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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Nachholen einer ursprünglich geplanten Leistung
Beitrag von Nachricht
heizkessel
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 30.06.2009
IP: Logged
icon Nachholen einer ursprünglich geplanten Leistung

Bei unserem Umbau wurde aus Kostengründen der Einbau einer mobilen (elektrischen) Trennwand "aufgeschoben" - nicht aufgehoben. Der eigentliche Umbau ist jetzt 3 Jahre her.
Unser Planer hat die ursprünglich veranschlagten Kosten komplett mit in die anrechenbaren Herstellkosten einbezogen, LP 1-9, die von ihm erstellte Schlussrechnung ist (leider) bereits komplett gezahlt.
Nun möchten wir die Nachrüstung der Trennwand durchführen lassen. Ist der Planer, der diese Leistungsbetreuung ja bereits komplett abgerechnet hat, dazu verpflichtet, diese Leistung auf unseren Wunsch hin nun zu erbringen? Es war immer Sachstand, dass die Nachrüstung erfolgen würde, jedoch kein fester Zeitpunkt dafür. Über Abrechnungsmodalitäten diesbezüglich wurde auch nie gesprochen.
Gerne möchte ich den Planer nun diesbezüglich in die Pflicht nehmen, will ihm aber nicht einfach einen Auftrag erteilen, den er dann im Nachhinein noch separat berechnen kann.

10.07.2012 at 11:32 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Nachholen einer ursprünglich geplanten Leistung

Hallo Heizkessel,

vor 3 Jahren galt noch die HOAI 2002.
Wie war denn damals der Stand bzgl. der Trennwand? Wurde diese schon ausgeschrieben? Wurde sie evtl. schon beauftragt?
Falls beide Fragen mit ja zu beantworten sind, dann wäre es richtig gewesen, wenn die Kosten in den Kostenanschlag eingeflossen sind und damit wäre alles bis LP 7 vollständig abgerechnet worden.

Wenn die Kosten aber in der Kostenfeststellung aufgetaucht sein sollten, so war das falsch und der Planer wäre überzahlt worden.
Du hättest einen Anspruch auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrags, den du allerdings bis Ende diesen Jahres durchsetzen müsstest.

Von deinem Architekten allerdings zu verlangen, dass er drei Jahre nach Fertigstellung des Objektes noch nachträglich eine mobile Trennwand einbauen lässt, wobei dann das Honorar so vergütet wird, als ob die Wand mit der Objektherstellung eingebaut worden wäre, halte ich für nicht angebracht.

1. Es handelt sich um ein neues Objekt, da der zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben ist (oder war damals schon klar, dass die Wand erst 3 Jahre später eingebaut werden sollte?).

2. Aufgrund des separaten Auftrags wäre dieser wegen der Degression und der HOAI 2009 höher zu vergüten. Sollte die Trennwand weniger als 25.565,- € netto kosten, so wäre das Honorar frei zu vereinbaren. Letztendlich kannst du den Planer aber nicht einmal zwingen, den Auftrag anzunehmen.

3. Selbst wenn die Wand vor 3 Jahren schon einmal ausgeschrieben worden sein sollte, so wird das Angebot nicht mehr gültig sein. Es müssten also Teilleistungen der LP 6+7 wiederholt werden.

Ich würde an deiner Stelle dem Planer mitteilen, dass du jetzt deine Trennwand haben möchtest und dir in diesem Zuge aufgefallen sei, dass er die entsprechenden Leistungen damals bereits abgerechnet hat. Und dann bitte ihn um einen Vorschlag, wie dass für beide Seiten unkompliziert zu Ende gebracht werden kann.

Was ich aber nicht verstehe:
Du schreibst, dass der Umbau 3 Jahre her ist.
Gleichzeitig schreibst du, dass du die Honorarschlussrechnung des Architekten über LP 1-9 bereits vollständig bezahlt hast.
3 Jahre nach Fertigstellung des Objektes dürfte die LP 9 eigentlich noch nicht erbracht sein!

