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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anwendung HOAI 2002 oder HOAI 2009
Anwendung HOAI 2002 oder HOAI 2009
Grundlage HOAI ?
Beitrag von Nachricht
SabineBraumann@aol.com
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Beiträge: 8
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icon Anwendung HOAI 2002 oder HOAI 2009

Wer kann mir helfen?!
Habe mit dem Bauherrn einen HOAI Vertrag nach 2002 am 24.03.2009 abgeschlossen. In diesem Vertrag wurde unter anderem folgendes schriftlich vereinbart:
- Ausführung der Phase 1-3 sofort; Ausführung der Phase 4-9 nach Freigabe Fördermittel
Ebenfalls wurde folgender Passus schriftlich vereinbart:
"Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige HOAI. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Leistungen, die nach dem Inkrafttreten einer neuen HOAI, frühestens jedoch vier Monate nach Vertragsschluss, erbracht werden, nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Honorartafeln und Stundensätze honoriert werden.... Sonstige neue Inhalte einer HOAI-Novelle bedürfen einer schriftlichen Vertragsänderung, die keine Rückwirkung besitzt (§ 103 HOAI).

Die Leistungsphase 4 konnte aufgrund der späten Bereitstellung der Fördermittel erst im November 2011 erbracht werden. Abgerechnet wurde demzufolge nach der neuen HOAI.

Vom Bauherrn wurde die Rechnung gekürzt mit der Begründung, ich hätte nach der alten HOAI abrechnen müssen.
Stimmt dies? Obwohl dieser Passus extra damals schriftlich vereinbart wurde.
Er beruft sich jetzt auf den § 55 der neuen HOAI ( geht das? Die neue HOAI ist nicht vereinbart worden ?
Wie weit trifft hier der § 4 Abs 1 der HOAI 2002 zu?

Für eine schnelle Rückantwort wäre ich dankbar.
LG Bauplanung B.

[Edited by SabineBraumann@aol.com on 20.01.2012 at 20:42 Uhr]

20.01.2012 at 20:33 Uhr
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fdoell
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icon Re: Anwendung HOAI 2002 oder HOAI 2009

Guten Tag Frau Braumann,

aufgrund der Formulierung in Ihrem Vertrag dürfte folgende Regelung gelten:

Für die Leistungsphasen, die später als 4 Monate nach Inkrafttreten der neuen HOAI (d.h. also 4 Monate nach dem 18.8.2009, somit nach dem 18.12.2009) erbracht wurden, gelten die neuen, um 10 % erhöhten Honorartafeln, sofern dadurch die Höchstsätze der alten HOAI nicht überschritten werden. Bzgl. der Stundensätze ist für diesen Zeitraum keine Vereinbarung geschlossen, da in der neuen HOAI keine Stundensätze mehr verordnet sind.

Es bleibt noch zu klären, was der Begriff "erbracht" genau meint: begonnene oder abgeschlossene Leistungsphasen. Eine Leistung gilt i.d.R. als in dem Zeitpunkt erbracht, zu dem Sie die zivilrechtlich vereinbarten Pflichten erfüllt haben, d.h. bei Abschluss der Leistungsphase. Wenn Sie das in Ihrem Vertrag auch so gemeint und die Lph. 4 im November 2009 erbracht, also abgeschlossen, haben, gilt hierfür somit noch die alte Honorartafel, da die 4-Monats-Frist noch nicht überschritten war.

[Edited by fdoell on 21.01.2012 at 10:24 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.01.2012 at 10:23 Uhr
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SabineBraumann@aol.com
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icon Re: Anwendung HOAI 2002 oder HOAI 2009

danke für die Rückantwort.
Also die Phasen 1-3 wurden im Jahr 2009 erbracht und abgerechnet. Die Phase 4 wurde im November 2011 <2 Jahre> später erbracht und abgerechnet. Die Teilrechnung der Phase 4 wurde gekürzt!

Der HOAI vertrag schliesst die komplette Leistung bis einschl. Phase 9 mit ein. Wie verhalte ich mich jetzt dem BH. Gegenüber?

