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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Grundleistung LP 8 - Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeit
Beitrag von Nachricht
fish
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.11.2011
IP: Logged
icon Grundleistung LP 8 - Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeit

Hallo,

wir haben ein Bauvorhaben in einer Büroimmobilie, die nur am WoEnd realisiert werden kann.

Das Angebot des Architekten beinhaltet nun neben dem vollen Leistungsbild nach §§32 (Zone III mitte, 30%UZ+6%NK) auch noch Zuschläge auf seine kalkulierten Wochenendstunden (4 WoEnd a 12 Std.)

Die Grundleistung LP8 definiert jedoch nicht, wann diese Leistung erbracht werden muss und daher bin ich der Meinung, dies ist in der Grundleistung enthalten und er daher keinen Zuschlag geltend machen kann.

Gibt es hierzu eine herrschende Meinung, da es ja nicht unüblich ist, das Baustellen außerhalb der normalen Arbeitszeit überwacht werden?

04.11.2011 at 12:50 Uhr
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
icon Re: Grundleistung LP 8 - Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeit

Hai_fish,

der Bauüberwachung liegt regelmäßig ein Werkvertrag zu Grunde. Wann und wie der Überwacher seine Leistung erbringt, ist erst einmal ihm überlassen. Wenn nun wegen unveränderlicher Rahmenbedingungen die Arbeiten nur am Wochende ausgeführt werden können, erscheint es fair, dies bei der Vergütung zu berücksichtigen. Die HOAI erlaubt dies im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze.

Welche Aspekte wurden bisher bei der Berücksichtigung des Mittelsatzes "verarbeitet"? Steckt da möglicherweise schon der Wochenendaufwand drin?

Falls nicht, wäre hier noch etwas Luft; auch der Dreiviertelsatz könnte vielleicht ein faires Angebot sein...

Grundsätzlich begründet Wochenendarbeit keinen Anspruch auf mehr, als den Mindestsatz. Eine zeitlich zerrupfte Bauausführung ist für den Auftragnehmer aber relativ aufwendig, so dass etwas Mehr als der Mindestsatz schon sein sollte.


____________________________
Miky

04.11.2011 at 13:00 Uhr
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fish
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.11.2011
IP: Logged
icon Re: Grundleistung LP 8 - Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeit

Der Mittelsatz wurde von ihm gewählt, da es sich um einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad handelt.

Ich muss vielleicht dazu sagen, dass wir mit dem Architekten schon seit Jahren/Jahrzenten zusammenarbeiten und er die Immobilie vom Keller bis zum Dach kennt. Nur aufgrund der partnerschaftlichen Zusammenarbeit werden diese Honoraransätze nicht (mehr) in Frage gestellt.

04.11.2011 at 13:07 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Grundleistung LP 8 - Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeit

Nach § 7 Abs. 4 HOAI können auch die Höchstsätze bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange andauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Ist also bereits bei Auftragserteilung absehbar, dass die Bauzeit für ein Vorhaben das übliche Maß deutlich überschreiten wird, so ist bereits bei Auftragserteilung ein ggf. über den Höchstsatz hinaus gehendes Honorar für Lph. 8 zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 456/01).

Analoges kann auch für Wochenendarbeit als außergewöhnliche Leistung gelten. Wenn die Wochenendstunden tatsächlich (bzw. beim Unternehmer selbst üblicherweise) eine Mehrvergütung des eingesetzten Personals nach sich ziehen, kann auch diese Mehrvergütung in tatsächlicher Höhe (oder zu einem definierten Stundensatz zusammengefasst) für die nachgewiesenen Stunden die am Wochenende geleistet werden vergütet werden.

Das ganze ist dann vielleicht sogar fairer als ein höherer Umbauzuschlag, der sich auf alle Leistungsphasen auswirken würde.

