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buzz
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Beiträge: 2
Registriert seit: 27.02.2012
IP: Logged
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Mehraufwand Bauüberwachung bei mangelnder Ausführung
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ein Mehraufwand in der Bauüberwachung, der durch die mangelnde Leistung einer Firma (nichteinhaltung von Terminen, mangelhafte Ausführung mit erforderlichem Gutachten, Schäden mit Einstellung durch BG, Bauverzögerung) vergütet werden kann?
Der Architekt hat dem Bauherren den Mehraufwand (zusätzliche Anfahrten, Dokumentation, Schriftverkehr, zusätzliche Koordination Gutachten und BG-Bau) in Rechnung gestellt, der Bauherr hat die zurückgewiesen unter dem Hinweis, eine solche zusätzliche Vergütung sei nur möglich, wenn der Architekt dem Bauherren den Auftragsentzug empfohlen hat und der Bauherr dieser Empfehlung nicht folgt.
Wo genau ist das geregelt? Ich kann dazu nicht finden...
Vielen Dank
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27.02.2012 at 11:31 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Mehraufwand Bauüberwachung bei mangelnder Ausführung
Die Regelung "eine solche zusätzliche Vergütung sei nur möglich, wenn der Architekt dem Bauherren den Auftragsentzug empfohlen hat und der Bauherr dieser Empfehlung nicht folgt. " müsste wohl derjenige begründen oder zitieren, der sich darauf beruft.
Dass Baufirmen nicht immer nur einwandfrei arbeiten, liegt auf der Hand, sonst bräuchte man ja im Normalfall die Bauüberwachung hinsichtlich der Teilleistung a)" Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften" in Lph. 8 nicht.
Die Nichteinhaltung von Terminen und die damit verbundene Bauverzögerung führt nicht automatisch zu einer Mehrvergütung. Dazu gibt es eine Fülle höchstrichterlicher Rechtsprechung, deren Zitierung den Rahmen hier sicherlich sprengen würde. Eine Mehrvergütung braucht jedoch im Regelfall eine vertraglich definierte Bauzeit, für die das Honorar der Lph. 8 gelten soll und Regelungen, die beim Überschreiten derselben gelten sollen; ohne eine solche entbehrt ein Mehraufwand zunächst einmal einer Rechtsgrundlage bzgl. einer damit einhergehenden Mehrvergütung.
Die mangelhafte Bauausführung zu verhindern, ist Teil der Hauptleistungen bei der Objektüberwachung. Hier sollte sich der Planer sicher sein, dass ER keine mangelhafte Leistung erbracht hatte, weil er die Ausführung wichtiger Details nicht überwacht und gerügt hat. Wenn er darüber hinaus möglicherweise auch nicht die Fachkunde hat, den Mangel zu erkennen, sondern dazu einen Gutachter braucht, müsste man wirklich mehr über den konkreten Fall wissen, um beurteilen zu können, ob hier ein vergütungspfllichtiger Mehraufwand vorliegt oder nicht.
Dies betrifft auch Schäden, die der Unternehmer woran? erzeugt hat und nach denen die Berufsgenossenschaft was genau? eingestellt hat. Hier wird es ohne Detailangaben praktisch unmöglich, irgend eine Aussage zu treffen.
Fazit: damit ein Leistungserbringer der Lph. 8 einen Anspruch auf Mehrvergütung hat, müssen eine Fülle von Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. auch Threads wie http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1729 zu Besonderen Leistungen), die man nicht pauschal, sondern nur im konkreten Einzelfall bewerten kann. Dafür jedoch ist die vorliegende Beschreibung bei weitem nicht ausreichend und sprengt evtl. auch den Rahmen dieses Forums.
[Edited by fdoell on 28.02.2012 at 09:38 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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27.02.2012 at 19:37 Uhr |
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buzz
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 27.02.2012
IP: Logged
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Re: Re: Mehraufwand Bauüberwachung bei mangelnder Ausführung
quote: fdoell wrote:
...und sprengt evtl. auch den Rahmen dieses Forums.
[Edited by fdoell on 28.02.2012 at 09:38 Uhr]
Ja, das denke ich auch. Vielen Dank für die Antwort.
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28.02.2012 at 14:19 Uhr |
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