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seawolf72
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 21.12.2011
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Fragen zur Abrechnung HOAI
Guten Tag an alle Forenteilnehmer,
ich habe eine Frage bezüglich der Ausgabe von Planunterlagen an den Auftraggeber.
Wir haben ein Ingenieurbüro mit der Planung einer Anliegerstraße beauftragt. Die Maßnahme ist durchgeführt worden und bei der Schlussabrechnung des Honorars hat das Ingenieurbüro die Ausführungspläne in Papierform für uns (Auftraggeber) und für die Baufirma in Rechnung gestellt.
Meine Frage ist jetzt, gehört das Anfertigen der Ausführungspläne nicht zum Leistungsangebot der HOAI? Zumindest den einen Satz für uns (Auftraggeber) hätte ich jetzt als inbegriffen verstanden.
Ich habe noch eine zweite Frage.
Wir haben keine Genehmigungsplanung beauftragt. Allerdings hat das Ingenieurbüro Grunderwerbspläne für uns erstellt. Wie geht ich damit um? Die Pläne sind jetzt als besondere Leistungen nach Stundenaufwand abgerechnet.
Wenn ich jetzt die Siemon-Tabellen zur Honorarberechnung von Einzelleistungen dagegen stelle, dann sind die Stundenleistungen utopisch. Laut der Siemon-Tabellen liegt die Gewichtung des Grunderwerbsplanes bei bis 0,3 Prozent.
Vielen Dank für Informationen bezüglich diesen Themen.
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21.12.2011 at 12:19 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
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Re: Fragen zur Abrechnung HOAI
Hallo seawolf72,
auch hier muss die Antwort lauten: "Es kommt darauf an..."
zu Frage 1:
Prinzipiell gilt, was im Vertrag vereinbart ist. Papierpläne fallen unter Nebenkosten. Sind im Vertrag die Nebenkosten pauschaliert, dürfen Sie nicht noch einmal extra berechnet werden. Bei Einzelnachweis der Nebenkosten müssen Sie die Pläne zahlen (Entschuldigung, dumme Formulierung, bei Pauschale zahlen Sie sie natürlich auch...). Ich kenne auch Verträge, in denen die Plankopien ausdrücklich aus der Nebenkostenpauschale herausgenommen sind und zusätzlich auf Nachweis erstattet werden.
zu Frage 2:
Die Siemon-Tabellen sind schön und gut, haben aber keinen Rechtscharakter. Die Bewertung einzelner Teile einer Leistungsphase kann und muss von Projekt zu Projekt differieren. Es stellt sich hier die grundsätzliche Frage, welche Teilleistungen erforderlich waren. Wurden andere Teilleistungen der Leistungsphase 4 von anderen Planern o.ä. erbracht oder war aussschließlich das Erstellen von Grunderwerbsplänen erforderlich? Da die Aufzählungen in der Anlage 12 nur beschreibend sind, könnte das Büro dann m. E. Anspruch auf die volle Vergütung der LP 4 haben.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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21.12.2011 at 13:44 Uhr |
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seawolf72
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 21.12.2011
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Re: Fragen zur Abrechnung HOAI
Sehr geehrter Herr Wolz,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Frage 1:
wir haben keine Nebenkosten vereinbart. Also wird es dann so sein, dass wir die Papierpläne vergüten müssen.
Frage 2:
Es war ausschließlich das Erstellen von einem Grunderwerbsplan notwendig und auch durchgeführt worden.
Jetzt ist mir tatsächlich noch eine dritte Frage eingefallen.
Wir haben den Vertrag auf Grundlage der HOAI 96 geschlossen. Allerdings ist im Vertrag aufgeführt, dass wird im Falle einer Novellierung der HOAI die Honortafel angepasst wird. (Für alle noch zu erbringenden Leistungen)
Jetzt haben wir den Fall, dass die Tafelwerte um 10 Prozent angehoben wurden. Das wurde auch in der Abrechnung übernommen. Allerdings hat das Büro auch die örtliche Bauüberwachung um 10 Prozent angehoben.
