrem Fall scheint es ja auch um mehr als eine Gaube zu gehen, evtl. einen kompletten Dachausbau zu Wohnzwecken wo dies vorher nicht der Fall war o.ä. Diese Information müssten Sie aber geben.

Dass eine Firma, die Fenster einbaut, nicht das Know-how eines Architekten zu baugenehmigungsrechtlichen Aspekten eines Ausbaus hat, halte ich für verständlich. Dafür ist jener ja eben der Fachmann, da wird auch kein Verweis auf die Genehmigungsbehörde helfen ("die ja auch eher etwas hätten sagen können".

Für solche Fälle gibt es in Lph. 3 die Grundleistung "Abstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit den Behörden". Wer "nur" Lph. 4 durchführt, ohne dabei die Ergebnisse der Lph. 3 zu prüfen, handelt m.E. fahrlässig. Wer jedoch auch Lph. 3 in Auftrag hat, muss wissen, dass diese Leistungen erforderlich sind, um einen vollständigen Entwurf zu produzieren.

Ich würde an Ihrer Stelle zunächst einmal Ihren Planer in der Haftung sehen - unabhängig davon, wie gut Sie ihn kennen und wie viel oder wenig Geld Sie ihm gezahlt haben.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

19.10.2011 at 12:10 Uhr
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