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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Bauablaufplan
Beitrag von Nachricht
Axel_Becker
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 29.05.2012
IP: Logged
icon Bauablaufplan

Guten Tag,

wir sanieren einen Altbau und haben 09.2011 mit einem Architekten einen Vertrag geschlossen. Da die Bauphase in den Winter reingereicht hätte, wurde abgesprochen bis Ende 01.2012 alle Ausschreibungen zu erstellen und diese dann Anfang des Jahres rauszuschicken.
Mitlerweile ist Ende 05.2012. Es sind immer noch nicht alle Ausschreibungen fertig, der Bau aber bereits Anfang 04.2012 angefangen.
Die ganze Planung scheint mir chaotisch. Es wurde leider nie über verbindliche Termine gesprochen und der Architekt scheint mehr für andere Baustellen zu arbeiten.

Mich würde interessieren, ob ich das Recht habe, Termine schriftlich einzufordern, oder ob es eine Art Verzug gibt, mit dem ich den Fortschritt der Baustelle einfordern kann.

Unter http://www.meissner-ra.info/article_17.shtml habe ich ein Gerichtsurteil gefunden. Kann mir jemand sagen, ob ich das anwenden kann.

Nachfolgend der Vertrag, der wie folgt beauftragt wurde.

Pos 1: Grundlagenermittlung
- Bestandsaufnahme: Dach, Fassade
wg. Sparrenaufdopplung u. Hohlraumdämmung
(ggfls. Akteneinsicht beim Kreis Harburg)
- Kostenschätzung (Grundlage DIN 276)
auf Grundlagen der nun vorhandenen
Entwurfsplanung /Genehmigungsplanung
- Einholung von drei Angeboten für den
Wärmeschutznachweis und Energieausweis
- Einholung von drei Angeboten für die
Statische Berechnung und Bewehrungspläne

Pos 4: Bedarfsposition Entwässerungsanträge
- Erstellung der Entwässerungsanträge
separat für Schmutz- und Regenwasser
ggfls. mit der beabsichtigten Drainageanlage
(einschl. der erforderlichen Pläne M 1:100)

Pos 5: Ausführungsplanung
- Erstellung der Ausführungs- und Detailplanung
M1:50 und 1:10, Integration der Ergebnisse des
Wärmeschutznachweises und der Statischen
Berechnung
- erforderliche textliche Ausführungen,
Materialangaben und Maßangaben
(einschl. der Elektroplanung)

Pos 6: Vorbereitung der Vergabe
- Ermitteln und Zusammenstellen sämtlicher Mengen
-Aufstellen von Leistungsverzeichnisse (Kurztexte)

Pos 7:
Mitwirkung bei der Vergabe
- Einholen von 3 Angeboten je Gewerk
- Prüfen und Werten der Angebote (Preisspiegel)
- Kostenanschlag und Kostenkontrolle (DIN 276)
- Mitwirkung bei der Auftragserteilung

Pos 8: Objektüberwachung (Bauleitung)
- Überwachung der Ausführung des Objekts auf
Übereinstimmung mit der Baugenehmigung,
den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen,
sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik
- Erstellung von Baubesprechungsprotokollen
- Ggfls. Schriftverkehr gem. VOB
- Abnahme der Bauleistungen
- technische und rechnerische Rechnungsprüfung
- Kostenfeststellung und Kostenkontrolle (DIN 276)
- Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme
festgestellten Mängel

Pos 9: Objektbetreuung und Dokumentation
- alle erforderlichen Objektbegehungen zur
Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen
(gem. Bauverträgen mit den bauasuführneden Firmen)
- Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die
innerhalb der Verjährungsfristen (gem. Bauverträgen)
für Mängelansprüche (an die bauausführenden
Firmen) auftreten.
- einschl. des erforderlichen Schriftverkehrs (VOB)


Anlage zum Vertrag
Koordination Fachplanung:
- Ggfls. Bodengutachten
-Statische Berechnung, Bewehrungspläne
,Wärmeschutznachweis
Ggfls. Sachverständige /Gutachter (Schimmel o.ä.)
Ggfls. Vermessungsingenieure
(und Schonsteinfeger)

Koordination Gewerke (Kostengruppen 300 – 400 gem. DIN 276):
(für den Bestand und die Erweiterung gem. Baugenehmigung)
- Abbrucharbeiten (aller betroffenen Gewerke)
- Erdarbeiten
- Mauerarbeiten (einschl. Grundrissänderungen EG und OG)
- Beton- und Stahlbetonarbeiten
- Zimmerarbeiten, einschl. Dämmarbeiten Dach
- Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten
Klempnerarbeiten Dach
Putzarbeiten
Trockenbauarbeiten
Dämmarbeiten Fassade: WDVS /bzw. Innenwanddämmung
und nachträgliche Kerndämmung
Fliesenarbeiten
Maler- und Lackierarbeiten (Innen und Fassade)
Heizungsarbeiten (Leitungen und Heizkörper)
Sanitärarbeiten (2 Badezimmer, 1 Küche)
sämtl. Elektroarbeiten: Neu
Gerüstarbeiten Fassade
- Ggfls. Dränarbeiten einschl. Anschluss an das öffentliche Siel (ggfls. Pumpe)
- Ggfls. Abdichtungsarbeiten KG
- Ggfls. Metallbauarbeiten (?)
- Ggfls. Estricharbeiten (Bäder)
- Ggfls. Erneuerung Parkettarbeiten (bzw. Abschleifen und Versiegeln)
- Ggfls. Kaminbau (?)