Meiner Meinung nach handelt es sich nicht um ein Wert der Honortafel, sondern um einen im Vertrag vereinbarten Wert. Die 10 prozentige Erhöhung ist an dieser Stelle verkehrt oder?
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21.12.2011 at 14:06 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
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Re: Fragen zur Abrechnung HOAI
Da würde ich Ihnen mal spontan zustimmen.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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21.12.2011 at 15:06 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
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Re: Fragen zur Abrechnung HOAI
Guten Tag,
bei Frage 1 wäre zu unterscheiden, ob keine Aussagen zu den Nebenkosten im Vertrag getroffen wurden (mit der Folge, dass sie nach § 14 Abs. 1 zusätzlich zum Honorar berechnet werden können) oder ob die Erstattung von Nebenkosten ausgeschlossen ausgeschlossen ist.
zu Frage 3: auch die Von- und Bis-Sätze des § 57 HOAI a.F. sind quasi eine "Honorarzone" mit einer Spanne von-bis. Die Anhebung von Tafelwerten um 10% führt zu einer wirksamen Vereinbarung, sofern dadurch der Höchstsatz nach der HOAI a.F. nicht überschritten wird. Hatten Sie das denn nicht gemeint bei Vertragsabschluss? Falls doch, warum soll das für die ÖBÜ nicht gelten?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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21.12.2011 at 16:40 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
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Re: Fragen zur Abrechnung HOAI
Hallo Herr Doell,
der § 57 der "alten" HOAI legt dem Honorar die anrechenbaren Kosten zugrunde, keine daraus abgeleiteten Tabellenwerte. Die anrechenbaren Kosten haben sich aber durch die neue HOAI nicht verändert, sodass hier eine "Anpassung" aus meiner Sicht nicht greift.
Die örtliche Bauüberwachung war nach der Altfassung der HOAI im Bereich Ingenieurbauten und Verkehrsanlagen in § 57 HOAI und damit kraft Gesetzes geregelt. Deshalb galten für den Vertragsschluss und den Vertragsinhalt die Regelungen der HOAI. Nunmehr enthält der normative Teil der HOAI zu dieser örtlichen Bauüberwachung nur die Aussage in § 3 Abs. 3 HOAI, dass die Besonderen Leistungen in der Anlage 2 geregelt sind. Diese Anlage 2 listet unter der Nummer 2.8.8 die Örtliche Bauüberwachung als Besondere Leistung auf. Das Besondere der Anlage 2 aber besteht darin, dass sie nicht normativ, also kraft Gesetzes gilt. Das bedeutet: Die Örtliche Bauüberwachung im Bereich Ingenieurbauten und Verkehrsanlagen ist gesetzlich nicht mehr geregelt, sodass hier ein Vergleich alt-neu schwer fällt...
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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22.12.2011 at 07:35 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Fragen zur Abrechnung HOAI
Zitat des Fragestellers: "Allerdings ist im Vertrag aufgeführt, dass wird im Falle einer Novellierung der HOAI die Honortafel angepasst wird. (Für alle noch zu erbringenden Leistungen)".
Rückfrage an den Fragesteller: wie lauten denn genau (im WOrtlaut) die Formulierungen zur ÖBÜ und zur Anpassung des Honorars noch nicht erbrachter Leistungen bei einer HOAI-Novellierung?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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23.12.2011 at 00:22 Uhr |
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seawolf72
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 21.12.2011
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Re: Fragen zur Abrechnung HOAI
Formulierung im Wortlaut:
"Im Falle einer Novellierung der HOAI während der Vertragserfüllung verpflichten sich beide Parteien, über eine Anpassung des Vertrages an die neuen Bestimmungen zu verhandeln. Tritt eine neue Honorartafel in Kraft, gilt diese für die noch zu erbringenden Leistungen unter Beibehaltung der im übrigen vereinbarten Konditionen."
Ich finde der gerade der letzte Teil sage es genau aus. Nur die Tafelwerte ändern sich, aber alle übrigen vereinbarten Konditionen bleiben gleich. Oder?
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23.12.2011 at 10:13 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Fragen zur Abrechnung HOAI
Nun, erst einmal verpflichten sich beide Vertragsparteien, über eine Vertragsanpassung zu verhandeln. Verhandeln heißt, dass nicht einer allein bestimmt was gemacht wird, sondern dass man sich einigen muss.
