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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : anrechb.Kosten von Versicherungsschäden
Beitrag von Nachricht
derElk
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Beiträge: 15
Registriert seit: 31.07.2003
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icon anrechb.Kosten von Versicherungsschäden

Guten Tag - leider finde ich nichts wirklich aussagekräftiges bezüglich der Anrechenbarkeit bei entstandenen Kosten, die durch eine Bauwesenversicherung abgegolten wurde.
Ich hatte den Versicherer selbst gefragt, ob er auch mein Planerhonorar akzeptiert. Dies wurde mir verneint.
Doch war ich sowohl bei der Schadensaufnahme maßgeblich beteiligt, sowie bei der Betreuung der Schadensregulierung, als auch mit der Abrechnung. Aus meiner Sicht eindeutig eine entweder zusätzliche Leistung, oder als anrechenbare Kosten anzusetzen.
Ich befürchte allerdings ich liege da falsch
Über Antworten freue ich mich!

16.02.2012 at 18:22 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: anrechb.Kosten von Versicherungsschäden

Ob diese Kosten dem Auftraggeber von einer Versicherung erstattet wurden oder nicht, hat direkt mit Ihnen als Planer erst einmal nichts zu tun.

Bei der Vergütung solcher zusätzlichen oder besonderen Leistungen ist zu unterscheiden, ob der Vertrag nach der HOAI alter oder neuer Fassung abgeschlossen wurde. Nach alter Fassung bedarf nämlich die Vergütung von Besonderen Leistungen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. NACH Erbringung dieser Leistungen hat der AN i.d.R. keinen Anspruch auf Vergütung, wenn der AG sich dann weigert, diese Vereinbarung abzuschließen.

Nach der HOAI 2009 ist es wesentlich einfacher, besondere Leistungen vergütet zu bekommen.


Zur Beantowrtung Ihrer Frage müsste geklärt werden:

1. Welche HOAI gilt?

2. Worin genau bestand denn - in HOAI-Teilleistungen oder Leistungsphasen und in Objekten und Leistungsbildern ausgedrückt - Ihre zusätzliche Tätigkeit aufgrund des Schadens?

3. Wie sieht denn der Auftrag seitens des AGs für Ihre Schadensaufnahme, Bauüberwachung und Abrechnung aus?

4. Was sagt denn der AG dazu, wie die Versicherungsklauseln zur Vergütung von Ingenieurleistungen bei Schadensfällen aussehen? Oder haben Sie die Klauseln bekommen und können selbst darin nachschauen?

5. Mit welcher Begründung schließt denn die Versicherung die Honorierung der zur Schadensbeseitigung notwendigen Ingenieurleistungen genau aus?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.02.2012 at 19:18 Uhr
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derElk
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 31.07.2003
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icon Re: anrechb.Kosten von Versicherungsschäden

Hallo zurück
also dann werde ich mal versuchen meine Antworten zu geben

1.) alte HOAI
2.) Schadensaufnahme, Kostenermittlung zur Schadensbeseitigung für die Versicherung zur Schadensmeldung, Bauüberwachung der Arbeiten, Abrechnungsprüfung
3.) weiß ich nicht
4.) Die Antwort, dass Leistungen des Architekten nicht übernommen werden habe ich vom Versicherer selbst erhalten - im Zuge meiner Kostenabrechnung
5.) Das sei bei jeglicher Bauwesenversicherung so

Ich würde die entstandenen Kosten als anrechenbar ansetzen, nicht als Sonderleistung. Der Projektsteuerer ist jedoch der Meinung ich hätte kein Anrecht auf eine Honorierung, da der Versicherung diese Leistung auch nicht anerkennt.

Danke für's Mitdenken

Ich wünsche
ein schönes Wochenende


17.02.2012 at 19:15 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Re: anrechb.Kosten von Versicherungsschäden

3. Wie sieht denn der Auftrag seitens des AGs für Ihre Schadensaufnahme, Bauüberwachung und Abrechnung aus?

quote:
derElk wrote:
3.) weiß ich nicht

Das scheint mir das Hauptproblem zu sein: Sie scheinen hier ohne konkreten und verbindlichen Auftrag für den Bauherrn tätig geworden zu sein (mit der bereits angesprochenen Konsequenz, dass bei Einstufung als Besondere Leistung nach HOAI 1996/2002 eine Vergütung nur erfolgt, wenn darüber eine schrifltiche Vereinbarung mit dem AG zustande kommt).

Wie kommts? Was hat Sie dazu bewegt? Möge Sie schildern, welcher Art der Schaden war und wie es dazu kam, dass Sie sich um diese Angelegnheiten gekümmert haben? Normalerweise macht man ja nicht einfach "etwas" für einen Auftraggeber, ohne zuvor über das Honorar zu sprechen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
18.02.2012 at 13:33 Uhr
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derElk
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Beiträge: 15
Registriert seit: 31.07.2003
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icon Re: anrechb.Kosten von Versicherungsschäden

Hallo zurück
wenn man mitten im Rohbau steht, der durch einen Starkregenfall bis zur Hälfte im Schlamm versinkt ist man als Bauleiter zwangsläufig damit beschäftigt diesen Schaden im Zuge der allgemeinen Bauleitung mit zu bearbeiten. Der Bauablauf alleine gab dies vor.

Alle meine zu diesem Zeitpunkt tätigen Gewerke hatte mit der Beseitigung der Arbeiten zu tun. Da die Beauftragung der Arbeiten auf Grundlage der Einheitspreisverträge erfolgen mußte war ich auf jedenfall erster Ansprechpartner.
Schließlich wurden z.B. gerade eingebaute Türen wieder ausgebaut und mussten erneut hergestellt und wieder eingebaut werden. Sprich es gab eine Massenmehrung auf meiner Betreuungs- / Bauleitungsseite sowie den Zusatzaufwand des Abbruchs.