Lg Braumann

21.01.2012 at 11:03 Uhr
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fdoell
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icon Re: Anwendung HOAI 2002 oder HOAI 2009

Sorry; dass es bei der Lph. 4 um Nov. 2011 ging, hatte ich überlesen, weil ich davon ausging, dass es um die kritischne 4 Monate nach Inkrafttreten der HOAI 2009 ging. Wenn Lph. 4 erst 2011 bearbeitet wurde, müsste sie nach den genannten Regeln und der neuen Honorartabelle vergütet werden.

Mit welcher Begründung lehnt denn der AG die Vergütung der Lph. 4 nach der Honorartabelle der HOAI 2009 ab bzw. wie sieht er die vertragliche Vereinbarung?

Möglicherweise glaubt er, dass durch die Regelung in der HOAI 2009 überhaupt nichts aus dieser Fassung angewendet werden dürfte. Sie haben aber bei Vertragsabschluss lediglich vereinbart, dass ab Dez. 2009 die Leistungsphasen mit um 10% höheren Honoraren abgerechnet werden, wobei die 10% sich erst aus der verabschiedeten Fassung der 2009 ergeben haben (eine Vereinbarung, dass solche Leistungsphasen ganz nach der neuen HOAI abzurechnen sein sollten, wäre dagegen unzulässig, da steht der HOAI-Text selbst dagegen). Solange dies nicht zu einer Überschreitung der Höchstsätze der alten HOAI in der zutreffenden Honorarzone führt, ist das eine zulässige Vereinbarung!

So, jetzt müssen SIe mit dem AG reden...

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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21.01.2012 at 20:43 Uhr
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bento
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Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Anwendung HOAI 2002 oder HOAI 2009

Hallo Herr Doell,

ich komme leider zu einem anderen Ergebnis:

quote:
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Leistungen, die nach dem Inkrafttreten einer neuen HOAI, frühestens jedoch vier Monate nach Vertragsschluss, erbracht werden, nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Honorartafeln und Stundensätze honoriert werden....

Vertragsschluss: 24.03.2009
4 Monate nach Vertragsschluss: 24.07.2009
Inkrafttreten der HOAI 2009: 18.08.2009 (also später als 4 Monate nach Vertragsschluss)
Erbringung LP 4: November 2011

Damit ist für mich klar, dass LP 1-3 nach den Honorartafeln der HOAI 2002 und die LP 4 ff. nach den Honorartafeln der HOAI 2009 abgerechnet werden (sofern dann nicht die Höchstsätze der HOAI 2002 überschritten werden).
Hierbei unterstelle ich, dass die LP 1-3 vor dem 18.08.2009 erbracht wurden. Sollte das für ein oder mehrere LP nicht zutreffen, könnte man sich darüber unterhalten, ob im Vertrag Ausführungsfristen bestimmt wurden oder ob tatsächlich der Tag der Fertigstellung mit "erbracht" gemeint war.
Also z.B: LP 3 wird am 19.08.2009 dem AG übergeben. Ist jetzt die komplette LP nach den Tabellen der alten oder der neuen HOAI zu vergüten?

Viele Grüße
bento

Ergänzung:
Diese Antwort bezog sich auf Ihren vorletzten Beitrag, da ich den letzten noch nicht gesehen hatte. Nunmehr kommen wir ja beide zum gleichen Ergebnis. Ihre Interpretation der 4 Monatsfrist halte ich aber weiterhin für falsch.

[Edited by bento on 21.01.2012 at 21:03 Uhr]

[Edited by bento on 21.01.2012 at 21:04 Uhr]
21.01.2012 at 20:59 Uhr
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SabineBraumann@aol.com
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icon Re: Anwendung HOAI 2002 oder HOAI 2009

ok!
Wenn ich das jetzt alles so richtig verstanden habe, liege ich auch soweit im recht.
Die phasen 1-3 wurden vor inkrafttreten der neuen HOAI abgeschlossen und nach "2002" abgerechnet. Zwei jahre später bekam ich den startschuss für die weiterbearbeitung der phasen 4-9. Phase 4 wurde im November 2011 erarbeitet, fertiggestellt und nach HOAI 2009 abgerechnet. Diese Erhöhung der letzten rechnung wird vom AG nicht anerkannt.

