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jk-one@gmx.de
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 03.08.2012
IP: Logged
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LP6 und 7 - Der markt ist ausgelastet! - Mehraufwand für den Objektplaner?
Hallo zusammen,
für einen privaten Investor wurden wir mit der Objektplanung LP1-9 beauftragt. Ich bin für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen und für die anschließenden Vergaben zuständig.
Unsere genaue Aufgabe:
- Mengenermittlung
- Erstellungleistungverzeichnis sowie vertragsbedingungen
- Zusammenstellen möglicher Firmen/ Bieter; Abtelefonieren dieser Firmen ob Interesse an der Ausschreibung besteht
Die Submission wird beim AG durchgeführt, wenn min. 5 Angebote vorliegen.
- Angebostauswertung
- Bietergespräche
- Vergabevermerk
- AuftragsLV
Aufgrund der derzeitigen Marktsiuation haben von ca. 25 angeschiebenen Firmen nur 1 Firma ein Angebot abgegeben. Kurz vor Submission wurden wir vom AG aufgefordert alle Firmen noch einmal anzurufen und zu befragen. Die Submission wurde verschoben um weitere Angebote zu bekommen.
Das ist nun die 5 Ausschreibung in Folge, bei der uns das passiert.
Für das erneute Befragen und Abtelefonieren der Firmen, ggf. Zusammenstellung weiterer Firmen wird durch uns zusätzlich sehr viel zeit inverstiert.
Dieser Aufwand war für uns zum Zeitpunkt der Angebostkalkulation und des Vertragsanbschluss nicht vorhersehbar.
Meine Frage nun:
Haben wir hier eine Möglichkeit diese "Mehraufwendungen" im Rahmen der HOAI geltend zu machen?
Über kontruktive Antworten würde ich mich freuen. Sollte ich wichtige Angaben zur Klräung vergessen haben, so bitte ich dies zu entschuldigen. Ich diese, so wie es mir möglich ist, nachsteuern.
Danke.
[Edited by jk-one@gmx.de on 03.08.2012 at 10:35 Uhr]
[Edited by jk-one@gmx.de on 03.08.2012 at 10:36 Uhr]
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03.08.2012 at 10:32 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: LP6 und 7 - Der markt ist ausgelastet! - Mehraufwand für den Objektplaner?
Im Rahmen der HOAI wohl nicht, weil die das Honorar für solche Leistungen nicht regelt. Wenn, dann ist dies eine Besondere Leistung bzw. eine sonstige nicht honorarverordnete Leistung.
Aber - da man bekanntlich erst über Honorar spricht, wenn man die Leistung geklärt hat - die folgende Frage: was ist denn vertraglich vereinbart bzgl. des Themas "Erkunden möglicher ausführender Unternehmen"
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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03.08.2012 at 16:00 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: LP6 und 7 - Der markt ist ausgelastet! - Mehraufwand für den Objektplaner?
Ich sehe das ebenfalls negativ. Ihr Vertrag für die von Ihnen übernommenen Leistungen ist ein Werkvertrag. Dies bedeutet, dass Sie einen Erfolg schulden und bis dahin im Prinzip alles tun müssen, was für diesen Erfolg (-> "zuschlagsfähige Ausschreibung" ) erforderlich ist. Das ist dann vom vereinbarten (HOAI-)Honorar umfasst. Wenn sich das nun als wesentlich (zeit-)aufwendiger darstellt, als im "Normalfall", dann ist das das typische Leistungsrisiko des Auftragnehmers (also Ihres). Ist das Honorar ganz normal nach HOAI vereinbart, gibt es dafür nicht mehr Geld.
Solche Leistungsrisiken (ähnliches gilt z.B. für die Anzahl zu planender Varianten in LPh 2) kann man nur in den Griff bekommen durch entsprechende vertragliche Regelungen, in denen genau festgelegt wird, wie häufig bestimmte Arbeitsschritte für das HOAI-Honorar ggf. zu wiederholen sind oder wie ausführlich/detailliert sie zu erbringen sind und ab wann es einen Honorarzuschlag gibt. (Mit etwas Geschick bei der Vertragsgestaltung und der Vertragsverhandlung ist das übrigens jedenfalls im Bereich privater Auftraggeber gar nicht so schwer durchzusetzen).
____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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05.08.2012 at 16:32 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: LP6 und 7 - Der markt ist ausgelastet! - Mehraufwand für den Objektplaner?
Guten Tag,
in der Anfrage steht "Die Submission wird beim AG durchgeführt, wenn min. 5 Angebote vorliegen."
Wenn das so in Ihrem Planungsvertrag stand, ist es wohl tatsächlich Ihr Risiko, wieviel Sie dafür unternehmen müssen, um die Grundleistung "Einholen von Angeboten" in Lph. 7 zu erfüllen.
Stand dazu jedoch nichts im Vertrag, kann man sich m.E. durchaus auch auf den Standpunkt stellen, dass auch bei weniger Angeboten eine vollständige Lph. 7 erbracht wurde. Bei vielen öffentlichen Auftraggebern ist das Soll erfüllt, wenn bei direkten Vergaben 3 Angebote vorliegen.
Die VOB kennt auch keine Mindestanzahl von Angeboten; eine Submission wird durchgeführt, wenn der Termin da ist. Aufhebungen gibt es nur in wenigen Fällen, siehe § 17 VOB/A 2009. Das kann z.B. sein, wenn die Angebote so teuer sind, dass haushaltsrechtlich eine Vergabe nicht innerhalb des genehmigten Budgets durchgeführt werden kann. Ansonsten sind die Zuschlagskritereien aber klar, selbst wenn nur ein Angebot vorliegt.
Man kann die Tätigkeit, wie sie für öffentliche Auftraggeber zu leisten ist, als Maß für eine übliche Leistung ansehen, die mit dem HOAI-Honorar abgegolten ist. Darüber hinaus gehende Dienstleistungen wie das og. Abtelefonieren sind m.E. als Besondere Leistungen zu definieren, die nach § 3 Abs. 2 HOAI zusätzlich zu honorieren sind.
Aber dazu müssten wir, wie bereits gesagt, wissen, was in Ihrem Vertrag steht.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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06.08.2012 at 09:32 Uhr |
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