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Verwalter
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 11.01.2012
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Abrechnung nach HOAI in einer WEG
Sehr geehrte Damen und Herren!
In meinem Fall geht es um die Anwendung der HOAI in der Praxis.
Ich bin Verwalter einer Eigentümergemeinschaft (66 Wohnungen, insges. 6019 qm Wohnfläche, verteilt auf 3 Häuser mit insges. 10 Hauseingängen), dementsprechend besteht ein Verwaltervertrag und es werden Versammlungen gehalten. Folgende Beschlüsse/Aufträge wurden gefasst/erteilt:
I. In der Versammlung 2007 wurde der Auftrag erteilt, die Wohnungsfenster und Balkontüren zu streichen. Von mir als Verwalter wurde von der Grundlagenermittlung und Planung, über das Einholen von Angeboten und deren Auswertung, die Lieferantenauswahl, die Terminabsprache mit Eigentümern zur Begehung der Wohnräume und die Bauüberwachung bis zur Dokumentation alle Punkte erledigt. Ausschließlich das Schleifen und Streichen der Fenster wurde von einem Fachbetrieb ausgeführt und getrennt in Form einer Pauschale abgerechnet.
II. In der Versammlung 2008 wurde beschlossen, die Antennenanlage in der Gemeinschaftanlage auf Digitaltechnik umzurüsten. Erneut wurde von mir als Verwalter die Grundlagenermittlung und Planung, die Angebotseinholung und -auswertung, die Lieferantenauswahl, die Vergabe, die Terminabsprache mit Eigentümern zur Begehung der Wohn- und Kellerräume und der Bauüberwachung mit abschließender Dokumentation alles geliefert. Die zur Umrüstung der Antennenanlage notwendigen Berechnungs- und Ausführungsarbeiten an der Anlage inkl. der Verteilertechnik, Kabel und Antennedosen erfolgte durch einen Fachbetrieb und wurde ebenfalls in Form einer Pauschale abgerechnet.
III. In der Versammlung 2010 wurde per Beschluss die Verwaltung mit der Erstellung eines Thermographieberichtes für die Gebäude beauftragt. Von mir als Verwalter wurde von der Grundlagenermittlung und Planung, über das Einholen von Angeboten und deren Auswertung, der Lieferantenauswahl und der Bauüberwachung bis zur Dokumentation alle Punkte erledigt. Der Bericht selbst wurde von einem Bauingenieur erstellt und getrennt in Form einer Pauschale abgerechnet.
IV. Darauf aufbauend wurde in der Versammlung 2011 dann per Beschluss die Verwaltung mit einer "Vor-Ort-Energieberatung" beauftragt. Erneut wurde von mir als Verwalter die Grundlagenermittlung und Planung, die Angebotseinholung und -auswertung, die Lieferantenauswahl, die Vergabe, bis zur Bauüberwachung mit abschließender Dokumentation alles geliefert. Der staatlich geförderte Bericht wurde von einer Bafa-zertifizierten Energieberaterin erstellt und ebenfalls in Form einer Pauschale abgerechnet.
Nach den durchgeführten Aufträgen bzw. nach der Umsetzung der o.g. Beschlüsse habe ich der Gemeinschaft bzw. dem Beirat die Leistungen vor einiger Zeit in Rechnung gestellt. Basierend auf dem Verwaltervertrag. Ich zitiere wörtlich:
"Für jeden Fall der nachfolgend aufgeführten außergewöhnlichen Leistungen kann der Verwalter von der WE-Gemeinschaft .... eine Sondervergütung .... verlangen:
a) ....
b) ....
c) .... bis zu 70% der Gebührensätze entsprechend dem Leistungsbild der jeweils gültigen Gebührenordnung für Architekten (COA) für Veranlassung und Überwachung größerer technischer oder baulicher Maßnahmen. Die Sondervergütung entfällt bei Beauftragung eines Archtitekten."
Mit folgendem Argument (Originalantwort des Beirates) wurde die von mir erbrachte Leistung zwischenzeitlich zurückgewiesen bzw. nicht honoriert: "Der Beirat kann die Rechnung nicht freigeben, da die durchgeführten Leistungen durch die Verwaltung keine technischen oder baulichen Maßnahmen darstellen!"
Aus dieser Antwort des Beirates ergeben sich für mich folgende Fragen:
1. Handelt es sich bei den Projekten I., II., III. und IV. jeweils um technische/bauliche Maßnahmen und sind die durch mich erbrachten Dienstleistungen somit lt. Vertrag abrechenbar?
2. Welche Leistungsphasen können abgerechnet werden und in welcher Höhe (%)? Als Honorarzone habe ich die Zone III angesetzt, da ein Vergleich der o.g. 3 Häuser mit einem(r) Kindergarten/Schule durchaus treffend ist.
3. Wie lange dürfen nach HOAI abrechenbare Projekte/Leistungen von mir nachträglich der Gemeinschaft in Rechnung gestellt werden (Verjährungsfristen)? In diesem Fall die Leistungen für Beschluss I. und II. (Evtl. steht die Antwort in einem anderen Thread und ich kann also immer noch eine Leistung aus dem Jahr 2008 nachberechnen: http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1076 !?)
Vielen Dank im Voraus für die Antworten!
[Edited by Verwalter on 11.01.2012 at 17:17 Uhr]
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11.01.2012 at 17:08 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Abrechnung nach HOAI in einer WEG
Puh, welch ein Sachverhalt!