Nach meinem Verständnis hat dies nicht mit einer besonderen Leistung meinerseits zu tun, sondern lediglich um zusätzlich anrechenbare Kosten. Ist der Gedankengang so falsch?

Mit bestem Gruß zurück
Elke Alberts

[Edited by derElk on 21.02.2012 at 18:43 Uhr]

21.02.2012 at 18:38 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: anrechb.Kosten von Versicherungsschäden

Guten Tag Elke Alberts,

das scheint mir zunächst einmal ein juristisches Problem zu sein, dessen Ergebnis bzgl. der Versicherungsleistungen davon abhängt,

- worauf der Hochwasserschaden ursächlich zurückzuführen ist (Planungsfehler oder unvorhersehbares Ereignis außerhalb der nach dem Stand der Technik für den Bauvertrag festzusetzenden Starkregen, der vom Untenehmer zu berücksichtigen war)

- ob der Schaden der Einflusssphäre des Bauherrn oder des Bauunternehmers zuzurechnen ist

- ob die Bauleistungsversicherung durch den Auftraggeber erfolgte = ABN (vgl. Allgemeine Bedingungen, z.B. gem. Muster http://www.gdv.de/downloads/versicherungsbedingungen/schaden-und-unfallversicherung/allgemeine-bedingungen-fur-die-bauleistungsversicherung-durch-auftraggeber-abn-2011/su_230_abn2010/) oder durch den Bauunternehmer = ABU (vgl. z.B. http://www.gdv.de/downloads/versicherungsbedingungen/schaden-und-unfallversicherung/allgemeine-bedingungen-fur-die-bauleistungsversicherung-von-unternehmerleistungen-abu-2011/su_232_abu2010/)

- Ob die Bauleistungsversicherung den konkreten Hochwasserschaden abdeckt oder nicht

Wurde die Bauleistungsversicherung nach dem og. Muster abgeschlossen (was im konkreten Fall durchaus anders sein kann) und ist sind die Schadensbeseitigungspflichten dem AG zuzuordnen, sind nach meinem Verständnis die Leistungen des Bauunternehmers diesem auf Basis des LVs zu vergüten und ansonsten alle erforderlichen Leistungen, die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Schadenseintritt dienen, versichert. Dazu gehören zunächst einmal auch Baunebenkosten.

Der Wert von Baunebenkosten wird bei der Bestimmung des Versicherungswertes nicht mit einbezogen (§ 5 Abs. 1 ABN). Als Nichtjurist kann ich nicht beurteilen, ob das bedeutet, dass die Baunebenkosten nicht ersetzt werden oder nur, ob sie bei der Bestimmung der Versicherungssumme in einer bestimmten Art und Weise anzusetzen sind.

Nach meinem Verständnis ist aber unabhängig davon, welche Kosten einem Bauherren im Versicherungsfall von der Bauleistungsversicherung ersetzt werden, der damit verbundene Aufwand an Planungs- und Bauüberwachungsleistungen durch den AG zu ersetzen. Die Versicherung bewahrt ihn ja nur davor, gewisse Kosten nicht aus eigener Tasche zu bezahlen - die Beauftragung von Leistungen an Dritte ist nach dem Werkvertragsrecht jedoch unabhängig davon zu vergüten.

Dabei ist hinsichtlich von in der HOAI geregelten Leistungen zu unterscheiden, ob es sich um wiederholte Grundleistungen oder zusätzliche Leistungen handelt. Bei wiederholten Grundleistungen verlangt die Rechtsprechung den Nachweis, dass die Grundleistung bereits einmal abgeschlossen wqr, siehe http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1262&page=0#4670; bei wiederholten Grundleistungen, die eine Änderung des Leistungsziels zur Grundlage haben, wird dem Planer i.d.R. auch ein Tabellenhonorar zugesprochen.

Handelt es sich um zusätzliche Leistungen ohne Veränderung des Leistungsziels, sieht die Rechtsprechung dies als Besondere Leistung. Dazu gab es bereits einen ausführlichen Thread unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1400. Besondere Leistungen werden nur vergütet, wenn darüber nach § 5 Abs. 4 HOAI 1996/2002 eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Sie sind nach dem gleichen Paragraphen entweder als Tabellenhonorar mit einem angemessenen Prozentsatz oder auf Zeithonorarbasis abzurechnen, nicht jedoch durch Hinzurechnung der Schadensbeseitigungskosten zu den anrechenbaren Kosten.

Fazit: das Argument des Projektsteuerers, Ihre Aufwendungen würden nicht vergütet, wenn die Versicherung sie nicht erstattet, dürfte nach dem Werkvertragsrecht nicht greifen. Nach HOAI alter Fassung und der dazugehörigen Rechtsprechung ist jedoch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber erforderlich, um die Besonderen Leistungen im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung vergütet zu bekommen. Ohne diese dürfte eine Anspruchsdurchsetzung nach der vorliegenden Rechtsprechung schwierig werden. Leider.

Sollte sich der AG dagegen weigern (der Projektsteuerer ist ja i.d.R.nicht direkt Auftraggeber), müssten Sie mit einem fachlich versierten Anwalt klären, ob ggf. andere Rechtsgrundlagen außer einer werkvertraglichen Bezahlung in Frage kommen (Entschädigung o.a.m.)

[Edited by fdoell on 21.02.2012 at 23:35 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.02.2012 at 23:27 Uhr
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