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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Prüfung von Trassenplänen HLSE im Rahmen LP 5
Beitrag von Nachricht
wmdudok
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 13.06.2012
IP: Logged
icon Prüfung von Trassenplänen HLSE im Rahmen LP 5

Guten Tag allerseits,

es geht mal wieder um die beliebte Frage, wieweit eine Haustechnikplanung im Rahmen der Koordinationspflicht des Architekten geprüft werden muss.
Im vorliegenden Falle eines größeren Geschoßwohnungsbaues wurde die Durchbruchplanung des Haustechnikplaners übernommen und angepasst, bzw. mit der Tragwerksplanung abgestimmt und teilweise optimiert. Hierbei fiel auf, dass aufgrund der angegebenen Höhen von Wanddurchbrüchen wahrscheinlich die vertraglich zugesicherten lichten Höhen (2,00m bzw. 2,10m) unterschritten werden. Es gab hierauf erheblichen Schriftverkehr und Gesprächsrunden, um die Situation zu retten sowie den nochmaligen Hinweis auf die Planungsvorgaben (auf gut Deutsch: Haltet Euch dran und wenn es nicht geht, meldet Euch rechtzeitig.).
Die Haustechnik änderte die aufgefundene Schwachstellen so gut als möglich und meldete sich nicht, während die Baustelle bereits begonnen hatte. Je nach Baufortschritt kommen dann immer mal wieder Trassen zum Vorschein, die mehr oder weniger unsinnig irgendwo in der Gegend hängen, was mit dem lapidaren Satz des Projektsteuerers quittiert wurde: "Der Architekt hat im Rahmen seiner Koordinierungspflicht in LP 5 alles zu prüfen, d.h. auch sämtliche Trassenpläne und Strangschemata."
Das ist mir jetzt so nicht geläufig - nach über 15 Jahren Praxis und diversen Alt- und Neubauvorhaben mit LP 5 ; die einschlägigen Veröffentlichungen schweigen sich aus.
Es bleibt zu erwähnen, dass eine reduzierte LP 5 beauftragt wurde (15% statt 25%), da ein Bauträger als GU agiert und z.B. ein reduzierter Detailumfang erbracht werden muss, frei nach: "Wird sowieso alles wie in ... gebaut".
Der GU hat seinerseits Koordinationspflichten und prüft; der Bauherr schuldet seinerseits mit uns als Architekten eine koordinierte Planung. Wer muss nun was prüfen bzw. wer muss eigenverantwortlich rechtzeitig Meldung erstatten?

Mit bestem Dank für die zahlreichen Diskussionsbeiträge

Hinrich Schoppe

19.06.2012 at 18:04 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Prüfung von Trassenplänen HLSE im Rahmen LP 5

Häufiges Thema. Die eigentliche Überschrift über die Frage müsste m.E. aber lauten: "wie ernst müssen Objekt- und Fachplaner die in Lph. 2 und spätestens dann in Lph. 3 geforderte vollständige Entwurfsplanung eigentlich nehmen?"

Ich definiere Lph. 3 gerne als geometrisch-konstruktive Planung. Die Abstimmung über grundsätzliche Abmessungen und räumliche Lagen von Objekten aller Art im Gebäude ist Teil der Lph. 3 und dort vom Objektplaner hinsichtlich ALLER technischen Ausrüstungen und objektplanerischer Belange zu einer integrierten Lösung zu führen. D.h. egal wo Sie z.B. Schnitte durch das Gebäude machen, wird die dargestellte Lösung alle Beteiligten und den Auftraggeber mindestens zufriedenstellen (wenn schon nicht begeistern) müssen! Dafür bekommt der Objektplaner Geld in Form der Berücksichtigung der Kosten der Technischen Ausrüstung bei seinem Honorar!

Natürlich gilt das ganze dann auch bei der Ausführungsplanung. Wenn Sie nicht alle Grundleistungen der Lph. 5 übertragen bekommen haben - welche wurden denn dann herausgenommen und wer soll diese erbringen? Ich rede hier nicht von der Honorar-, sondern von der Leistungsseite.

Alles prüfen muss der Objektplaner in Lph. 5 sicherlich nicht, aber die funktionale und räumliche Übereinstimmung mit der im Entwurf gefundenen grundsätzlichen Lösung sollte m.E. schon festgestellt werden. Wie will der Objektplaner denn sonst die Grundleistungen a, b und d der Lph. 5 nach Anlage 11 erbringen? Eine Prüfung der Strangschemata ist sicherlich nicht generell gefordert, aber zu einfach darf man es sich als Objektplaner auch nicht machen.

