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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Grundlagenermittlung
Beitrag von Nachricht
JMF
Level: Member
Beiträge: 16
Registriert seit: 12.02.2012
IP: Logged
icon Grundlagenermittlung

Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Anrechenbarkeit der Grundlagenermittlung LP1.

Gleicher Kunde aber zwei verschiedene Ladenlokale.

Die Planung zu dem ersten Geschäft kam nicht zur Ausführung, die Planung wurde aber in Rechnung gestellt. Die Planung zu dem Zweiten Ladenlokal wurde realisiert.

Jetzt wird bemängelt, dass die LP1 auch zweimal berechnet wurde.
Begründung: die Vorgaben seitens des Kunden waren diegleichen.

Das zweite Ladenlokal war aber nicht nur erheblich größer, sondern auch völlig anders in Grundriss und Architektur.

Ist es korrekt, die LP1 auch zweimal zu berechnen?

Vielen Dank
JMF

gibt es eine Splittertabelle speziell für raumbildenden Ausbau?

12.02.2012 at 20:19 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Grundlagenermittlung

Anlage 11 zur HOAI 2009:

"Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung

b) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf

c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Zusammenfassen der Ergebnisse "


Wenn die beiden Objekte sich sehr unterscheiden, wurden evtl. auch die Aufgabenstellungen - bei gleichem Ziel - an diese Grundrisse angepasst. Vom Teilpunkt a) der Grundlagenermittlung können also möglicherweise Teile gleich geblieben sein, während andere sich wegen der verschiedenen räumlichen Verhältnisse nicht wiederholt haben.

Die Punkt b), c) und d) dagegen dürften bei anderen Objekten auch anders ausfallen.

Fazit: evtl. (!) ist ein Teil der Teilleistung a) nicht mehr zu erbringen gewesen. Dann wäre dafür eine Kürzung der Prozentsätze denkbar, aber eben nur in dem Verhältnis der entfallenen Teilleistungen. Teilleistung a) kann jedoch je nach Projekt sehr unterschiedlich bewertet werden, Siemon gibt z.B. 1,0 - 2,8 von insgesamt 3,0 Prozentpunkten an. Das muss man also im Einzelnen erst einmal bewerten. Ein Kompromiss - wenn Sie weiter mit dem AG arbeiten wollen, sich aber auf kein sinnvolles Kriterium einigen können - wäre z.B. die halbe Prozentzahl, also 1,5 v.H.

Dabei ist aber grundsätzlich erforderlich, dass vertraglich die Teilleistungen der HOAI als zu erbringen vereinbart waren. War dagegen nur das Leistungsziel einer Grundlagenermittlung zu erreichen, dürfte die vereinbarte Vergütung auch dann im vollen Umfang fällig sein, wenn einzelne Tätigkeiten gem. Anlage 11 nicht erforderlich waren.

---

Die Splittingtabellen sind meist für Gebäude und raumbildende Ausbauten gemeinsam aufgestellt. Viel größer als mögliche Unterscheide zwsichen diesen beiden Leistungsbildern sind nämlich die im Einzelfall vorzunehmenden möglichen Bewertungen der jeweiligen Teilleistungen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

12.02.2012 at 22:26 Uhr
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JMF
Level: Member
Beiträge: 16
Registriert seit: 12.02.2012
IP: Logged
icon Re: Re: Grundlagenermittlung

quote:
fdoell wrote:
Dabei ist aber grundsätzlich erforderlich, dass vertraglich die Teilleistungen der HOAI als zu erbringen vereinbart waren. War dagegen nur das Leistungsziel einer Grundlagenermittlung zu erreichen, dürfte die vereinbarte Vergütung auch dann im vollen Umfang fällig sein, wenn einzelne Tätigkeiten gem. Anlage 11 nicht erforderlich waren.


Danke, besonders der oben zitierte Aspekt war mir nicht bekannt. Ich dachte immer, dass auch ohne vertragliche Vereinbarung jede LP gesplittet werden muss.

Gruß JMF

13.02.2012 at 08:16 Uhr
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