Beinhalten allerdings die Mehraufwendungen der Bauausführung für die Wochenendarbeit bei den anrechenbaren Kosten bereits entsprechende Zuschläge (d.h. beinhaltet die Kostenberechnung bereits höhere Preise wegen der Wochenendarbeit), würde ich das ganze noch einmal hinterfragen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

04.11.2011 at 15:21 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Grundleistung LP 8 - Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeit

Guten Tag,

zunächst bitte ich zu bedenken, dass die HOAI nicht definiert, welche Leistungen ein Architekt/Ingenieur zu erbringen hat. Das ergibt sich ausschließlich aus dem Werkvertrag. Die HOAI regelt nur das Honorar und für welche Leistungen der Auftragnehmer gegebenenfalls ein zusätzliches Honorar verlangen darf (siehe z.B. Urteil des BGH vom 24.10.1996, Az.: VII ZR 283/95).

Die Schwierigkeit einer Planung wird durch die Honorarzone definiert (siehe § 2 Nr. 15 HOAI 2009). Die Honorarzone kann gegebenenfalls bei der Abrechnung eine andere sein, als ursprünglich angenommen. Sie ist bei Bedarf zu ermitteln (siehe § 5 Abs. 4 HOAI 2009). Die Vereinbarung einer Honorarzone ist regelmäßig unwirksam (siehe Urteil des BGH vom 13.11.2003, Az.: VII ZR 362/02).

Die Bandbreite zwischen Mindestsatz und Höchstsatz dient der individuellen Honorarvereinbarung, so kann hier auch der Mehraufwand durch Wochenendarbeit berücksichtigt werden. Das Problem ist hierbei allerdings, dass der Honorarsatz bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden muss, eine spätere Anpassung ist nicht möglich.

In Ihrem Fall bedeutet das, dass später der vereinbarte Honorarsatz zu zahlen ist (unter der Voraussetzung, dass der Vertrag schriftlich bei Auftragserteilung geschlossen wird, hier gilt die strenge Schriftform nach § 126 BGB). Ein späteres Abweichen hiervon, gleich ob nach oben oder nach unten, ist grundsätzlich nicht möglich. Es kann allerdings sein, dass die angenommene Honorarzone III zu niedrig ist, wenn wirklich eine schwierige Planung vorliegt. Dieses wäre gegebenenfalls, spätestens zur Schlussrechnung, zu überprüfen.

Der Umbauzuschlag muss ebenfalls schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart werden, wenn er über 20 % liegen soll. Dieser soll den erhöhten Aufwand, der bei Umbauten in der Regel anfällt berücksichtigen. Außerdem soll seit der HOAI 2009 der Umbauzuschlag die vorhandene Bausubstanz berücksichtigen, die in der vorherigen HOAI nach § 10 Abs 3a bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen war (siehe Begründung zur HOAI 2009 zu § 35).

Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie bisher noch keinen Vertrag geschlossen, sondern ein Angebot des Architekten vorliegen. Sofern nicht mit der Planung schon begonnen worden ist und dadurch womöglich schon ein mündlicher Vertrag geschlossen worden ist, können Sie also mit dem Architekten ein Honorar zwischen Mindestsatz und Höchstsatz vereinbaren - das ginge sogar mit unterschiedlichen Honorarsätzen für unterschiedliche Leistungsphasen, für die Objektüberwachung am Wochenende also z.B. einen höheren Honorarsatz als für andere Leistungsphasen. Hier sind Sie völlig frei.

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de

04.11.2011 at 18:11 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Re: Grundleistung LP 8 - Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeit

Das Thema muss m.E. auch unter folgenden Aspekten gesehen werden:

1. Wenn der Planer nach den a.K. bezahlt wird, liegt seinem Honorar schon die höhere Vergütung der AN für Wochenendarbeit zugrunde.

2. Seine Planung und Ausschreibung macht er wohl nicht am Wochenende, zumindest verlangt es der AG nicht. Nur die Überwachung findet teilweise oder ganz am Wochenende statt.

Wenn dann 100% der Tätigkeiten der AN am Wochenende liegen und das Honorar der Überwachung auf diesen Kosten basiert, wovon wird dann geredet?

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

06.11.2011 at 14:38 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Grundleistung LP 8 - Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeit

Es kann natürlich auch bedeuten, dass die Planung weitaus komplizierter ist, weil die Arbeiten eben nur an den Wochenenden ausgeführt werden können!

Dazu kennen wir die Rahmenbedingungen aber nicht genau genug!

06.11.2011 at 21:35 Uhr
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