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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Festpreis
Beitrag von Nachricht
trici
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 17.09.2012
IP: Logged
icon Festpreis

Hallo zusammen!

Ich habe ein Frage bezüglich einer Vertragsgestaltung mit Festpreis! Wie verhält sich der Honoraranspruch des Planers, wenn sich die Baukosten nach den LP 3 und 4 verringern und das Honorar als Festpreis (Pauschalhonorar) gemäß HIV-Was vereinbart wurde? Als zusätzliche Vertragsbedingungen gilt zudem noch die AVB-Ing! Kann man hier den § 7 Abs. 5 HOAI 2009 für die Honorierung der folgenden HOAI-LP anwenden? Und, ist dies auch in begrenztem Maße rückwirkend möglich?

Ich bin gespannt auf Eure Antworten!

Liebe Grüße, trici!

17.09.2012 at 14:17 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Festpreis

Hallo trici,

ein Festpreis heißt deshalb Festpreis, weil er nicht an die Baukosten gekoppelt ist!

Nach meinem Dafürhalten gibt es nur drei Gründe, warum ein Festpreis noch abänderbar wäre:

1. Das Objekt weicht durch Änderungen des AG wesentlich vom Vertragsgegenstand ab!

2. Der Festpreis liegt nicht (mehr) zwischen Mindest- und Höchstsatz der HOAI!

3. Einvernehmliche Änderung des Festpreises zwischen AG und AN!

Viele Grüße
bento

17.09.2012 at 18:20 Uhr
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trici
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 17.09.2012
IP: Logged
icon Re: Festpreis

Hallo bento,

in dem speziellen Fall haben sich die Baukosten von ca. 340T€ ungefähr halbiert. Grund dafür ist, dass zunächst "nur" eine Studie und keine Planung zur eigentlich letztlich durchzuführenden Variante vorlag. So konnte der Planer Einsparungen in den Baukosten erwirken, indem er bestimmte Durchführungsvarianten in deren Ausführung verschmälerte (Projekt im Wasserbau --> es wurden bei einer Sohlenrampe weniger Becken benötigt etc.). Folglich ist es eine Folge einer durchaus durchdachten Planung (der Planer hat schließlich seine Aufgabe erfüllt, wirtschaftlich und optimiert zu planen). In der AVB-Ing als weitere Vertragsgrundlage steht ja nun wiederum unter § 8 Zahlungen
"(3)Wird nach Annahme der Schlusszahlung (Teilschlusszahlung)festgestellt,dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde,so ist die Abrechnung zu berichtigen. Das Gleiche gilt bei Aufmaß-,Rechen- oder Übertragungsfehlern. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet,die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfallder Bereicherung (§ 818 Abs.3BGB)berufen."
Zudem wurde das Honorar ja trotzdem auf der Grundlage von anrechenbaren Baukosten ermittelt und nicht als Zeitaufwand oder dergleichen frei vereinbart.
Ich wäre über ein weiteres Feedback echt dankbar! Vielleicht hat ja jemand diesen Fall auch schon einmal gehabt?!

Liebe Grüße, Trici!

18.09.2012 at 06:09 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Festpreis

Die Frage dürfte sein, ob ein öffentlicher Auftraggeber (ich gehe davo naus, weil wasserbauliche Maßnahmen selten von Privaten veranlasst werden) mit seinen Vergaberichtlinien einen rechtswirksamen Vertrag mit der Pauschale abgeschlossen hat. Das müsste aus den jeweililgen Vergaberichtlinien hervorgehen. Falls ja, gilt pauschal = pauschal. (Die Herleitung der Pauschale ist dabei irrelevant, hätte auch aus einer Zeitaufwandsschätzung kommen können). Evtl. liegt ja mi t em Vertrag eine Baukostenvereinbarung vor, das kann man aber erst nach genauem Studium der Formulierungen weiter verfolgen.

War die Vereinbarung der Pauschale nicht vergaberichtlinienkonform, muss wohl zunächst geklärt werden, ob überhaupt ein rechtswirksamer Vertrag vorlag und wenn nicht, wie ein solcher nachträglich und mit welchen Regelungen getroffen werden kann.

