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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Bauantrag ohne Vertrag
Beitrag von Nachricht
Vogelfutter
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 18.01.2012
IP: Logged
icon Bauantrag ohne Vertrag

Hallo Zusammen,

ich habe folgenden Sachverhalt den ich hier, so in der Form noch nicht gefunden habe.

Ein Bauherr hat sich bzgl. eines EFH-Neubau-Vorhaben an einem Generalunternehmer gewandt. Dieser hat den Bauherr daraufhin ein Angebot für den Neubau erstellt inkl. entsprechender Architektenleistungen für Planung, Bauantragsstellung,... usw. (ist in der Leistungsbeschreibung definiert)
Nun hat es sich so entwickelt, dass der GU (der auch Architekt ist), vor der Vertragunterzeichnung den Bauantrag schon angefertig hat. Dieser Antrag wurde auch von dem Bauherr eingereicht.
Kurz vor der Vertragsunterzeichnung ist der GU von seinem Angebot zurückgetreten.
Nun stellt der GU, dem Bauherr, die in Vorleistung erbrachte Bauantragstellung gem. HOAI in Rechnung.

Findet hier die HOAI Anwendung, wenn die Leistungen in dem Angebot (Leistungsbeschreibung) definiert waren und der Bauherr sich an den GU, in seiner Funktion als GU und nicht als Architekt gewandt hat ?
Da es jedoch nicht zu einem Vertragsabschluß gekommen ist, gab es auch keine gültige Vertragsgrundlage dafür.
Ist der GU somit in seiner Verantwortung, in Vorleistung getreten oder hat er einen Anspruch auf Vergütung nach HOAI?

Wie seht Ihr diese Situation?

[Edited by Vogelfutter on 18.01.2012 at 14:12 Uhr]

18.01.2012 at 11:54 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Bauantrag ohne Vertrag

Guten Tag,

das ist wohl in erster Linie ein juristisches Problem bzgl. des Zustandekommens eines Vertrages und dann in zweiter Linie, falls ein solcher zustande kam, die Frage, ob die Regeln aus der Rechtsprechung gelten, dass Unternehmen, die sich hauptsächlich mit der Bauausführung beschäftigen, für die damit verbundenen Planungsleistungen nicht an die HOAI gebunden sind.


Auftragserteilung

Nachdem der GU eine Planung erstellt und der AG diese entgegengenommen und verwertet (d.h. zur Baugenehmigungsbeantragung eingereicht) hat, dürfte m.E. in den Fällen reiner Planungsbeauftragung eine vergütungspflichtige Leistung erbracht worden sein (verglichen mit der Rechtsprechung, ab wann nicht mehr mit einer honorarfreien Akqusitionstätigkeit zu rechnen ist).

Das kann sich hier ganz anders darstellen, da der Planungsauftrag in Verbindung mit einer Realsierung des Bauvorhabens gesehen wurde.


Verwertungsmöglichkeit und Vergütungspflicht

Ob der AG nach dem Rücktritt des GUs von seinem Bauangebot noch Interesse hat, diese Planung auch so zu verwirklichen, d.h. ob diese Planung nun für ihn noch einen Wert hat, könnte sich auf die Vergütungspflicht zentral auswirken.

Dann, käme noch die Frage hinzu, ob in diesem Fall von der evtl. anzuwendenden Regel, dass ein separater Planungsauftrag auch wenn er von einem Bauunternehmen erbracht wird nach HOAI zu vergüten ist, abgewichen werden kann oder muss, da die mündliche Auftragserteilung zur Erstellung einer Genehmigungsplanung unter der Maßgabe zustande kam, dass die HOAI nicht gilt, sondern die vereinbarte Vergütung für diese Leistung. Nicht, das nicht grundsätzlich die HOAI gälte - aber die Frage stellt sich, ob der Auftrag überhaupt erteilt worden wäre, wenn er von vornherein nach HOAI hätte bezahlt werden sollen.


Gelten GU-Regeln generell?

