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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarberechnung ohne Vertrag
Beitrag von Nachricht
Hubi
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 21.05.2012
IP: Logged
icon Honorarberechnung ohne Vertrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben von 01/2011 bis 08/2011 ein altes Reihenhaus mit einem Architekten umgebaut. Da wir den Architekt kannten und er keinen Vertrag machen wollte, haben wir den Umbau ohne schriftlichen Honorarvertrag und ohne eine mündliche Festlegung des Honorars durchgeführt. In seiner Schlussrechung von 04/2012 setzt der Architekt nun Stufe III Mittelsatz und einen Umbauzuschlag von 30% an. Sonst erwähnt er keine besonderen Maßnahmen. Allerdings waren wir mit der Zusammenarbeit nicht zufrieden und das Gesamthonorar erscheint uns zu hoch. Fragen: 1) Können wir laut HOAI 2009 Stufe III Mindestsatz und einen Umbauzuschlag von 20% fordern, da kein schriftl. Vertrag?
2) Gehört Heizung, Sanitär und Elektro zur technischen Ausstattung, so dass diese Kosten ab 25% Anteil Nichttechnik nur noch anteilig angerechnet werden dürfen?
3) Sind Fahrtkosten bei 2km einfacher Entfernung vom Büro anrechenbar?
4) Kann der Architekt nachträglich (nach Schlussrechnung) besondere Leistungen abrechnen, die er weder während der Bauphase als besondere Leistungen noch in der Schlussrechnung erwähnt hat, z.B. Fliesenplan, Schlitzplanung, Bestandsaufmaß, besondere Betreuung Heizung Sanitär, Elektro? Wir haben diese weder wahrgenommen noch bewußt in Auftrag gegeben.
Für fundierte Antworten wären wir sehr dankbar, um uns mit dem Architekten auf einen Vergleich zu einigen.

21.05.2012 at 22:57 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Honorarberechnung ohne Vertrag

Guten Tag Hubi,

bei einer mündlichen Beauftragung gelten folgende Honorarparameter als vereinbart:

Mindestsatz (§ 7 Abs. 6 HOAI)
Umbauzuschlag 20 % (§ 35 Abs.1 HOAI)
Nebenkostenerstattung nur nach Einzelnachweis (§14 Abs. 3 Satz 2 HOAI)

Damit dürfte Ihre Frage 1 eindeutig mit ja beantwortet sein.

Zu Frage 2:

Die Kosten für Heizung, Sanitär und Elektro sind Kosten der Technischen Ausrüstung (Kostengruppe 400 der DIN 276-1). Diese Kosten sind vollständig bis zu 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten, das sind die Kosten der Baukonstruktion (Kostengruppe 300 der DIN 276-1) zuzüglich eventueller Kosten nach § 32 Abs. 3 und 4, wenn hierfür Leistungen angefallen sind.
Beispiel:
anrechenbare Kosten für Baukonstruktion (KGR 300 DIN 276-1) 100.000 EUR
Kosten für die Technische Ausrüstung (KGR 400 DIN 276-1) 30.000 EUR
von den Kosten der Technischen Ausrüstung sind also 25.000 EUR (= 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten) voll, sowie der Rest (=5.000 EUR) zur Hälfte anrechenbar. Insgesamt ergeben sich also 100.000 EUR + 25.000 EUR + 2.500 EUR = 127.500 EUR anrechenbare Kosten.

Zu Frage 3:

Wie schon oben angegeben darf Ihr Architekt wegen fehlender schriftlicher Vereinbarung bei Auftragserteilung Nebenkosten nur auf Nachweis abrechnen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 HOAI zählen nur solche Fahrkosten zu den Nebenkosten, die über die Entfernung über 15 km vom Büro des Architekten hinausgehen. Deshalb darf Ihr Architekt keine Fahrkosten als Nebenkosten abrechnen, wenn Ihre Baustelle nur 2 km von seinem Büro entfernt ist.

Zu Frage 4:

