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consultants01
Level: Gast
IP: Logged
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Anwendung der Hoai bei Auslandsprojkt
Sehr geehrte Berater,
Wir haben folgende Umstände, für die ich gerne Ihre Meinung abfragen möchte.
Wir also Deutsches Architekturbüro (GmbH) haben auf der Basis eines einfachen Angebotes, das vom auslandischem Auftraggeber (aus Asian) freigegeben wurde, Generalplaner Leistungen für sein Projekt im Ausland, aus Deutschland erbracht. Es wurde nicht auf die Hoai im Angebot hingewiesen also können wir auch nicht nachweisen, dass wir Hoai zur Abrechnung der Leistung vereinbart haben.
Darauf hin hat er die Leistung nicht vollständig bezahlt und wir haben ihn im Ausland -in seinem Land- auf Festellung der Leistung durch experten, um den restlichen Honorar von ihm zu erhalten, verklagt. Die Klage ist noch am laufen und Termine stehen an.
Überraschend verklagte er in Deutschland auf Bereicherung und möchte die bereits bezahlten Honorare zurück haben mit der Begründung: Leistung war nicht vollständig bzw. Abgabe erfolgte nicht. Ganz unabhängig davon wer nun Recht hat, möchte ich folgendes erläutern:
Wir müssen jetzt seine Klage in Deutschland erwidern. Die richtige Strategie ist mit Berücksichtigung folgender Annahmen- jetzt abgefragt:
1. Unser Angebot, das er frei gegeben hat war viel niedriger als die Ansätze der Hoai. Es wäre für uns also von Kommerzieller höchster Interesse, wenn wir irgendwie aber sicher die Abrechnung der Leistung nun nach Hoai machen könnten.
2. Dagegen spricht, dass bereits ein Verfahren im Ausland zum selben Thema läuft, und ich weiß nicht ob ich das Gericht hier einfach darauf hinweisen sollte und damit versuche die Klage hier einzustellen, oder besser deutsches Recht verlangen anzuwenden, gegenklage einzureichen, und eine Abrechnung nach Hoai zu verlangen.
Der Knackpunkt ist also könnte ich nach Hoai abrechnen oder nicht? Und wenn ja nach welchen sicheren Regeln ?
Danke für Ihren Input.
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18.03.2012 at 23:22 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Anwendung der Hoai bei Auslandsprojkt
Guten Tag,
die HOAI ist als deutsche Vorschrift nur zwingend bei Projekten anzuwenden, deren Auftraggaber in Deutschland sitzt und die in Deutschland liegen. Im Ausland gilt die HOAI nur, wenn die Vertragsparteien sie explizit vereinbart haben. Da Sie eine andere Vertragsbasis haben und nicht explizit die HOAI (auch nicht implizit, da Sie ja wohl Ihr Honorar im Angebot auch nicht auf Basis der HOAI hergeleitet haben), besteht m.E. keine Rechtsbasis, sich nun als Auftragnehmer auf die zwingende Anwendung der HOAI zu berufen.
Darüber hinaus sind sicherlich noch ein Fülle von juristischen Fragen zu klären, deren Beantwortung Sie aber in diesem Forum nicht erwarten dürfen, z.B.: Ist Werk- oder Dienstvertragsrecht vereinbart, welche Modalitäten sind bei Leistungsänderungen vorgesehen usw. Da brauchen Sie wohl auch eher einen Fachanwalt für internationales Vertragsrecht (speziell für das Land, um das es hier geht) als einen deutschen Spezialisten für das nur hier im Inland geltende Honorarrecht der HOAI.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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19.03.2012 at 02:13 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
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Re: Anwendung der Hoai bei Auslandsprojkt
Guten Tag,
ich will noch einen wichtigen Hinweis geben für Verträge mit ausländischen Auftraggebern und Bauvorhaben im Ausland. Die Auftragnehmer sollten sich unbedingt von einem mit Auslandsverträgen erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen. In solchen Konstellationen sollte nämlich vereinbart werden, welches Recht überhaupt gelten soll. Das kann in solchen Fällen nämlich deutsches Recht, Recht des Landes des Auftraggebers oder sogar das Recht eines dritten Landes sein. Das gilt nicht nur für die Honorierung, sondern auch für den Vertrag als solches. Außerdem sollte vereinbart werden, welche Gerichtsbarkeit im Streitfall zuständig sein.
Wenn es versäumt wird, dieses alles vorher klar zu vereinbaren, kommt es zu großen Problemen im Streitfall.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
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19.03.2012 at 08:53 Uhr |
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