Unter der Annahme, dass der AG diese Planung weiterhin realisieren möchte, wenn halt auch notgedrungen mit einem anderen Unternehmer, bleibt die Frage, ob dies zu den Konditionen der HOAI zu vergüten ist oder ob die Regelung bleibt, dass für GUs (bzw. hier sogar GÜs) die HOAI nicht gilt.

Das wäre u.a. daran zu messen, ob dieser Ausnahmetatbestand von der Art des Unternehmens abhängt (d.h. dass ein Bauunternehmen grundsätzlich nicht an die HOAI gebunden wäre) oder ob das im projektweisen Einzelfall entschieden werden muss (d.h. dass eine separate Planung nach HOAI zu vergüten ist und nur eine Planung für eine gleichzeitig beauftragte Bautätigkeit von der HOAI befreit ist).

Hierzu habe ich leider auf die Schnelle keine Rechercheergebnisse zur Hand; unten ist jedoch angeführt, wie es sich bei Planungen im Zusammenhang mit einer Bautätigkeit verhielt.


Kein Honorar bei eingeschlossener Planung

In einem Fall des OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.06.2007 - 10 U 308/07, waren die Planungsleistungen in einem GU-ANgebot eingschlossen und der AG beauftragte das Gesamtangebot nicht; der Planer erhielt dort kein eigenes Honorar zugesprochen. Das OLG argumentierte, dass gerade die Tatsache, dass die Planungsleistungen eines Architekten als mit im Preis enthalten aufgeführt worden sind, indiziert, dass die Planungsleistungen nicht gesondert zu vergüten waren, sondern von der Baufirma im Zusammenhang mit der Angebotserstellung zu übernehmen und vom Bauherrn letztlich erst im Falle der Auftragserteilung zu vergüten sind. Insoweit ist gerade kein vergütungspflichtiger Architektenvertrag zwischen der Bauinteressentin und dem Architekten zu Stande gekommen.

In ihrem Fall könnte die Vergütungspflicht anders herum deswegen bestehen, weil die Planungsleistungen im Angebot separat ausgwiesen waren und diese Leistung bereits mündlich abgerufen wurde.


HOAI-Honorar oder nicht?

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 28.10.2003 - 9 U 2083/01 noch für Recht erkannt: "Vereinbaren ein Architekt oder ein Ingenieur mit einem Bauträger ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI, ist das spätere Verlangen der Mindestsätze treuwidrig, wenn der Bauträger in schutzwürdiger Weise auf das vereinbarte Pauschalhonorar vertraut hat."

Möglicherweise ist das jedoch für Sie nicht relevant, weil das BGH zwischenzeitlich das Thema "schutzwürdiges Vertrauen" anders bewertet:

Nach dem Urteil des BGH vom 18.12.2008 - VII ZR 189/06 spricht dieser einem Bauträger "in aller Regel" den Vertrauensschutz ab, wenn er mit einer Honorarvereinbarung bewusst gegen das Preisrecht der HOAI verstößt oder dies jedenfalls nahe liegt. Dann schränkt allerdings der BGH ein, dass dies anders gewertet werden kann, wenn dem Bauträger kein bewusster Verstoß gegen das Preisrecht vorzuwerfen ist: "Schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung kann - wie jede andere Partei - auch ein Bauträger entwickeln, wenn er auf der Grundlage einer vertretbaren, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsaufassung davon ausgeht, die Preisvereinbarung sei wirksam."

Was der BGH für einen honorarkundigen Bauträger als AG definiert hat, könnte auch in Ihrem Fall gelten - ich sage aber könnte, denn vor Gericht und auf hoher See sind wir bekanntlich alle in Gottes Hand.


Fazit

Es gibt in Ihrem Fall so viele Wenns und Vielleichts, dass das aus HOAI-Sicht allein wohl nicht beantwortet werden kann. Da müssen also wohl die Kollegen von der Juristerei ran...

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.01.2012 at 16:27 Uhr
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