Vor der Klärung der Richtigkeit des Pauschalhonorars muss also die Aufklärung stehen, ob der Auftrag und die Pauschale rechtswirksam vereinbart wurde.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.09.2012 at 08:35 Uhr
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trici
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 17.09.2012
IP: Logged
icon Re: Festpreis

Hallo Herr Doell,

ich kann nicht ganz nachvollziehen, warum die Rechtswirksamkeit des Vertrage in Frage gestellt wird, wenn gemäß HOAI ein Festbetrag veieinbart werden kann und das Formblatt der HIV-Was die Möglichkeit dazu hergibt und allgemein gültigen Rechtscharakter hat. Es ist doch m. E. nach die Frage, wie der Begriff Festbetrag interpretiert wird. In den Anwendungshilfen zur HVA-F-StB steht unter 2.1 auf Seite 11 hierzu z. B.
"Zu beachten ist, dass ein Festbetrag nur solange gelten kann, wie sich die Grundlagen seiner Ermittlung nicht deutlich geändert haben. Hierüber sollten sich die Vertragsparteien verständigen. Der Auftragnehmer sollte bei Festbeträgen die entsprechenden Eckdaten, die der Findung des Festbetrages zugrunde liegen, vertraglich verankern."

Das betreffende Formblatt zur HIV-Was kann man hier einsehen:
http://www.kulturbuch-verlag.de/Service/lawa-hiv-formular-updates/einzelne-formulare/ing_01_301111.pdf/

Hier wurde auf Seite 5 das Honorar frei vereinbart als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von ...!

Ändert sich dadurch der Tatbestand?

Liebe Grüße, trici

18.09.2012 at 09:51 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Festpreis

Nun, das Formblatt bezieht sich auf eine Leistungsbeschreibung (§ 3.1 des Vertragsmusters), in dem HOAI-Leistungen aller Lph. und sonstige Leistungen eingetragen werden können.

Das bedeutet m.E. nicht, dass allein durch diese Eintragungsmöglichkeiten die HOAI außer Kraft gesetzt werden kann.

Nach HOAI kann ein Festbetrag bei Vertragsabschluss für Leistungen, die einem Tabellenhonorar innerhalb der Tabellenmindest- und Höchstwerte unterliegen, in Lph. 1-3 nur vereinbart werden, wenn eine Baukostenvereinbarung vorliegt. Ansonsten gilt die Kostenberechnung, bis dahin die Kostenschätzung. In diesem Fall kann also immer nur ein vorläufiges Honorar in dem Formblatt ausgewiesen werden.

Bei späteren Leistungsphasen, bei denen ja auch die Kostenberechnung als Honorarbasis gilt, kann natürlich, wenn die Kostenberechnung fix ist, genauso wie bei Leistungen mit anrechenbaren Kosten außerhalb der Honorartabellen und bei Besonderen Leistungen oder Nicht-HOAI-Leistungen das Honorar bereits endgültig, also fest, definiert werden.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie in Ihrem konkreten Fall die Eckdaten vertraglich verankert wurden (die Sie aus den Anwendungshilfen selbst zitieren) und ob nach diesen Randbedingungen die Festbetragshonorierung nun zu verlassen ist oder nicht. Falls ja: hat denn der Vertrag für diesen Fall keine Alternativhonorarberechnung oder zumindest deren Randbedingungen definiert?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.09.2012 at 15:48 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Festpreis

Hallo trici,

es kann ja nicht sein, dass sich ein Festpreis ändern soll, nur weil sich die Kosten verändern ohne dass sich der Leistungsgegenstand ändert.
Warum vereinbart man dann einen Festpreis? Da könnte man doch besser nach a.K. abrechnen!

Allerdings macht mich schon etwas stutzig, dass sich die Kosten halbiert haben sollen, nur weil der Planer gut geplant hat. So gut kann man nicht planen; da ist es schon leichter "schlecht zu schätzen".

Darf ich raten? Der Planer hat im Vorfeld Kosten "angenommen" und damit ein Honorar nach HOAI ermittelt, welches er dann wiederum großzügig abgerundet hat und dir als Festpreishonorar angeboten hat.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!

Viele Grüße
bento

18.09.2012 at 18:38 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Re: Festpreis

Guten Abend trici,

ich aus der Sicht des Planers würde einwerfen: Was würde denn der AG sagen, wenn's eine Pauschale wäre und die Baukosten um, sagen wir mal, 12 % höher wären. Oder 25 %. Oder 35 %, 50 %, 100%. Welcher Anstieg würde denn noch zum Festhalten führen und von welchem an würde der AG freiwillig mehr zahlen - oder würde er bei ÜBERschreitungen immer an der Pausachal festhalten wollen, nur bei Unterschreitungen einfordern? Sozusagen eine Planungskostenobergrenze - bei geringeren Kosten anpassen, bei Überschreitungen deckeln?

Ich meine Pauschale ist Pauschale, außer die körperliche Grundlage zur Pauschale wird geändert.

Christian Tietje Dipl.-Ing. (FH)

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Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

18.09.2012 at 20:56 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Festpreis
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