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archy01
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 19.01.2012
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Kündigung eines konkludenten Vertrages
Liebe Mitleser und Experten.
Ich wende mich als Architekt mit einem Problem an Sie, bei dessen Lösung Sie mir vielleicht etwas helfen können.
Für meinen Bauherren habe ich im Rahmen der Akquise eine Planung für fünf Seniorenhäuser angefertigt, die Kalkulation (2. Phase inkl. kompletter Nebenkosten) gehörte dazu.
Darauf hin habe ich nach klaren Signalen des AG den Bauantrag gestellt und eingereicht. Nach Erteilung der Genehmigung wollte sich der Kunde mit mir über die Höhe des Honorars "unterhalten", es stand eine deutliche Unterschreitung desselben zur Diskussion. Mit Blick auf die HOAI habe ich nach (für mich und die HOAI) vertretbaren Korrekturen (von 1/4-Satz auf Untersatz, Nebenkosten von pauschal 5% auf 3%) ein letztes Angebot abgegeben. Mein letzter Satz des sonst sympathischen Briefes war: "... ich lasse mich und meine Leistung nicht verramschen!"
Diese Korrektur wurde nicht mehr kommentiert, die Zusammenarbeit wurde unmittelbar danach schriftlich per Mail gekündigt und die anderweitige Vergabe der Architektenleistung angekündigt.
Gespräche mit dem berechnenden Statiker, ausführendem Tiefbauer und möglicher Handwerksunternehmen waren bis dahin auf Anraten des AG bereits erfolgt, das Bodengutachten war fertig, die Anträge an die Versorger gestellt.
Fragen:
- Wie verhält es sich mit dem Honorar in einem solchen Fall? Unbestritten sind die LP 1-4 abzurechnen, da der geschuldete Erfolg (Genehmigung) eingetreten ist. Kann ich das übrige Honorar unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen ebenfalls geltend machen?
- Wie verhält es sich mit dem Urheberschutz für die genehmigten Objekte, kann da jetzt "Jeder" dran "weiter bauen", ändern, verschandeln?
- Ein "alter" Bauantrag (2011) wurde vom AG in der Genehmigungsphase zurückgezogen, da er Zweifel an der Verwertbarkeit hatte. Aus reiner Fairness und in Erwartung eines "richtigen" Auftrages hatte ich diese Leistungen im Stundennachweis abgerechnet. Ich habe nicht wenig Lust, das Ding jetzt nach HOAI abzurechnen, nur, um den Geizkragen mal so richtig zu ärgern. Geht das?
Danke für ihre/Eure Hilfe
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19.01.2012 at 13:14 Uhr |
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archy01
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 19.01.2012
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Re: Kündigung eines konkludenten Vertrages
Puhhh, lassen Sie mich nicht im Stich!
Vielleicht hilft ja eine Vereinfachung der Fragestellung:
Besteht die Möglichkeit nach der Kündigung eines konkludenten/mündlichen Vertrages durch den AG nach Erfüllung der LP4, das Honorar unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen abzurechnen?
P.S.: Ich sehe das nicht als verbindliche Rechtsberatung an, ich möchte nur vorher wissen, ob sich der Weg zum Advokaten lohnt.
Vielen Dank schon jetzt.
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24.01.2012 at 09:01 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Kündigung eines konkludenten Vertrages
Hallo archy01,
dann sage ich mal meine Meinung dazu.
1) Sie reden selbst von einem konkludenten mündlichen Vertrag.
Damit dürften Sie sogar recht haben, wenn mittlerweile schon die Baugenehmigung vorliegt. Außerdem hat der Bauherr ja gekündigt und das geht nur, wenn er selbst unterstellt, dass es einen Vertrag gegeben hat.
Die HOAI regelt aber in § 7 Abs. 7 Satz 1:
"Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart."
Mehr als den Mindestsatz konnten Sie also nicht erwarten, sodass der Satz: ""... ich lasse mich und meine Leistung nicht verramschen!" so überflüssig wie ein Kropf war. Spätestens damit hat der Torero den Stier provoziert und dieser hat jetzt zurückgeschlagen.
2) LP 4 dürfte unstrittig nach den Mindestsätzen der HOAI abrechenbar sein. Ob auch weitere Leistunghsphasen berechnet werden können, hängt davon ab, ob Sie beweisen können, dass Sie mündlich einen Vollauftrag erhalten haben. Die Kündigung könnte evtl. darauf hindeuten, dass Sie zumindest mehr als nur LP 1-4 im Auftrag hatten. Das sollte aber besser ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht anhand der Unterlagen entscheiden.
