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Mswebbox
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.10.2010
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Wartungsverträge
Hallo zusammen,
uns stellt sich heute die Frage, wie mit dem Thema "Wartungsverträge" umzugehen ist. Der Bauherr fordert uns auf, ihn beim Abschluss von Wartungsverträgen zu unterstützen, also Wartungsverträge auszuarbeiten, Firmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, die Angebote zu prüfen und einen Vergabevorschlag auszuarbeiten.
Auf den ersten Blick sieht das nach Leistungen der Leistungsphasen 6 und 7 aus. Nun gibt es aber in LPH 9 (Gebäude) die Besonderen Leistungen "Erstellen/ Überwachen von Wartungs- und Pflegeanweisungen" und im TGA-Bereich "Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation".
Welche Fraktion hat nun Recht? Sind die im Zusammenhang mit dem Thema "Wartungsverträge" anfallenden Leistungen als Leistungsbestandteil der Leistungsphasen 6 + 7 einzustufen oder handelt es sich hier um Besondere Leistungen mit entsprechender Zusatzvergütung?
Vielen Dank vorab für diesbezügliche Antworten.
CM
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17.08.2012 at 11:49 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Wartungsverträge
Auf der Leistungsseite verpflichtet sind Sie dazu, was Ihr Vertrag sagt. Eine Beratung zur Erstellung von Verträgen dürfte sehr selten zu einer Planung gehören und ist ureigenes Arbeitsgebiet von Juristen.
Bei der Ausschreibung von Wartungsverträgen würde ich das wie bei den Vergabegrundlage der VOB sehen: für isolierte Wartungsarbeiten gilt die VOB nicht, ebensowenig die meisten Bauplanungsaufträge.
Bei Wartungen, die im Zusammenhang mit Bauleistungen ausgeschrieben werden, z.B. um die Mängelbeseitigungsfrist nach VOB zu verlängern, und die auch zusammen mit den Bauaufträgen vergeben werden, kann das anders aussehen. Da zum vollen Leistungsbild der HOAI jedoch auch die Lph. 8 und 9 gehören, stellt sich die Frage, ob denn die Objektüberwachung und Abnahme ebenfalls für die Wartungsarbeiten gelten soll, ggf. auch wann denn der Unternehmer und der Paner ihre Schlussrechnungen stellen sollen. Spätestens bei diesen Betrachtungen wird offensichtlich, dass für ein ausgewogenes Vertragsverhältnis zwischen AG und Unternehmer mit der Schlussrechnung der Bauarbeiten ein Abschluss zu schaffen ist, der auch Basis für Lph. 8 nach HOAI ist.
Die Wartungsarbeiten, die nach Ende der Lph. 8 anfallen, gehören also offensichtlich nicht zu den Bauleistungen und damit auch i.d.R. nicht zu den Bauplanungsleistungen.
Sollten sie dennoch vom AG gefordert werden, so sind diese Lesitungen nur für Lph. 5-7 als separates honorartechnisches Objekt zu sehen und daher separat zu honorieren.
Die Tatsache, dass die Wartungsplanung als Besondere Leistung erst in Lph. 9 auftritt, ist historisch sicherlich dem Fakt geschuldet, dass man sich früher erst nach Abschluss eines Bauvorhabens mit Wartungsplanungen befasst hat. Das beginnt heute häufig deutlich früher, ändert aber nicht daran, dass diese Leistungen, sofern sie überhaupt als Bauleistungen und ihre Planung daher als Leistung nach HOAI zu vergüten ist, i.d.R. als separates Objekt zu sehen sind.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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19.08.2012 at 11:52 Uhr |
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Mswebbox
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.10.2010
IP: Logged
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Re: Wartungsverträge
Hallo Herr Doell,
Sie haben uns weiter geholfen .. Vielen Dank.
MfG
CM
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20.08.2012 at 09:38 Uhr |
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