Danke
axel becker


[Edited by Axel_Becker on 29.05.2012 at 09:29 Uhr]

29.05.2012 at 07:16 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
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icon Re: Bauablaufplan

Nun, einen Bauablaufplan sollte Ihr Architekt Ihnen schon vorlegen, denn letztendlich schuldet er den Erfolg, d.h: mangelfreier (Um) Bau innerhalb des festgelegten Kostenrahmens und der vertraglich vereinbarten Zeit, Das Chaos ist doch schon deshalb ausgebrochen (so scheint mir) weil es diesen Bauablaufplan nicht gibt, denn letztendlich vereinbart man ja auch Vertragsfristen und Vertragsstrafen mit den Auftragnehmern auf der Grundlage eines BAB.
Allerdingss sind nicht alle Architekten auch gute Baustellentechnologen, d.h.wer gut plant, muß noch lange nicht gut koordinieren können.
Möglicherweise ist es in Betracht zu ziehen, Ihren Bau wetterfest zu machen und dann für die Zeit stillzulegen, bis die letzten Angebote da sind und erst dann nach einer Bestandsaufnahme und mit einem richtigen Bauleiter und einem BAB weiterzuführen - das verhindert u.U.. dass Ihnen die Kosten davongaloppieren.
Herzliche Grüße
C.Zeh


[Edited by C.Zeh on 29.05.2012 at 11:42 Uhr]

29.05.2012 at 11:41 Uhr
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Axel_Becker
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 29.05.2012
IP: Logged
icon Re: Bauablaufplan

Danke für die Antwort, zu der ich gerne noch folgende Fragen stellen möchte.

1. BAB? Meinten Sie BAP (Bau-Ablauf-Plan)?
2. Wir haben leider keine Termine im Vertrag. Die Zeilen die ich meiner ersten Frage zugefügt habe, sind alles. Ich würde aber gerne erfahren, ob ich den Architekten nach dem Gesetz (siehe Link weiter oben) in die Pflicht nehmen kann und welche Fristen / Termine gelten. Prinzipiell denke ich, Terminverschleppung ist irgendwann ja mal "Nichtwahrnehmung" der Pflichten.

Wäre toll, wenn das jemand beantworten kann.
Danke

29.05.2012 at 17:28 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Bauablaufplan

Nun, das oben Geschriebene ist sicher nicht alles, was im Vertrag steht - z.B. sind ja keine Angaben zu Honoraren wiedergegeben.

Die Problematik - wenn das von Ihnen Geschriebene der tatsächliche Vertragsinhalt ist - liegt darin, dass zunächst der Vertrag die Leistungen des Planers bestimmt und dann die HOAI die Honorierung regelt, soweit das Honorar für diese Leistungen dort verordnet ist.

Wenn Sie nun den vollen Umfang der Leisungsphase 8 mit dem in Ihrem Vertrag genannten Umfang vergleichen (s. http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#anlage11 zu Lph. 8), bemerken Sie recht schnell, dass die Grundleistungen c) und e) nicht in Ihrem Vertrag auftauchen. Das müsste man nun auch im Zusammenhang mit den Honorarkonditionen für Lph. 8 sehen. Wieviel % des Grundhonorars stehen denn da in Ihrem Vertrag?

Wenn das von Ihnen Geschriebene alles zu Lph. 8 ist, schuldet der Planer die Koordination und die Termeinplanung womöglich auch nicht. Das von Ihnen zitierte Urteil bezieht sich sicherlich auf einen Planungsvertrag, bei dem alle Leistungen der Lph. 8 geschuldet waren. Wenn das also bei Ihnen nicht der Fall ist, können Sie diese Leistungen womöglich auch nicht aus dem Vertrag verlangen.

In Lph. 1 (vgl. ebenfalls den Link) ist bei Übertragung aller Leistungen nach HOAI die Beratung zum gesamten Leistungsbedarf geschuldet. Wenn diese beauftragt worden ist, müsste der Planer Ihnen zumindest bzgl. Lph. 8 gesagt haben, was er von den üblichen Leistungen NICHT macht und was deshalb jemand anders machen muss. Nun weiß aber hier keiner, ob Sie in Lph. 1 nur die dort genannte Besondere Leistung (Bestandsaufnahme) erwarten dürfen oder auch die Grundleistungen hieraus.

