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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
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Wiederholung Vergabe (Ausschreibung) besondere Leistung?
Liebe Forumsteilnehmer,
ist die Wiederholung einer Vergabe eine Grund- oder besondere Leistung (und damit zusätzlich zu vergüten)?
Eine Ausschreibung musste aufgehoben werden, da die Angebote der Firmen unvollständig bzw. fehlerhaft waren. Somit war eine neue Ausschreibung notwendig. Der Planer verlangt dafür das Honorar der LPH 7 nun ein zweites Mal.
Gibt es eine Rechtsgrundlage in der HOAI oder Rechtsprechung dazu?
Mit freundlichen Grüßen
Mitglied
[Edited by Mitglied on 07.06.2012 at 06:35 Uhr]
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07.06.2012 at 06:33 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Wiederholung Vergabe (Ausschreibung) besondere Leistung?
Die HOAI-Leistungsbilder mit ihren Grundleistungen, Teileistungs-Bewertungsprozenten und Honorartafeln bilden nach § 3 Abs. 2 http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#3 nur diejenigen Leistungen ab, die zur ordnungsgemäßen Leistungserfüllung im Allgemeinen erfoderlich sind. Dazu gehört eine einmalige Ausschreibung. Eine erneute Ausschreibung nach den genannten Gründen sehe ich unter Satz 2 des og. § 3 Abs. 2, d.h. dass dies ein zusätzliches Honorar zur Folge hat. Das muss kein volles Honorar für eine Leistungsphase sein, wenn diese dazu nicht vollständig erbracht wurde.
Bei der HOAI alter Fassung war das problematischer, da die Rechtsprechung bei Wiederholung einer Leistungsphase und unverändertem Leistungsziel von Besonderen Leistungen ausging, deren Vergütung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und AN bedurfte, d.h. wenn der AG nicht zustimmte, war ein Honorar hierfür nicht durchsetzbar, auch wenn die LEistung bereits erbracht war. Nur bei verändertem Leistungsziel und vorheriger vollständiger Erfüllung der jeweiligen Leistungsphase ging die Rechtsprechung von einem Mehrvergütungsanspruch auf Basis der gem. HOAI zwingenden Honorierung aus, so dass sich ein Honoraranspruch auch ohne notwendige Zustimmung des AGs allein aufgrund des zwingenden Verordnungscharakters der HOAI ergab.
Bei der HOAI 2009 wurde das wesentlich vereinfacht, weil die Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des AGs zu Mehrvergütungen bei Besonderen oder Zusätzlichen Leistungen eben nicht mehr zwingend (wenn natürlich auch trotzdem immer zu empfehlen) ist.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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07.06.2012 at 16:01 Uhr |
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
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Re: Wiederholung Vergabe (Ausschreibung) besondere Leistung?
Vielen Dank für die prompte und aufschlussreiche Antwort, die mir wie immer sehr weitergeholfen hat.
[Edited by Mitglied on 08.06.2012 at 06:48 Uhr]
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08.06.2012 at 06:48 Uhr |
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Suffi
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 25.04.2019
IP: Logged
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Re: Wiederholung Vergabe (Ausschreibung) besondere Leistung?
Guten Tag,
der Artikel auf den ich hier Bezug nehme ist schon etwas älter, das Thema jedoch immer noch aktuell.
Ich gehe mal davon aus, das die Argumentation immer noch Gültigkeit besitzt, da sich der zitierte Text in der HOAI 2013 nicht verändert hat.
Oder liege ich da falsch?
Mfg
Suffi
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25.04.2019 at 13:46 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Wiederholung Vergabe (Ausschreibung) besondere Leistung?
Wenn Sie mit „dem Artikel auf den Sie hier Bezug nehmen“ den oben angeführten Beitrag meinen, haben Sie recht, wobei sich die Paragraphen natürlich in der HOAI 2013 gegenüber der Fassung von 2009 geändert haben.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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25.04.2019 at 21:12 Uhr |
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