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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Objektabgrenzung bei Planung einer Fußgängerzone und angrenzender Bereiche
Beitrag von Nachricht
urbanaut
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 04.11.2011
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icon Objektabgrenzung bei Planung einer Fußgängerzone und angrenzender Bereiche

Hallo und guten Tag,

im Nachgang eines Realisierungswettbewerbs sollen wir nun mit der Objektplanung einer Fußgängerzone, eines angrenzenden Platzes und eines daran angrenzenden Zentralen Omnibusbahnhofs beauftragt werden.
Nun stellt sich für uns die grundsätzliche Frage der korrekten Objektabgrenzung zur Honorarberechnung.

Unzweifelhaft dürfte die Oberflächengestaltung der Fußgängerzone ein Freianlagen-Objekt darstellen. Ebenso wie der Unterbau zusammen mit dem Oberbau der Fußgängerzone ein Verkehrsanlagen-Objekt.
Stellt aber der ZOB ein eigenständiges Objekt dar? Und wie verhält es sich mit vorgesehenen Wasserspielen, Spielbereichen und einer Sitztribüne aus Holz auf dem Platz bzw. in der Fußgängerzone?
Sind dies jeweils eigenstänige Objekte für die nach §11 (1) S.1 HOAI die Honorare getrennt berechnet werden müßen?

Grundsätzlich werden die Objekte im Rahmen einer Gesamtmaßnahme im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang geplant und gebaut. Was für die Anwendbarkeit des § 11(1) S.2 sprechen würde. Jedoch sind die jeweiligen Objekteigenschaften ja wohl nicht weitgehend vergleichbar wie es im selben Satz gefordert wird.

Wir wissen, dass zur korrekten Einschätzung wahrscheinlich noch weitere konkrete Details nötig wären, jedoch wären wir schon mit einer ersten grundsätzlichen Einschätzung sehr zufrieden!

Vielen Dank schonmal dafür!

04.11.2011 at 12:12 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Objektabgrenzung bei Planung einer Fußgängerzone und angrenzender Bereiche

Guten Tag,

der ZOB (Wenn er denn kein Ingenieurbauwerk ist) ist schon aufgrund der völlig unterschiedlichen fachtechnischen Anforderungen ein eigenständiges Objekt und meist auch in einer höheren Honorarzone als ein Fußgängerbereich eingeordnet (je nach Situation).

Die Platzgestaltung und die Fußgängerzone beinhaltet auch die vorgesehenen Wasserspiele, Spielbereiche, Sitztribüne usw. als Freianlage. Ob die FGZ und der Platz 1 oder 2 Objekte der Freianlagen sind, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Beachten Sie ggf. auch die Technische Ausrüstung der Freianlage (Wasserspieltechnik).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

04.11.2011 at 15:08 Uhr
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urbanaut
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 04.11.2011
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icon Re: Objektabgrenzung bei Planung einer Fußgängerzone und angrenzender Bereiche

Vielen Dank für die rasche und hilfreiche Antwort!

04.11.2011 at 17:07 Uhr
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urbanaut
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 04.11.2011
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icon Re: Re: Objektabgrenzung bei Planung einer Fußgängerzone und angrenzender Bereiche

...Die Platzgestaltung und die Fußgängerzone beinhaltet auch die vorgesehenen Wasserspiele, Spielbereiche, Sitztribüne usw. als Freianlage. ...


Hallo nochmals,

im Zuge unserer weiteren Honorarverhandlungen wurde nun von Seiten der Auftraggeber angezweifelt, dass die Kosten für die Wasserspiele, die Spielgeräte, die Sitztribüne und der Fußgängerzonenbeleuchtung zu den anrechenbaren Kosten der Objektplanung Freianlagen gehören. Daher die Nachfrage, ob die Kosten für diese Elemente im Zuge der reinen Objektplaung anrechenbar sind oder nicht. D.H. es geht nicht um die Fachplanung beispielsweise der Wasserspieltechnik oder der Beleuchtungsstärkenberechnung, die ja nochmals als eigene Planung der technischen Ausrüstung abrechnungsfähig sind.