Ich will mal versuchen, auf einige Dinge zu antworten.
quote: Verwalter wrote:
c) .... bis zu 70% der Gebührensätze entsprechend dem Leistungsbild der jeweils gültigen Gebührenordnung für Architekten (COA) für Veranlassung und Überwachung größerer technischer oder baulicher Maßnahmen.
Das muss ja ein uralter Verwaltervertrag sein! Die COA kannte ich bisher noch nicht! Falls damit die GOA (Gebührenordnung für Architekten) gemeint sein soll..........die gibt es seit dem 01.01.1977 nicht mehr!
Bezüglich der Beschreibung der einzelnen Punkte musste ich teilweise etwas schmunzeln, weil ich mich gefragt habe, worin denn nun tatsächlich die Planungsleistung bestand? Auch habe ich mir vorgestellt, wie Sie die Umrüstung der Antennenanlage auf Digitaltechnik ausgeschrieben und bauüberwacht haben. Nichtsdestotrotz dürften trotzdem auch einige Grundleistungen unstrittig erbracht worden sein. Insgesamt gehört zu einer Fachplanung aber eigentlich etwas mehr als 3 Malerfirmen anzurufen und zu einem Ortstermin zu bitten, damit sie einen Pauschalpreis abgeben können, um dann nach Fertigstellung der Arbeiten einen Haken hinter die eine Rechnungsposition zu machen.
zu Pkt.I)+II)
Sofern Planungsleistungen gemäß HOAI erbracht wurden und die Nettokosten über 25.565,- € bzw. 5.113,- € gelegen haben, wäre ein Planer gehalten, sein Honorar nach HOAI zu ermitteln.
Lt. Ihrem Vertrag würde dann die 70%-Regel greifen, wobei ich allerdings dahingestellt sein lassen möchte, ob das nicht letztendlich sogar eine Unterschreitung der Mindestsätze bedeuten würde.
Bei einer Planerhonorarrechnung beginnt die Verjährungsfrist erst im Moment der Rechnungsstellung. Ob das in Ihrem Fall auch so ist, vermag ich nicht zu sagen, denn es könnte sich auch um eine Vergütungsregelung innerhalb eines gewerblichen Vertrags handeln.
zu III) +IV):
Diese Leistungen sind nicht über die HOAI vergütungsfähig, da Thermographie und Energieberatung nicht zu den anrechenbaren Kosten zählen.
Da 70 % von Null ebenfall Null ergibt, wird sich daraus keine besondere Vergütung ableiten lassen.
Viele Grüße
bento
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11.01.2012 at 23:11 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Abrechnung nach HOAI in einer WEG
Guten Tag,
was auch immer das für eine Honorarordnung sein mag - die Begründung der grundsätzlichen Ablehnung Ihrer Forderung geht m.E. an der Sache vorbei:
quote: Verwalter wrote:
Ich zitiere wörtlich:
"Für jeden Fall der nachfolgend aufgeführten außergewöhnlichen Leistungen kann der Verwalter von der WE-Gemeinschaft .... eine Sondervergütung .... verlangen:
....
c) .... bis zu 70% der Gebührensätze entsprechend dem Leistungsbild der jeweils gültigen Gebührenordnung für Architekten (COA) für Veranlassung und Überwachung größerer technischer oder baulicher Maßnahmen. Die Sondervergütung entfällt bei Beauftragung eines Archtitekten."
quote:
"Der Beirat kann die Rechnung nicht freigeben, da die durchgeführten Leistungen durch die Verwaltung keine technischen oder baulichen Maßnahmen darstellen!"
Zwischen der Veranlassung und Überwachung einer technischen oder baulichen Maßnahme und der Leistung der technischen oder baulichen Maßnahme selbst ist doch ein gewaltiger Unterschied! Darauf sollten Sie mal hinweisen!
Generell gibt es bei Abrechnung nach HOAI in Ihrem Fall aber einige Probleme:
1. wer definiert, was eine "größere Maßnahme" ist?
2. wie ist die Regelung gemeint, dass die Sondervergütung bei Beauftragung eines Architekten entfällt? Heißt das, dass Sie keine Sondervergütung erhalten, wenn Sie einen Architekten suchen und beauftragen (was dann aber nicht automatisch hieße, dass dies auch für Planer gilt, die keine Architekten sind) oder heißt das, dass Sie keine Sondervergütung erhalten, wenn ein Architekt sich um die Abwicklung von technischen und Baumaßnahmen kümmert?
3. Wenn Sie eine Rechnung bereits gestellt haben, welche Leistungsphasen in welchem Leistungsbild haben Sie denn jeweils mit wieviel Teilleistungs-Prozentsätzen und welcher Begründung berechnet?
4. Was ist mit "technischer Maßnahme" in Ihrem Vertrag genau gemeint? EIne Thermografie ist schon auch eine technische Maßnahme, dazu kommt jedoch auch eine gutachterliche Auswertung und Beratung. Auch bei der Energieberatung einschließlich der Bestandserfassung und -auswertung ist die Frage, ob der Begriff Ihrer "Maßnahme" diese Leistungen mit umfasst oder nicht bzw. welche Art Abgrenzung in Ihrem Vertrag zwischen "technischer" und "baulicher" Maßnahme genau gemeint ist.
Da bräuchte man sicherlich mehr Wissen von den Personen, die den Vertrag einmal miteinander geschlossen haben, um die damalige übereinstimmende Willenserklärung überhaupt rekonstruieren zu können.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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12.01.2012 at 17:03 Uhr |
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