fdoell
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Re: VARIANTENUNTERSUCHUNGEN nach Abschluss Lph. 2
Anlage 11 Lph. 2 d) HOAI: Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen
Anlage 11 Lph. 3 a): Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) ... bis zum vollständigen Entwurf
Sinn und Zweck der Aufteilung der Planungsleistungen in die Vorplanung und die Entwurfsplanung ist es gerade, die grundsätzlichen Varianten einschl. ihrer Kosten in Lph. 2 zu erarbeiten und das Ergebnis nach § 3 Abs. 8 mit dem AG zu erörtern, der sich dann für eine Variante bzw. eine Kombination aus den Möglichkeiten entscheidet. In der Entwurfsplanung soll diese Lösung dann konstruktiv ausgearbeitet und mit allen Technischen Ausrüstungen integriert werden usw.
Abweichungen hiervon dergestalt, dass Varianten in Lph. 3 erarbeitet werden sollen, können unterschiedliche Ursachen haben:
1.
Es handelt sich um verschiedene konstruktive Lösungen, die ohnehin erst in Lph. 3 erarbeitet werden. Dann gehört dies zum normalen Planungsgeschehen (zu den Grundleistungen) in Lph. 3 und begründet kein Mehrhonorar.
2.
Es soll eine zusätzliche Variante bearbeitet werden, die in Lph. 2 nicht untersucht wurde. Dann stellt sich die Frage, warum diese nicht untersucht wurde.
Kommt ein unbeteiligter Dritter (z.B. ein Richter) zu dem leicht nachvollziehbaren Schluß, das seitens des Planers eine offensichtlich sinnvolle Variante vergessen wurde, kann dies eine Nachbesserung der Lph. 2 sein mit der Folge, dass ggf. bereits in Lph. 3 angefallene, nun möglicherweise vergebliche Planungsaufwendungen nicht dem AG angelastet werden können.
Kann dagegen der Planer nachweisen, dass die nun geforderte Ausarbeitung bereits besprochen und vom AG als nicht weiter zu verfolgen benannt wurde, besteht aus § 7 Abs. 5 ein Anspruch auf Änderungshonorar. Dabei ist zu beachten, dass die dort als Voraussetzung genannte Änderung von anrechenbaren Kosten nicht nur dann besteht, wenn sich der Endbetrag ändert, sondern auch, wenn durch konstruktive Änderungen z.B. Kosten einer Art entfallen und dafür andere in gleicher Höhe entstehen (sonst wäre ja jede - auch umfangreiche - Änderung honorarfrei, wenn sie zufällig mit demselben Gesamtbetrag endet).
3.
Es handelt sich um keine Variante, sondern um eine Alternative bzw. eine Planung nach nicht gleichen Anforderungen. Die Rechtsprechung spricht davon im Zusammenhang von mehreren Vorentwurfs- und Entwurfsplanungen, wenn sich der Grundriss oder die Höhenplanung (ersichtlich in Schnitten und Ansichten) z.B. so ändert, dass eine statische Berechnung ebenfalls geändert werden müsste, d.h. dass die bloße Verschiebung von nicht tragenden Wänden beispielsweise nicht als Alternativplanung, sondern bloß als Variante angesehen wird (gleiches gilt z.B. bei leichten Trassenänderungen von Linienbauwerken usw.).
Im Fall von Alternativplanungen, d.h. mehreren Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen, gilt § 10.
Wenn Sie nun überlegen,, mit welcher Begründung ein Mehrhonorar vereinbart werden könnte, sollten Sie m.E. mit den vorgenannten Argumenten vergleichen und ggf. genau die betreffenden Änderungen in der neuen Vorplanung beschreiben, damit man das projektbezogen beurteilen kann.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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