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

25.11.2011 at 17:41 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Objektabgrenzung bei Planung einer Fußgängerzone und angrenzender Bereiche

Zu den anrechenbaren Kosten der Freianlagen gehören

- die Kosten der vom Planer bearbeiteten Außenanlagen (i.d.R. in KG 500)
- die Objekte des § 37 Abs. 1 nur wenn der AN sie plant bzw. überwacht
- die Objekte in § 37 Abs. 2 nicht

Nach der HOAI 2009 gibt es auch eine technische Ausrüstung von Freianlagen (vgl. § 51 Abs. 1 i.V.m. dem Titel des Teils 3 HOAI "Objektplanung", zu dem in Abschnitt 2 die Freianlagen gehören). Die Kosten der technischen Ausrüstung gehören zu den Herstellkosten der Freianlage, werden jedoch im Gegensatz zu den Gebäuden, raumbildenden Ausbauten, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen nicht abgemindert (vgl. z.B. § 32 Abs. 2 bei Gebäuden). Sie sind also voll anrechenbar.

Fachplaner für die technische Ausrüstung sind in Ihrem Fall wohl in der Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen sowie in der Anlagengruppe 5 Starkstromanlagen nach § 51 Abs. 2 einzuschalten. Das Honorar hierfür wird separat nach Teil 4 Abschnitt 2 vergütet.

Wenn die von Ihnen genannten Objekte (Wasserspiele, Spielgeräte, Sitztribüne und Beleuchtung) von Ihnen zu planen sind, gehören deren Herstellkosten zu den anrechenbaren. Oder dachte der AG, Sie planen die ohne Honorar?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

25.11.2011 at 18:42 Uhr
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urbanaut
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 04.11.2011
IP: Logged
icon Re: Objektabgrenzung bei Planung einer Fußgängerzone und angrenzender Bereiche

Nur um abschließend sicherzugehen:

Gilt das am Beispiel der Beleuchtung auch für den Fall, dass wir als Objektplaner "nur" den Leuchtentyp gemäß unseres Entwurfs (mit-)auswählen, die Standorte mitbestimmen und den Einbau im Rahmen der Bauüberwachung prüfen?
Also bspw. die Leitungspläne nur "nachrichtlich" übernehmen? Oder ist das die übliche Koordinierungsleistung, die ein Objektplaner in Bezug auf beteiligte Fachplanungen zu übernhemen hat?

Vielen Dank und freundliche Grüße für die immer schnelle und kompetente Antwort!

28.11.2011 at 09:53 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Objektabgrenzung bei Planung einer Fußgängerzone und angrenzender Bereiche

"Den Leuchtentyp gemäß Entwurf (mit-)auswählen" ist eine gestalterische Leistung, die der Fachplaner Elektro i.d.R. als Vorschlag annimmt und dazu berät, wenn von AG-Seite bzw. Objektplanerseite eine entsprechende Vorgabe dazu kommt. Ansonsten würde es auch zu seinen Aufgaben gehören, Leuchtentypen vorzuschlagen (Lph. 2 - Varianten).

"Die Standorte bestimmen" können dagegen Vorschläge sein, die sich im Rahmen der maximalen Leuchtenabstände ergeben (vorausgesetzt die LPH ist definiert), die vom Fachplaner Elektro auf Grund der geforderten Leuchtdichten vorgegeben bzw. in gegenseitiger Abstimmung erarbeitet werden müssen (im Rahmen dessen fachtechnischer Berechnungen in Lph. 3).

"Den Einbau überwachen" ist bzgl. der Leuchten eindeutig Lph. 8 für den Elektroplaner. Zur Aufgabe des Objektplaners gehört es dagegen in seiner Lph. 8, dies terminlich und fachlich auf die sonstigen Arbeiten abzustimmen.

"Die nachrichtliche Übernahme von Leitungsplänen" ist eine Leistung aus der Entwufsvermessung gem. Anlage 1.5.4 Abs. 2 Nr. 3 HOAI Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne, nämlich "graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen". Die Entwurfsvermessung sollte Ihnen einschließlich der Vermessung des oberirdischen Bestandes und der Katasterinformatioenen vor Beginn der Bearbeitung vom AG übergeben werden; sie ist Basis Ihrer gesamten Bearbeitung (Gestaltung, Technik, Massen, Kosten usw.). Oder wie planen Sie sonst?

Die Koordination und Integration der technischen Ausrüstung mit den entsprechenden Fachplanungen sowie aller Beratungsleistungen ist Aufgabe des Objektplaners; dafür bekommt er auch Geld durch Anrechnung der Kosten der technischen Anlagen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

28.11.2011 at 21:40 Uhr
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