Zunächst wäre zu klären, ob es sich überhaupt um Besondere Leistungen handelt oder ob der Architekt einzelne dieser Leistungen nicht als Grundleistungen schuldet. Eine Bestandsaufnahme z.B. ist zweifelsfrei eine Besondere Leistung. Wenn der Architekt tatsächlich eine Fachplanung oder fachlichen Bauleitung für die Technische Ausrüstung gemacht haben sollte, könnte er diese als Fachplanung nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI abrechnen. Hier sollte allerdings genau überprüft werden, ob er wirklich auch eine Fachplanung ordnungsgemäß und vollständig gemacht hat.
Besondere Leistungen, die auf Anordnung des Auftraggebers erforderlich werden, sind nach § 3 Abs 2 und 3 HOAI frei zu vereinbaren und zu vergüten. Ob in Ihrem Fall davon auszugehen ist, dass Sie diese Leistungen gefordert haben, ist juristisch zu bewerten. Da Ihr Architekt Ihnen nach Ihrer Aussage nicht gesagt hat, dass solche Besonderen Leistungen erforderlich werden, hat er Ihnen ja eigentlich auch nicht die Möglichkeit gegeben, diese Leistungen zu fordern. Aber wie gesagt, dass müssen Juristen bewerten. Falls sich aus juristischer Sicht ergeben sollte, dass Ihr Architekt grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der Besonderen Leistungen hat, ist diese Vergütung zwischen Ihnen und Ihrem Architekten zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist der Höhe nach frei, muss allerdings auch eine Vergütung darstellen. In diesem Fall haben Sie aber natürlich die Möglichkeit, sehr kritisch die Ansprüche des Architekten zu prüfen und nur eine auch Ihnen angemessen erscheinende Vereinbarung zu treffen. Dazu können Sie sich von dem Architekten sehr detailliert seine Ansprüche belegen lassen und diese sehr kritisch hinterfragen. Es wäre an ihm gewesen, Sie vorher auf solche zusätzlich zu vereinbarende und zu vergütende Leistungen hinzuweisen und mit Ihnen frühzeitig eine faire Vereinbarung zu treffen.
Übrigens ist aufgrund aktueller Rechtsprechung des BGH grundsätzlich davon auszugehen, dass der Architekt auch nachdem er bereits eine Schlussrechnung gestellt hat, weitere Forderungen geltend machen kann. Aber auch dieses ist letztendlich von Juristen zu klären.

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

http://www.hoai-aktuell.de
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22.05.2012 at 12:03 Uhr
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Hubi
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 21.05.2012
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icon Re: Honorarberechnung ohne Vertrag

Guten Abend Herr Hempel,

zunächst herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort und die ausführlichen und verständlichen Informationen. Fragen 1-3 sind geklärt.
Zu Frage 4 würde mich prinzipiell noch interessieren, ob es Anhaltspunkte für die Vergütung besondere Leistungen gibt:
a) max. Stundensätze
b) Fliesenplanung / qm
c) Schlitzplanung / m
d) Bestandsaufnahme / m^2

Gibt es eigentlich Schlichtungsberater und welches Honorar ist dabei üblich?

Nochmals herzlichen Dank, ich hoffe wir können uns mit unserem Architekten gütlich einigen. Viele Grüße, Hubi

22.05.2012 at 23:30 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
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icon Re: Honorarberechnung ohne Vertrag

Guten Tag Hubi,

weil die Honorare für Besondere Leistungen frei vereinbart werden dürfen, gibt es auch keinerlei verbindliche Vorgaben z.B. zu Stundensätzen oder für bestimmte Leistungen. Hier ist Ihr Verhandlungsgeschick und das Ihres Architekten gefragt.
Noch eine Anmerkung zu den von Ihnen genannten Punkten b) und c): hierbei handelt es sich nicht um Besondere Leistungen!

Natürlich gibt es Schlichter. Dazu können Sie sich z.B. an HOAI-Sachverständige wenden. Die Honorare hierfür sind wieder frei vereinbar, üblich sind Stundensätze von ca 150 EUR. Oft kann auch eine feste Pauschale vereinbart werden.

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Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

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23.05.2012 at 07:39 Uhr
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Hubi
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 21.05.2012
IP: Logged
icon Re: Honorarberechnung ohne Vertrag

Guten Morgen Herr Hempel,

nochmals danke für Ihre Hilfe.
zu b) und c) wenn es keine besonderen Leistungen sind, gehören sie dann Ihrer Meinung nach zu den Grundleistungen, oder gibt es noch andere Leistungsarten? Wenn ja wie sind diese zu vergüten?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe,

Hubi


[Edited by Hubi on 24.05.2012 at 07:00 Uhr]

24.05.2012 at 06:55 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
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icon Re: Honorarberechnung ohne Vertrag

Guten Tag,

Ich habe damit gemeint, dass es sich bei den unter b) und c) aufgeführten Leistungen um nicht gesondert zu vergütende Grundleistungen handelt. Es gibt nur die Unterscheidung zwischen den in den Leistungsbildern aufgeführten und nicht gesondert zu vergütenden (Grund-)Leistungen und allen sonstigen Leistungen wie z.B. Besondere Leistungen, Beratungsleistungen, die gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten sind.

[Edited by fhempel on 24.05.2012 at 18:34 Uhr]

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Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

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24.05.2012 at 18:30 Uhr
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