Da die neue HOAI 2009 nicht als ganzes vereinbart werden kann (dem steht § 55 HOAI 2009 entgegen), war es im Nachhinein überaus hilfreich für beide Seiten zu vereinbaren, dass zumindest die angehobenen Honorartafeln von vornherein als vereinbart gelten. Die Rechtsprechung sagt dazu, dass dies möglich ist, wenn der Honorarsatz damit in der Spanne zwischen altem Mindest- und altem Höchstsatz bleibt (dass also der alte Höchstsatz damit nicht überschritten werden kann).
Was haben denn die Parteien mit dieser Formulierung bei Vertragsabschluss bzgl. der Örtlichen Bauüberwachung gemeint? Gibt es eine übereinstimmende Willenserklärung? Wenn ja, wie sah die denn für die beiden Parteien aus - was war die Absicht der Vereinbarung?
Nehmen Sie doch einmal an, die Örtliche Bauüberwachung wäre verbindlich mit neuen, höheren Von- und Bis-Sätzen in die HOAI 2009 übergegangen. Wäre es dann für Sie selbstverständlich gewesen, auch diesen Satz entsprechend anzuheben?
Falls beide Vertragsparteien das mit Nein beantworten würden, hätten Sie ein anderes Verständnis von Honorartafel als ich. Für mich sind wie gesagt die Spannen des § 57 genauso eine Honorartafel (wenn auch nur mit einer Zeile).
Falls Sie beide die Frage jedoch mit Ja beantworten, stimmen Sie also zu, dass auch die Örtliche Bauüberwachung im Rahmen einer HOAI-Novelle grundsätzlich eine Honoraranhebung erhalten sollte.
Da nun die "Honorartafel" nicht im Verordnungstext selbst angehoben wurde, ja sogar aus dem verbindlichen Teil herausgenommen wurde und die Empfehlungen zur freien Vereinbarung nur noch in der amtlichen Begründung stehen, stellt sich also die Frage, was denn mit dem Honorar passieren soll.
"In Kraft getretene" Honorartafelerhöhungen gelten nach dem Vertrag automatisch. Für die Örtliche Bauüberwachung, deren neues Honorar nicht "in Kraft getreten" ist, tritt m.E. Satz 1 der Vereinbarung in Kraft, nämlich die Verpflichtung der Parteien, über eine Anpassung zu verhandeln.
Eine sachgemäße und möglicherweise den Absichten der Parteien bei Vertragsabschluss entsprechende Lösung wäre es, die Örtliche Bauüberwachung dann z.B. entweder wie die übrigen Honorartafeln mit 10% zu erhöhen oder den Honorarsatz zwischen Mindest- und Höchstsatz der vereinbart war auf die neuen, zunächst unverbindlichen Empfehlungen anzuwenden.
Beispiel: es war vereinbart der Mittelsatz nach § 57 (2,1-3,2%) , also 2,65 %. Lösung 1 sähe eine 10%ige Erhöhung vor, mithin neu 2,915 %. Lösung 2 nähme den Mittelsatz der neuen Empfehlung (zwischen 2,3 und 3,5 %), d.h. 2,9 %.
Wie gesagt, es gibt keine zwingende oder "richtige" Lösung im Sinne einer Verordnung oder BGH-Rechtsprechung dazu, aber angesichts der Verpflichtung, darüber in Verhandlung zu treten zumindest sachgerechte Vorschläge, siehe vor. Dass die Verpflichtung hierüber eine Vereinbarung zu treffen zwingend ist (gegenüber der Vereinbarung, die anderen Konditionen zu belassen), ergibt sich m.E, aus der bei Vertragsabschluss für beide Seiten nicht vorhersehbaren Tatsache, dass die Örtliche Bauüberwachung in der HOAI 2009 nicht mehr vebindlich geregelt wurde, was jedoch die Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht wissen konnten.
Insofern sind die getroffenen Formulierungen gut gewählt, da sie beide Seiten zu einer Verhandlung über eine sachgerechte Lösung zwingen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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