Wie gesagt, die Leistungsreduzierung in Lph. 5 müssten Sie mal inhaltlich erläutern und auch den Prüfumfang des GUs - wie unterscheidet sich der von den Prüfumfängen anderer Handwerker im Rahmen ihrer Bauausführung?

Oder anders ausgedrückt: wer genau was prüfen muss, sollte sich eigentlich aus Ihren Verträgen und denen der anderen Beteiligten ergeben - wir können da hauptsächlich raten!

Denn: es kann gar nicht oft genug gesagt werden: die HOAI definiert keine Leistungen! Das müssen die Vertragsparteien tun! Die HOAI schreibt nur bei bestimmten Leistungen vor, wieviel Geld man dafür verlangen darf.

[Edited by fdoell on 20.06.2012 at 07:48 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

19.06.2012 at 22:45 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Prüfung von Trassenplänen HLSE im Rahmen LP 5

Die Koordination, Integration und Kontrolle der Fachplanerleistungen, und das alles in wirtschaftlicher, zeitlicher und gerade auch technischer Hinsicht stellt eine Kernaufgabe des Ojektplaners dar (OLG Celle, 16.03.04, 16 U 169/03; OLG Frankfurt/M.. 20.01.99, 3 U 121/97; ständige Rechtsprechung). Der Architekt trägt die Gesamtverantwortung und muss die fachliche Planung der anderen Beteiligten einarbeiten. Dafür muss er sein Planungskonzept mit den Fachplanern abstimmen (OLG Düsseldorf, 28.09.90, 22 U 82/90). Daraus folgt dann auch eine Kontrollpflicht des Objektplaners, sowohl während der Planungs- wie auch während der Errichtungsphase. Die Kontrollpflicht reicht so weit, wie es die "üblicherweise zu erwartenden" einschlägigen Kenntnisse eines Objektplaners zulassen.

Die Kontrollpflicht umfasst dabei auch die Prüfung, ob der Fachplaner von den richtigen Plänen und den zutreffenden baulichen Verhältnissen ausgegangen ist.

Auch hinsichtlich Detailplanungen, die von ausführenden Fachfirmen erbracht werden, gilt: der Objektplaner hat diese zu prüfen und die Ausführung zu überwachen (OLG Saarbrücken, 24.06.03, 7 U 930/01).

Im Zweifel gilt: nur der Objektplaner, nicht der Fachplaner, gilt als der das gesamte Geschehen beherrschende "Sachwalter der Gesamtinteressen des Bauherrn". M.a.W.: immer dann, wenn nicht genau klar ist, wer was zu leisten und zu überwachen hat, kann man sich ziemlich sicher sein, dass es JEDENFALLS AUCH dem Objektplaner "auf die Füße fällt".

Daraus folgt auch:

Wenn im Vertrag die Leistungen zu bestimmten Honorarzonen reduziert werden sollen, dann muss in Ihrem Interesse unbedingt klar geregelt sein, was Sie nicht erbringen sollen/müssen. UND Sie müssen ggf. nachweisen können, dass sich der Bauherr über Bedeutung und Folgen der evtl. Leistungsreduzierung bewusst ist.
Sonst laufen Sie gefahr, dass allenfalls das Honorar weniger ist, aber gerade NICHT die Leistung und Haftung.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

20.06.2012 at 11:08 Uhr
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wmdudok
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 13.06.2012
IP: Logged
icon Re: Re: Prüfung von Trassenplänen HLSE im Rahmen LP 5

Sehr geehrter Herr Döll,

vielen Dank für Ihren umfassenden Rat; so ähnlich habe ich mir das schon gedacht.

Besten Gruß


Hinrich Schoppe

21.06.2012 at 18:11 Uhr
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wmdudok
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 13.06.2012
IP: Logged
icon Re: Re: Prüfung von Trassenplänen HLSE im Rahmen LP 5

Sehr geehrter Herr Althoff,

vielen Dank für die prägnanten Formulierungen ("im Zweifel gegen den Angeklagten bzw. Objektplaner..." )

Besten Gruß


Hinrich Schoppe

[Edited by wmdudok on 21.06.2012 at 18:13 Uhr]

21.06.2012 at 18:13 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Prüfung von Trassenplänen HLSE im Rahmen LP 5
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