Erst behauptet er, dass wir einen Vertrag nach alter HOAI abgeschlossen haben, (was auch stimmt! Aber ebend mit der Vereinbarung der Erhöhung bei einer inkrafttretung einer neuen HOAI) jetzt beruft er sich auf den Paragraphen 55 der neuen HOAI. In dem sinngemäss festgelegt ist, dass leistungen die nach Inkrafttreten aber vorher vertraglich vereinbart wurden , nicht nach der neuen HOAI abgerechnet werden dürfen.
Ich bin der ansicht, der Paragraph 55 trift bei uns garnicht zu, da wir einen Vertrag nach "2002" abgeschlossen haben. Was ist mit Paragraph 4 der HOAI 2002 ? Dort steht eindeutig drinn, dass das gilt was schriftlich vereinbart wurde.



Ich habe jetzt dem AG einen Planungsstop angezeigt. Kann ich das eigendlich einfach so oder könnte dies sich nachteilig für mich auswirken?
Leider stellt er auf sturr und bezahlt den strittigen betrag einfach nicht.

21.01.2012 at 22:06 Uhr
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bento
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icon Re: Anwendung HOAI 2002 oder HOAI 2009

Hallo,

den Passus mit der höheren Honorierung findet man nicht allzu oft in Verträgen.
Ein Auftraggeber würde auch nicht auf die Idee kommen, eine derartige Regelung vertraglich aufzunehmen.
Also unterstelle ich mal, dass Sie diese Zeilen ins Vertragswerk eingebracht haben.
Die Frage ist nur, ob die Honorarerhöhungsoption von Ihnen "untergeschoben" wurde oder ob sie offen verhandelt wurde?
Im letzteren Fall würde sich der Vertragspartner auf AG-Seite sicher an den Zweck der Regelung erinnern und müsste normalerweise dazu stehen.

Oder ist das Verhältnis bereits etwas gestört und er versucht jetzt Kosten zu sparen mit der Begründung des § 55 HOAI 2009?

Einen Planungsstopp mit der Begründung einer unvollständigen Bezahlung würde ich tunlichst unterlassen. Das verhärtet nur die Fronten (bis hin zur "Erpressung" ) und könnte Schadenersatzforderungen des AG auslösen.
Entweder Sie bekommen bis zur Beendigung der Planungsleistungen Ihre Forderungen durch oder man einigt sich oder Sie verzichten oder klagen. Das hängt sicherlich auch von der Größe des Auftrags und von der "Wichtigkeit" des AG ab.

Viele Grüße
bento

22.01.2012 at 21:16 Uhr
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fdoell
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icon Re: Re: Anwendung HOAI 2002 oder HOAI 2009

quote:
SabineBraumann@aol.com wrote:
Jetzt beruft er sich auf den Paragraphen 55 der neuen HOAI. In dem sinngemäss festgelegt ist, dass leistungen die nach Inkrafttreten aber vorher vertraglich vereinbart wurden , nicht nach der neuen HOAI abgerechnet werden dürfen.


Das meinte ich oben. Die HOAI 2009 beinhaltet ja eine Fülle von Neuregelungen, unter anderem jene, dass Verträge, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen wurden, nach der alten Fassung abzurechnen sind. Eine Vereinbarung, dass Leistungsphasen nach Inkrafttreten der neuen HOAI gemäß dieser abzurechnen seien, wäre deshalb wohl als nichtig zu bezeichnen.

Sie haben jedoch lediglich die Verwendung der neuen Honorartabellen vereinbart. Einmal davon ausgehend, dass Sie im April 2009 bereits wussten, dass diese um 10% höher ausfallen werden, haben Sie also für die nach den neuen Honorartabellen abzurechnenden Leistungsphasen eine Hnorarsatzerhöhung abgeschlossen. Bzgl. des Honorarsatzes (d.h. des Punktes zwischen Mindest- und Höchtssatz in einer Honorarzone) gilt die Freivereinbarkeit, es ist jedoch die Schriftform bei Vertragsabschluss erforderlich.

