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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Kostenberechnung nach HOAI- anrechenbare Kosten
Beitrag von Nachricht
Bagga
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 27.07.2012
IP: Logged
icon Kostenberechnung nach HOAI- anrechenbare Kosten

Hallo,
wir haben mit einem Architekten ein EFH LP1-4 geplant. Als Kostenberechnungsgrundlage für sein Honorar sagte er uns, dass er den "Max-satz" minus 10% und 3% Nebenkosten berechnen würde. Unseren Kostenrahmen haben wir mit 450.000 Eur (brutto) angegeben. Nun legt er uns eine Rechnung vor, in der er sein Honorar an Kosten von 440000 Eur netto misst, dabei sind neben Baukonstruktion, Keller und Haustechnik bei den anrechenbaren Kosten auch Garage, Terrasse, Zäune etc. dabei. Wir dachten, die Außenanlagen werden nicht als anrechenbare Kosten gezählt.

27.07.2012 at 14:29 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Kostenberechnung nach HOAI- anrechenbare Kosten

Die Zahl 440.000 netto sollte Ihnen bereits vorgelegen haben, als Kostenberechnung nach DIN 276 oder ähnlichen Strukturen. Was das genau bedeutet, siehe z.B.http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=983&page=0#3450. Zudem sollte die Entwurfsplanung einschließlich der Kostenberechnung nach § 3 Abs. 8 mit Ihnen erörtert werden, bevor die Genehmigungsplanung erstellt und eingereicht wird.

Was zu tun ist angesichts Ihrer Anforderung von maximalen 450.000 € brutto (evtl. ist dies der Wert einschl. Baunebenkosten - dann sollten die Netto-Herstellungskosten eher unter 340.000 € liegen), ergibt sich aus Ihrem Vertrag, namentlich daraus, ob die Kostenobergrenze verbindlich als Planungsziel festgeschrieben ist oder nicht. Falls ja, ist die Planung fehlerhaft und nachzubessern (ggf. mit geringerem Ausbaustandard oder kleinerer Grundfläche).

Wenn die Garage konstruktiv mitgeplant wurde, gehören auch ihre Kosten zu den anrechenbaren bei der Gebäudeplanung.

Die Kosten der Haustechnik gehen mit einer Abminderungsformel in die Berechnung ein., siehe § 32 Abs. 2.

Die Kosten der Freianlagen sind nach §§ 37-39 als eigenes Leistungsbild zu berechnen, wenn nicht nach § 37 Abs. 3 die anrechenbaren Kosten der Freianlagen unter 7.500 € netto liegen - dann werden diese Kosten mit denen der konstruktiven Gebäudeplanung zusammengefasst. Bei anrechenbaren Kosten der Freianlagen zwischen 7.500 € netto und 20.452. € netto (unterer Tabellenwert nach § 39), d.h. bei anrechenbaren Kosten außerhalb der Tabellenwerte und wenn nicht die vorgenannte Sonderregel nach § 37 Abs. 3 gilt, kann das Honorar für die Freianlagen nach § 7 Abs. 2 frei vereinbart werden. Eine Möglichkeit dazu wäre, die Kosten mit denen der Gebäudeplanung zusammenzufassen, das muss aber nicht sein - auch Pauschalen, Zeithonorare oder weitere Lösungen sind möglich.

Welche Honorarvereinbarungen stehen denn zu den Freianlagen im Vertrag?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

27.07.2012 at 22:05 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Kostenberechnung nach HOAI- anrechenbare Kosten

Hallo Bagga,

ich habe den Eindruck, dass es gar keinen schriftlichen Vertrag gibt.
Wenn das so ist, dann hätte dies auf jeden Fall drei abrechnungstechnische Auswirkungen:

1. Statt "Max-satz minus 10%" würde der Mindestsatz abgerechnet werden müssen.
Hier halten sich die Auswirkungen allerdings in Grenzen, da der Mindestsatz ohnehin etwa 10% unter dem Höchstsatz liegt. Da hätte man auch gleich den Mindestsatz vereinbaren können. (Irgendwie musste ich bei der Formulierung "Max-Satz minus 10%" auch gleich schmunzeln; hab ich zum ersten Mal gehört.)

2. Die Nebenkosten müssten nach Aufwand abgerechnet werden und nicht nach einem festen Prozentsatz.
Allerdings sind 3% ein äußerst faires Angebot, sodass hier eigentlich kein Streit entstehen dürfte.

3. Der mit 450.000,- € (brutto) angegebene "Kostenrahmen" wäre selbst bei schriftlicher Fixierung in dieser Art und Weise schon ein stumpfes Schwert gewesen. Falls es lediglich eine Gesprächsmitteilung war, wird man im Ernstfall nur noch an die Gentleman-Ehre des Planers appellieren können, zum gesprochenen Wort zu stehen.

Wie weit ist denn der Planungsstand?

Welche Honorarzone wurde angesetzt?

28.07.2012 at 19:55 Uhr
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