3) Die Auswirkungen des Urheberrechts, so wie Sie sich das vorstellen, werden bei einem 08/15-Projekt nicht vorliegen. Sollte es sich um ein einzigartiges, besonderes und künstlerisch hoch anspruchsvolles Projekt handeln, dann sieht es schon anders aus.
4) Bezügl. des "alten" Bauantrags aus 2011 könnte der § 10 HOAI 2009 interessant sein: [url=] http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#10[/url]
Viele Grüße
bento
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24.01.2012 at 21:51 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kündigung eines konkludenten Vertrages
Zum Thema Honorarpflicht oder Akquisition gabe es vor kurzem ein paar Links unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1704&page=0#6234, da dürften Sie (und beim weiteren Suchen im Internet auch) einschlägige Urteile und ihre Auslegung zuhauf finden. Vielleicht ist ja genau so ein Fall schon dabei...
Mindestsätze und keine / geringe Nebenkostenvergütung sind übrigens für etliche (öffentliche) Auftraggaber an der Tagesordnung. Ein solches Angebot abzugeben, ist - aus Sicht der HOAI - zulässig.
"Verramschen" wäre aus meiner SIcht, wenn Sie selbst Ihre Leistung unter Wert verkaufen würden. Jemand anders kann das gar nicht mit Ihrer Leistung oder gar Ihnen machen - er kann höchstens nicht das bezahlen, was Sie möchten oder was Ihnen nach der HOAI mindestens zusteht. So wie Sie den Satz geschrieben haben, klingt er allerdings mehr nach Vera..." und wirkt deshalb auch auf mich recht provozierend. Würden Sie denn jemand einen Auftrag geben, der so mit Ihnen spricht?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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24.01.2012 at 22:16 Uhr |
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archy01
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 19.01.2012
IP: Logged
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Re: Kündigung eines konkludenten Vertrages
Ja, machen Sie mich nur fertig
Ihnen fehlt - natürlich - die Detailkenntnis des Auftrages, den ich, um Langeweile entgegenzuwirken, auch nur stark verkürzt dargestellt habe.
Wenn Ihnen nach einem 3/4 Jahr der Zusammenarbeit ein AG die Hälfte der HOAI Mindestsätze anzudrehen versucht, obwohl ihm die Honorare bei der ersten Kalkulation bekannt waren, wird Ihnen auch die Zornesröte ins Gesicht steigen > .
Vielen Dank für die übermittelten Links. Ich bin mittlerweile der festen Überzeugung, dass es sich hier um einen konkludenten VERTRAG handelt. Der Rahmen der Akquise war schon alleine durch die Unterzeichnung der Bauanträge überschritten. Bei (Teil-)Erfüllung der LP 5+6 wurden bereits Folgeleistungen erbracht, somit ist das Honorar auf Basis der Mindestsätze unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen abzurechnen.
Jetzt muss ich mir im PLZ.-Bereich 31-32 mal 'nen Advokaten suchen, der sich damit auskennt.
Haben Sie Hinweise oder Anregungen, wer hier in Frage kommen könnte?
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25.01.2012 at 08:51 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kündigung eines konkludenten Vertrages
Nur diesen: nicht jeder Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist im Baurecht und im Architektenrecht gleich stark und nicht jeder Anwalt, der mit der HOAI Erfahrung hat, hat auch gleich die Fachanwaltsprüfung absolviert.
Ich persönlich würde auf die Homepages naheliegender Kanzleien zugreifen und nach einer Vorauswahl (anhand der Tätigkeitsschwerpunkte usw.) mit dem Anwalt Ihrer Wahl kurz sprechen, ob entsprechende Erfahrungen vorliegen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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25.01.2012 at 13:14 Uhr |
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archy01
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 19.01.2012
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Re: Kündigung eines konkludenten Vertrages
Ich denke mal, dass ich bei der Architektenkammer meines Landes nicht schlecht aufgehoben bin, dafür bekommen die ja einen ordentlichen Beitrag
Danke für die Hilfe.
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25.01.2012 at 14:10 Uhr |
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RechteundPflichten
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 03.07.2013
IP: Logged
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Re: Kündigung eines konkludenten Vertrages
Hallo, also das mit den Kündigungen eines konkludenten Vertrages ist immer grenzwertig. Es gibt da keine klare Linie, was das betrifft. In fast jedem Fall wird nach Beweislage anders entschieden. Viele Grüße
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03.07.2013 at 17:11 Uhr |
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