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HOAI.de - Forum : Allgemeines : §10 3a
Beitrag von Nachricht
Knoche
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Beiträge: 15
Registriert seit: 24.06.2010
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icon §10 3a

Guten Tag,

§ 10 3a alte HOAI:

Die Berechnungsmethoden sind mir bekannt. Gibt es im Kollegium Erfahrungswerte, ab wann eine angemessene Berücksichtigung nicht mehr gegeben ist?

Z.B.
Ist es wirklich angemessen, nach Schlussrechnungsstellung eine Nachforderung einzureichen, bei der sich die anrechenbaren Kosten über den §10 3a verdoppeln?

17.09.2012 at 16:52 Uhr
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bento
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Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: §10 3a

Hallo,

eigentlich gibt es eine Bindungswirkung des Architekten an seine Honorarschlussrechnung, mit der Konsequenz, dass Nachforderungen nicht mehr möglich sind: [url=http://] http://www.iww.de/wia/archiv/unklarer-vertragsgegenstand-bindungswirkung-der-schlussrechnung-schliesst-honorarnachforderungen-aus-f28420[/url]

Viele Grüße
bento

17.09.2012 at 21:51 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: §10 3a

Wenn der § 10 (2a) HOAI 1996/2002 richtig angewendet wird, muss der Umfang der Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz schriftlich vereinbart werden. Vereinbarungen aber können nicht einfach einseitig geändert werden.

Wenn dann in der Schlussrechnung von der Vereinbarung abgewichen werden soll, wäre die Frage an den Veranlasser der Änderung: mit welcher Begründung? Und: ist die andere Seite damit einverstanden?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.09.2012 at 08:40 Uhr
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Knoche
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 24.06.2010
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icon Re: §10 3a

ZUR BINDUNGSWIRKUNG gibt es auch geteilte Meinungen:

[...]

Honorargestaltung
| Ein Architekt ist grundsätzlich berechtigt, auch nach einer erstellten Schlussrechnung
weitergehende Forderungen geltend zu machen, weil in einer Schlussrechnung in aller
Regel kein Verzicht auf eine Nachforderung liegt. Allerdings muss er dabei bestimmte
Voraussetzungen beachten, die das OLG Köln aktuell formuliert hat. |
Das OLG hat klargestellt, dass es zur Nachbesserung nicht erforderlich ist, dass man
dem Auftraggeber vorher zu erkennen gegeben hat, die erste Schlussrechnung sei
noch nicht das „Ende der Fahnenstange” gewesen. Laut OLG bedarf es keines
Vorbehalts des Architekten, weitergehende Forderungen geltend machen zu wollen.
Entscheidend ist, dass aus den Umständen des konkreten Projekts ersichtlich ist, dass
der Auftraggeber mit der Erstellung einer weiteren Schlussrechnung und der
Geltendmachung einer Nachforderung rechnen muss. Schwierig wird es für den Planer
aber, wenn er eine komplett neue, vom Inhalt der ersten Rechnung völlig abweichende
Art der Abrechnung vornimmt und eine deutlich höhere Forderung geltend macht.
Dann kann der Architekt an seine Schlussrechnung gebunden sein, weil dem
Auftraggeber eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (OLG Köln,
Beschluss vom 23.11.2011, Az. 11 U 127/11; Abruf-Nr. 120622)

Quelle: Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten, Ausgabe 3/2012, Seite 1

18.09.2012 at 14:34 Uhr
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Knoche
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Beiträge: 15
Registriert seit: 24.06.2010
IP: Logged
icon Re: §10 3a

ZUR VEREINBARUNG des § 10 3a heißt es auch:

[...]
BGH spricht Klartext – Mitverarbeitete Bausubstanz
grundsätzlich anrechenbar
von Dipl.-Ing. und Architekt Klaus D. Siemon, ö.b.u.v. Sachverständiger für Leistungen
und Honorare der Architekten, Osterode
Die Kosten der mitverarbeiteten vorhandenen Bausubstanz gehören bei
Architektenleistungen, bei der technischen Ausrüstung und bei der Tragwerksplanung
zu den anrechenbaren Kosten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen
Entscheidung zu § 10 Absatz 3a HOAI ein für allemal klar gestellt (Urteil vom
27.2.2003, Az: VII ZR 11/02; Abruf-Nr. 030750). Im folgenden Beitrag stellen wir
die Aussagen des BGH vor und beleuchten die Auswirkungen für die Praxis.
Die neuen Grundsätze beim Bauen im Bestand
Von enormer Tragweite sind vor allem die Aussagen des BGH, dass
die schriftliche Vereinbarung keine Anspruchsvoraussetzung ist
und dass nur die Kosten derjenigen Bausubstanz anrechenbar sind, die auch tatsächlich mitverarbeitet
wurde.

[...]

Quelle: Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten, Ausgabe 5/2003, Seite 5

18.09.2012 at 14:37 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: §10 3a

Also, der BGH sagt: DASS die mitverarbeitete Bausubstanz angerechnet wird, muss nicht vereinbart werden, das gilt nach HOAI immer.

IN WELCHER HÖHE sie anzurechnen ist, bedarf nach HOAI der schriftlichen Vereinbarung. Der Zeitpunkt der Vereinbarung ist nach einer Klarstellung in dem og. BGH-Urteil nicht auf die Auftragserteilung beschränkt, sie kann also jederzeit getroffen werden.

Weitere Urteile sagen auch, dass die Kosten der mitverarbeitenden Bausubstanz in verschiedenen Leistungsphasen ggf. unterschiedlich anzusetzen sind und von der jeweiligen Höhe des Einbezugs in technischer und gestalterischer Hinsicht abhängen.

Also nochmals die og. Frage: was wurde wann schriftlich vereinbart? Und warum wurde dann davon abgewichen?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.09.2012 at 17:01 Uhr
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Knoche
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Beiträge: 15
Registriert seit: 24.06.2010
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icon Re: §10 3a

...eine mitzuverarbeitende Bausubstanz wurde nicht vereinbart. Nach der Schlussrechnungsstellung fordert der AN die doppelten anrechenbaren Kosten und bezieht sich dabei auf den § 10 3a.

23.09.2012 at 14:39 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: §10 3a

Nun, dann sollten sie mit dem Planer ein vernünftige Vereinbarung treffen, sofern nicht aus juristischen Gründen eine Nachforderung ausgeschlossen ist. Ob das pauschal noch einmal so viel ist wie die realen Baukosten? Wäre wohl Zufall. Besser wäre es, man könnte den Umfang der mitverarbeiteten Bausubstanz aus den Planungsunterlagen ersehen und dafür einen angemessenen Wert einsetzen (z.B. über einen m³-Preis des umbauten Raums).

Dabei wäre auch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die Kosten der vorhandenen Bausubstanz für jede Leistungsphase gesondert zu ermitteln sind. So kann beispielsweise in der Vorplanungs- und Entwurfsphase (sowie ggf. der Genehmigungsphase) die vorhandenen Bausubstanz von Bedeutung sein, während dies bei den Lph. 5-9 nicht der Fall ist, weil sich die Bauausführung nicht auf die vorhandene Bausubstanz erstreckt.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

23.09.2012 at 19:08 Uhr
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