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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Unterlagen für den Bauherr + Gewährleistungsfristen
Beitrag von Nachricht
Anonym
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 11.06.2012
IP: Logged
icon Unterlagen für den Bauherr + Gewährleistungsfristen

Hallo,

Wir hatten mit unserem Architekten einen Vertrag uber alle LPs - nun ergeben sich für mich folgende Fragen:
Welche Planungsunterlagen stehen mir als Bauherr zu - wir wohnen seit über 2 Jahre im Haus. Bis jetzt habe ich neben dem Baugesuch nur PDFs der Schnitte. Im Vertrag wurde nichts explizit bzgl. Format oder Umfang der Unterlagen geregelt.

Die Gewerke wurden einzeln vergeben, eine formale Abnahme hat m.W. nicht stattgefunden. Ist der Architekt verpflichtet, genaue Termine bzgl. Ablauf Gewährleistungsfristen mitzuteilen und diese von sich aus zu verfolgen?
Wie vermutlich an den Fragen erkennbar, ist unser Verhältnis nicht gut und ich würde mich überhilfreiche Informationen freuen

Oliver

11.06.2012 at 21:37 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Unterlagen für den Bauherr + Gewährleistungsfristen

Wenn Sie mit den ausführenden Unternehmen die VOB/B vereinbart haben, dürften die Gewerke auch ohne förmliche Abnahme längst abgenommen sein, vgl. http://dejure.org/gesetze/VOB-B/12.html.

Die Abnahme ist übrigens etwas, das Sie als Bauherr vornehmen - der Bauüberwacher ist nur als fachkundiger Berater dabei. Dabei erfolgt mit der Abnahme der Übergang von Eigentum und Gefahr sowie die Unterhaltssicherung vom Unternehmer auf den Bauherrn, gleichzeitig erfolgt eine Beweislastumehr: bis zur Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass er richtig gebaut hat, danach muss der Bauherr beweisen, dass der Unternehmer falsch gebaut hat.

Zu den Unterlagen würde ich vom Planer alle gefertigten Pläne und LVs usw. in einer Ausfertigung verlangen, egal ob als PDF oder in Papierform.

Wozu der Planer verpflichtet ist, ergibt sich aus Ihrem Vertrag mit ihm. Haben Sie Leistungsphase 8 nach HOAI inhaltlich als Leistung vereinbart, gehört dazu auch das Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

Haben Sie denn die Leistungsphase 9 mit dem Planer vereinbart? Dann sollten Sie auf jeden Fall veranlassen, dass er die Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen rechtzeitig (z.B. 2 Monate vor Fristablauf) einberuft und durchführt. Ist Lph. 9 nicht beauftragt, müssen Sie das selbst tun. Ersuchen Sie daher den Planer schriftlich um Mitteilung der Termine. Kommt da nichts, sollten Sie die Begehung so früh ansetzen, dass diese auf jeden Fall innerhalb der möglichen Zeitspanne liegt (z.B. 6 oder 9 Monate vor dem spätesten möglichen Ablauftermin).

Hat denn der Planer schon seine Honorarschlussrechnung gestellt? Haben Sie schon bezahlt?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

12.06.2012 at 06:32 Uhr
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Anonym
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 11.06.2012
IP: Logged
icon Re: Unterlagen für den Bauherr + Gewährleistungsfristen

Wie gesagt, wir haben alle LPs mit dem Architekten vereinbart - ohne jedoch diese besonders auszugestalten.
Ich hatte mir schon gedacht, daß die Abnahme auch implizit erfolgt. Allerdings weis ich nicht, ob dann das Datum der Schlußrechnung oder das Datum der Bezahlung selbiger als Beginn der Gewährleistungsfrist gilt - oder etwas anderes (Bürgscheingang etc.).
Nach ca. 14 Monaten ab Baubeginn war das Verhältnis leider vollends zerrüttet. Nur so weit: Wir haben zu diesem Zeitpunkt, eine Ergänzung zum Architektenvertrag durchgesetzt, in der er ein abschließendes Resthonorar akzeptiert (sein Gesamthonorar war damit geringer wie im ursprünglichen Vertrag festgesetzt) und damit alles finanzielle abgegolten ist - ich sehe dies als Schlußhonorar an. Die sich anschließende LP9 wurde jedoch nicht aus dem Vertrag gestrichen.

Oliver

12.06.2012 at 07:45 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
icon Re: Unterlagen für den Bauherr + Gewährleistungsfristen

Die rechtsgeschäftliche Abnahme erfolgt in diesem Fall mit Inbetriebnahme/Einzug und Nutzungsbeginn. Ab diesem Tag haben die Unternehmer einen Vergütungsanspruch, die Gewährleistung beginnt zu laufen und es setzt die sog. Beweislastumkehr ein-d.h. Sie müssen bei Mängeln beweisen, wer diese verursacht hat und ob es solche sind. Ihr Architekt kann allenfalls die technische Abnahmen machen -gewerkebezogen, bevor das nachfolgende Gewerk seine Arbeiten beginnt. Sie sollten, wie schon Herr Doell schreibt, Pläne (Ausführungspläne) und Bestandsunterlagen der technischen Gewerke (Heizung, Sanitär, Elektro) nebst der Vergabe- und Auftrags-Leistungsverzeichnisse besitzen. Dazu gehören auch noch Unterlagen über die technischen Abnahmen -z.B. Blower Door Test im Rohbau und im fertigen Haus; Materiallieferscheine etc.pp.
Corinna Zeh

12.06.2012 at 10:22 Uhr
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Anonym
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 11.06.2012
IP: Logged
icon Re: Unterlagen für den Bauherr + Gewährleistungsfristen

Nur um es richtig zu verstehen:
Selbst wenn Gewerke mit individuellen Bauverträgen - z.B. der Rohbau - weit vor dem Einzug abgeschlossen wurden, beginnt die Gewährleistungsfrist nach Einzug.
D.h. es gibt nur einen Termin f. den Ablauf der Gewährleistungsfrist (bei uns für jeden einzelnen BV pro Gewerk 5 Jahre) - unseren Einzug.
Wir haben von den meisten Gewerken jeweils eine Bankbürgschaft mit 5 Jahren Laufzeit (Alternativ, wenn nicht: Einbehalt). Diese haben andere Datümer, die Bürgschaft für den Rohbau läuft in 2 1/2 Jahren ab

Bei Gewerken, die noch nicht abgeschlossen waren, wirds dann vermutlich die Bezahlung der Schlußrechnung sein, oder? Trifft bei uns auf Landschafts/Gartenbau zu.

Oliver




[Edited by Anonym on 12.06.2012 at 11:23 Uhr]

12.06.2012 at 11:17 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
icon Re: Unterlagen für den Bauherr + Gewährleistungsfristen

Das ist nicht ganz so; die Rohbauabnahme bedeutet, das der Innenausbau beginnen kann.
Die Zusammenstellu ng dieser Fristen gehört zu den Leistungen, die sich Gebäudedokumentation nennen... Architektenleistungen also...

[Edited by C.Zeh on 12.06.2012 at 13:02 Uhr]

12.06.2012 at 12:58 Uhr
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