Beispiel: aK 250.000 €, vereinbart war Hz III. Das Honorar hierfür beträgt für Gebäude nach § 16 Abs. 1 HOAI 1996/2002 26.380 bis 32.373 €. Wenn Sie bei Vertragsabschluss den Mittelsatz vereinbart hatten, war dies ein Gundhonorar von 29.376,50 €. Bei Erhöhung um 10% (entsprechend dem Mittelsatz gem. § 34 Abs. 1 HOAI 2009) beträgt das neue Grundhonorar 32.314 €. Es liegt noch im Rahmen der og. Spanne der HOAI 1996/2002 und ist damit zulässig.

Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem Architekten nur zu, insofern berechtigte Zahlungsforderungen nicht beglichen sind und Gegenforderungen nicht bestehen. Ich stimme aber bento zu, dass Sie sich gut überlegen sollten, ob es das wert ist, denn bei diesem AG (und Bekannten von ihm) werden Sie dann evtl. keinen Auftrag mehr erhalten.

@bento: SIe haben Recht, die 4-Monatsfrist bezog sich natürlich auf den Vertragsabschluss, nicht auf das Inkrafttreten der neuen HOAI.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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23.01.2012 at 09:32 Uhr
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SabineBraumann@aol.com
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icon Re: Anwendung HOAI 2002 oder HOAI 2009

Vielen Dank für die vielen Meinungen,

wie sich die HOAI 2009 von der Änderung und Erhöhung her konkret auswirkte, konnte wohl keiner so richtig im März /April 2009 einschätzen.
Wenn ich mich an die Regelung (Neue Berechnung darf nicht höher als der alte Höchstsatz liegen) halten muss und der § 4 der alten HOAI auch nicht mehr zählt, obwohl ja die HOAI 2002, wie gesagt vereinbart ist, werde ich meine Forderung wohl auch nicht einklagen brauchen, denn da liege ich dann höher. Bei Leistungsphase 4 um 6,00 Euro!
Dass ich vom AG keinen Auftrag mehr bekommen werde ist klar.
Übrigens habe ich diesen Passus nicht untergeschummelt, das Musterformular des Vertrages wurde von einem RA aufgestellt. Darauf muss ich eigentlich vertrauen können.

23.01.2012 at 11:35 Uhr
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fdoell
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icon Re: Anwendung HOAI 2002 oder HOAI 2009

Wenn Ihr um 10% erhöhtes Honorar den Höchstsatz in der Honorarzone überschreitet, greift automatisch § 4 Abs. 3 HOAI 1996/2002, d.h. wenn keine der dort genannten Umstände zutreffen, bleibt das Honorar eben auf den Höchstsatz beschränkt. Das heißt also nicht, dass eine 10%-Erhöhung die über den Höchstsatz führt überhaupt nicht gilt, sondern eben auf den Höchstsatz gedeckelt.

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Friedhelm Doell
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23.01.2012 at 12:04 Uhr
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SabineBraumann@aol.com
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icon Re: Anwendung HOAI 2002 oder HOAI 2009

OK, dann kann ich also maximal den Höchstsatz pro LP der alten HOAI ansetzen?!
Danke,
wenn ich mich bei meinem nächsten Gespräch mit dem AG zur nochmaligen Klärung darauf berufen kann, ist mir schon sehr geholfen.

Liebe Grüße ,S.B.

23.01.2012 at 12:14 Uhr
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fdoell
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icon Re: Anwendung HOAI 2002 oder HOAI 2009

Ich denke ja und würde mich dabei auf das Urteil des OLG Brandenburg, . v. 07.12.2005 – 4 U 151/02 – BauR 2008, 118, nachfolgend: BGH, Beschl. v. 26.07.2007 – VII ZR 18/06 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) mit dem Leitsatz "Eine schriftliche Honorarvereinbarung in einem Architektenvertrag, welche die Höchstsätze der HOAI überschreitet, ist unwirksam. Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führt zu einer Reduzierung des Honoraranspruchs auf das sich nach der HOAI errechnende Höchstsatzhonorar" berufen.

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Friedhelm Doell
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23.01.2012 at 12:29 Uhr
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