Wenn Sie die nicht von Ihnen genannten Leistungen auch nicht an anderer Stelle im Vertrag drin haben, wird es schwierig, den Planer zu packen, weil Sie weder die Koordination und Terminplanung bei der Bauüberwachung beauftragt haben noch die Beratung zum gesamten Leistungsumfang - im Endergebnis also ein bzgl. Ihrer Erfordernisse unvollständiger Planungsumfang.

Ob die von Ihnen so genannte Anlage zum Vertrag Vertragsbestandteil geworden ist (in der eine Koordinierung explizit erwähnt ist), müsste Ihnen ein Jurist sagen. Das hängt sicherlich auch davon ab, wie diese Anlage sprachlich mit dem Vertrag verknüpft ist.

Vielleicht ist es aber möglich, aus der Anlage zum Vertrag und dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleiten, dass Sie die Gewerkekoordination beauftragt haben, auch wenn es so bei Lph. 8 nicht explizit steht. Dann könnten Sie auch bei Ihren Forderungen sich auf das von Ihnen ziterte Urteil stützen.

Ob das so ist, müsste Ihnen aber ein Baurechtskundiger Mensch (z.B. Baufachanwalt) sagen. Und auch, wie Sie den Planer dazu auffordern sollten, diese Leistung jetzt umgehend zu erbringen - damit Ihnen da nicht noch mal ein juristischer Lapsus unterläuft!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

29.05.2012 at 18:26 Uhr
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Axel_Becker
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Beiträge: 4
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icon Re: Bauablaufplan

Hallo Herr Doell,

vielen Dank für die Antwort.
Die einzelenen Punkte des Vertrages sind jeweil mit einem Pauschalpreis angeboten worden: Dieser liegt bei ca. 50% der nach HOAI berechenbaren Preisen.

Ich denke, ich werde mir rechtlichen Beistand bei einem Fachanwalt suchen.

Womit sich nun die Frage stellt, wie man einen guten Baurecht/Architekten Anwalt finden.

Danke
Axel Becker

[Edited by Axel_Becker on 29.05.2012 at 18:53 Uhr]

29.05.2012 at 18:52 Uhr
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C.Zeh
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Registriert seit: 03.12.2004
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icon Re: Bauablaufplan

Suchen Sie nach einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, da haben SIe alles, was Sie brauchen.
Viel Erfolg
C. Zeh

30.05.2012 at 09:59 Uhr
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fdoell
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icon Re: Re: Bauablaufplan

quote:
Axel_Becker wrote:
Die einzelenen Punkte des Vertrages sind jeweil mit einem Pauschalpreis angeboten worden: Dieser liegt bei ca. 50% der nach HOAI berechenbaren Preisen.


Nun, dann müssen Sie sich doch eigentlich auch nicht wundern, wenn Sie nur 50% der Leistung bekommen, die man normalerweise so benötigt, oder?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
30.05.2012 at 13:46 Uhr
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Axel_Becker
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icon Re: Re: Re: Bauablaufplan

Nachträglich ist man immer schlauer. Prinzipiell gilt ja wohl, ein Job sollte immer gut erledigt werden. Es gibt immer Kostenunterschiede, jedoch sollte das Ergebnis zumindestens zufriedenstellend sein.
Aber, das wissen Sie sicher auch.
Aber danke

30.05.2012 at 14:02 Uhr
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fdoell
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icon Re: Bauablaufplan

Natürlich sollte ein Auftrag immer gut erledigt werden. Wenn Sie aber oben nachlesen, haben Sie die Terminkoordination womöglich gar nicht beauftragt. Eine Kritik an Schlechtleistung könnte sich jedoch nur an dem entzünden, was Sie beauftragt haben. Sollte es daran nicht fehlen (d.h. ist die Bauüberwachung so wie sie umfänglich beauftragt wurde einwandfrei bis auf die Terminkoordination), gibt es eigentlich keinen Grund zur Beschwerde.

Doch, einen Grund zur Beschwerde gibt es schon - wenn Ihr Planer bei Vertragsabschluss gemerkt hat, dass Sie in Bauleistungen unerfahren sind, hätte er Sie zumindest deutlich darauf hinweisen sollen, dass mit dem Minderhonorar auch nicht alle Leistungen nach HOAI beauftragt und vergütet werden und dass Sie diese Leistungen - weil sie eben im Normalfall erforderlich sind - dann irgendwie selbst oder durch Dritte hätten erbringen müssen - oder es gibt die eben nicht, wie in Ihrem Fall.

Dann bleibt nur das alte Bauherrenlied "wer billig plant, baut teuer". Leider.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

30.05.2012 at 14:12 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Bauablaufplan
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