Viele Grüße
bento

10.07.2012 at 17:12 Uhr
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heizkessel
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 30.06.2009
IP: Logged
icon Re: Nachholen einer ursprünglich geplanten Leistung

Hallo bento,
danke für die ausführliche Antwort. Ich weiß leider mittlerweile, dass die Bezahlung der kompletten LP 9 ein Fehler war, dies ist nur geschehen, weil ich von dem Planer derart unter Druck gesetzt wurde, dass ich diesen Fehler begangen habe.
Die Wand war ausgeschrieben und auch angeboten worden (vom GU). Anschließend ist sie aus Kostengründen (ca. 12.500,- EUR) wieder herausgenommen worden. Es war jedoch klar, dass sie später eingebaut werden wird. Die Vorbereitungen (Unterkonstruktion) sind ja auch bereits eingebaut worden.
Da der Betrag rein für die Trennwand nur als EP im GU-Auftrag ausgewiesen war, hat der Planer diesen Wert manuell auf seine "Honorarermittlung" addiert. Dies für die LP 2-9.
Vielleicht wäre es günstig, die Abrechnung anzufechten und den zuviel gezahlten Betrag zurück zu fordern, den Einbau dann selbst zu organisieren?
Ich denke aber, da ich durch die Zahlung konkludent mein Einverständnis zur Schlussabrechnung gegeben habe, werde ich da wohl wenig Aussicht auf Erfolg haben?

10.07.2012 at 18:08 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Nachholen einer ursprünglich geplanten Leistung

1. Wenn im Auftrag an den GU nur der EP ausgewiesen war, bedeutet das, dass sich der AG vorbehielt, die Entscheidung über die Ausführung während der laufenden Baumaßnahme zu treffen. Ist die Schlußrechnung des GU gestellt und bezahlt und die Trennwand bis dahin nicht beauftragt, ist sie weder bei Vergabe noch später im Auftrag an den GU enthalten gewesen. Dieser ist auch heute nicht mehr an sein damaliges Angebot gebunden, wenn dieser spezielle Fall (Ausführung erst in 3 Jahren nach Beauftragung) nicht von vornherein vertraglich so fixiert wurde.

2. Für den Planer ist es - falls die Angebotseinholung vom AG gewünscht war - richtig, bis Lph. 7 die Trennwand bei den Kosten zu berücksichtigen; ab Lph. 8 nicht mehr. Lph. 9 dürte noch nicht beendet sein, oder was für Gewährleistungsfristen haben Sie denn mit dem GU vereinbart?

3. Sie schrieben, dass die Trennwand bei den aK ab Lph. 2 berücksichtigt wurde. Gilt die alte HOAI (Auftrag vor dem 18.8.2009), so werden Lph. 1-4, 5-7 und 8-9 jeweils nach eigenen Kostenermittlungen abgerechnet (vgl. § 10 Abs. 2 http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_2.php#10). Die Trennwand dürfte dann in der Kostenfeststellung (die für Lph. 8-9 maßgeblich ist) nicht enthalten sein. Gilt die neue HOAI (Auftrag nach dem 17.8.2009), so sind nicht die Angebotspreise, sondern die Kostenberechnungsansätze für alle Lph. maßgeblich; gleichwohl wäre auch hier Lph. 8 um die Trennwand als aK zu mindern, wenn von vonherein bekannt war, dass sie nicht gebaut werden soll (anderer Objektumfang in Lph. 8-9 als in den davor liegenden Lph.).

4. Ob Ihre damalige Zahlung teilweise widerrufen werden kann, weil sie auf falschen Honorarberechnungen beruhten, müsste ein Rechtskundiger schreiben.

5. Wenn Sie nun die Trennwand erneut ausschreiben möchten und dazu einen Planer wollen, kann dieser wegen Unterschreitung der Mindestsätze der Honorartafeln das Honorar frei bestimmen (§ 7 Ab.s 2 http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#7). Sie könnten aber der Einfachheit halber die alten Ausschreibungstexte nehmen und damit selbst Angebote einholen und diese dann werten, das spart ein paar Euro. Ob Sie sich zutrauen, den Einbau selbst zu überwachen? Evtl. hier einen Planer auf Stundenbasis beschäftigen!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.07.2012 at 21:00 Uhr
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