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HOAI.de - Forum : Allgemeines : regelmäßige Teilnahme an Joure Fixe Terminen Bestandteil der Grundleistungen bei Leistungsbildplanun
Beitrag von Nachricht
papatom62
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 17.01.2012
IP: Logged
icon regelmäßige Teilnahme an Joure Fixe Terminen Bestandteil der Grundleistungen bei Leistungsbildplanun

Hallo, zunehmend wird die Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Joure Fixe Terminen (14 tägiger bis 4 wöchiger Rythmus) über alle Lph 1-4 z.Bsp. LBP-Planung zu Straßenplanungen zum Honorar der Grundleistungen von AN gefordert . Ich habe hier so meine Zweifel ob das nicht über die Festlegung in Anl. 9 zu § 26 (1) Buchst. e bzw. c hinausgeht. Der Aufwand für die Ing.Büros liegen mit Vor- und Nachbereitung incl. An-und Abreise mal locker bei 3-4 Stunden. Dies über Planungszeiträume mehrerer Jahre, da kommen schon mal 20 Termine zusammen. Und das über alle Leistungsphasen, d.h. schon in Lph 1 der Objektplanung Straße sitzt der Umweltplaner am Tisch. Zumindest in den Lph 1-2 sowie 5 dürften wohl J.-F.Termine Besondere Leistungen sein. Hat jemand mit dem Sachverhalt Erfahrungen????

Grüße papatom62

17.01.2012 at 09:24 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: regelmäßige Teilnahme an Joure Fixe Terminen Bestandteil der Grundleistungen bei Leistungsbildplanun

Was für Leistungen geschuldet sind, ergibt sich aus dem Planungsvertrag.

Mit dem HOAI-Honorar abgegolten sind die in Anlage 9 dargestellten Leistungen sowie die nach § 3 Satz 8 geschuldete Erörterung des Ergebnisses jeder Leistungsphase mit dem Auftraggeber.

Die darüber hinausgehenden Leistungen sollten deshalb vertraglich explizit erwähnt und ihre Vergütung geregelt werden.

Erfolgt die Forderung nach mehr Leistungen im laufenden Planungsauftrag, bei dem zunächst nur die in der HOAI beschriebenen Leistungen als vertraglich zu erbringen vereinbart waren, sollte mit dem AG bzgl. der Mehrleistungen in Bezug auf die mit dem Honorar abgegoltenen Leistungen und ihre Abgrenzung gesprochen werden.

Das nach Anlage 9 Lph. 3 Buchstabe e mit dem HOAI-Honorar abgegoltene Abstimmen mit dem Auftraggeber beinhaltet m.E. nicht automatisch das Abstimmen mit anderen Planern und das bloße Dabeisitzen in Besprechungen zu Themen, die nichts mit der eigenen Planung zu tun haben.

In einem Urteil des KG 7 U 37/05 v. 08.05.2007 wurde eine Unterscheidung zwischen "Abstimmungs- und Arbeitsgesprächen" und "Sitzungen und Planungsbesprechungen" erwähnt, die in dem streigegenstädnlichen Vertrag so definert waren, dass erstere mit dem HOAI-Honorar abgegolten und letztere zusätzlich zu vergüten waren.

Eine zumindest teilweise Definition der Abstimmungs- und Arbeitsgespräche ergab sich daraus, dass diese der Beseitigung von Unklarheiten "auf dem kleinen Dienstweg" dienten. Dazu gehörten auch Gespräche mit Ministerien und Abteilungen des Auftraggebers bei dem dortigen Autobahnbau. Für das Vorliegen eines bloßen Abstimmungs- und Arbeitsgespräches sprach nach Ansicht des Gerichts auch bei einem Termin der Umstand, dass das Planungsbüro in dem Vermerk über die Besprechung nicht auftauchte.

Ich kann daher nur empfehlen, in Planungsverträgen über solche Leistungen von vornherein die mit dem HOAI-Honorar abgegoltenen Besprechungen zu definieren und für die übrigen Besprechungen ein gesondertes Honorar zu vereinbaren.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.01.2012 at 10:49 Uhr
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